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DAV-Stellungnahme 46/2024: RefE Kostenrechtsänderungsgesetz 2025

DAV-Stellungnahme Nr. 46/2024 zum

BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts,

(Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025)

– gemeinsam vorbereitet vom DAV-Gesetzgebungsausschuss RVG und Gerichtskosten und vom BRAK-Ausschuss Rechtsanwaltsvergütung.

„Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßen, dass mit dem Referentenentwurf die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Angriff genommen wird. Die vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe.
Mit der Anhebung des Gegenstandswertes in Kindschaftssachen sowie einer weiteren Anhebung der Prozesskostenhilfevergütung werden strukturelle Anpassungen vorgenommen, die seit langem überfällig sind.“

(Christine Martin, GFin Deutscher Anwaltverein)

 

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten DAV-Stellungnahme Nr. 46/2024.

author: Heike Filipczyk
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Offener Brief an den Justizminister NRW Dr. Benjamin Limbach vom 29. Mai 2024

Gefährdung des Rechtsstaats durch Einsparungen zu Lasten der Anwaltschaft und der Justiz

 

Sehr geehrter Herr Justizminister,

als größter Anwaltverein des Landes Nordrhein-Westfalen sehen wir uns vor dem Hintergrund aktueller Mitteilungen aus Ihrem Ministerium veranlasst, auf eine Gefährdung des Rechtsstaats durch Einsparungen im Bereich der Justiz hinzuweisen.

Zum Rechtsstaat gehört, dass allen Menschen der Rechtsweg offensteht und sie nicht nur erwarten können, dass die Justiz mit hoher Qualität und angemessener Zeit Recht spricht und Verfahren erledigt, sondern auch dass die Menschen für ihre rechtlichen Probleme und bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Ansprechpartner an ihrer Seite haben, die sich mit der Justiz auf Augenhöhe befinden, was nur die freie und damit selbständige Anwaltschaft leisten kann.

Für die Anwaltschaft ergibt sich bereits seit Jahrzehnten das Problem, dass in bestimmten Bereichen eine Interessenwahrnehmung kein auskömmliches Einkommen mehr bietet und diese deswegen nur noch eingeschränkt von der Anwaltschaft abgedeckt werden. Die Zahl der selbständig tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schrumpft erstmals seit Jahrzehnten deutlich. Parallel dazu wenden sich die Menschen bekanntermaßen von der Zivilgerichtsbarkeit ab, weil den Menschen eine Erledigung in emem vertretbaren zeitlichen Rahmen durch die Gerichte kaum noch versprochen werden kann. Häufige Richterwechsel, immer komplexere Lebenssachverhalte sowie immer schwierigere Gesetze machen die rechtliche Vertretung für die Anwaltschaft und die Arbeit für die Richterschaft immer anspruchsvoller und zeitaufwendiger.

Um also den Rechtsstaat für die Zukunft zu sichern und die seit langem bekannten Defizite zu beheben, bedarf es einer Investition in den Rechtsstaat und keiner Einsparungen. Rechtsstaat ist Teil der Daseinsvorsorge. Der Zugang zum Recht muss gewährleistet bleiben.

Wie wir als Kölner Anwaltverein erfahren haben, setzt sich das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur unzureichend für eine deutliche und dringend gebotene Erhöhung der Gebühren des RVG ein, weil dies Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe teurer macht, sondern plant jetzt auch noch den Abbau von Referendarstellen, so dass es zukünftig jährlich eine deutliche Reduzierung des Nachwuchses an Volljuristinnen und Volljuristen in Nordrhein-Westfalen geben wird.

Damit wird die oben dargestellte Situation nur noch weiter verschlimmert werden. Wenn der Nachwuchs in Justiz und Anwaltschaft fehlt, wird die Dauer der Verfahren noch länger, es wird noch mehr Richterwechsel geben, um mal da und mal dort die Defizite abzudecken, und die Anwaltschaft wird den Bedarf der Menschen nach unabhängiger Vertretung und Beratung schlichtweg nicht mehr befriedigen können, weil kaum noch jemand den selbständigen Anwaltsberuf ergreift.

Bereits jetzt wandern gute Absolventinnen und Absolventen in das Angestelltenverhältnis und gut bezahlte Positionen in der Wirtschaft ab. Weder gehen diese in die Justiz, noch in die selbständige Anwaltschaft, um die rechtsstaatlich notwendige Grundversorgung der Bevölkerung zu sichern. Es ist deswegen dringend notwendig, für mehr Nachwuchs und eine bessere finanzielle Ausstattung von Anwaltschaft und Justiz zu sorgen, statt zu sparen und zusätzlich den Nachwuchs künstlich zu verknappen.

Wir halten es deswegen dringend für geboten,

1. dass Sie sich auf Bundesebene für eine deutliche Anhebung der Gebührensätze des RVG einsetzen, um den Anwaltsberuf wieder attraktiv zu machen und so die rechtsstaatliche Grundversorgung mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für die Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu sichern,

2. die Anzahl der Referendarstellen nicht zu senken, sondern mindestens auf bisherigem Niveau zu halten, besser zu erhöhen, um den Bedarf an Nachwuchs für die selbständige Anwaltschaft und die Justiz zu decken, der in Zukunft in der Anwaltschaft wegen des demografischen Wandels noch steigen wird,

3. die Justiz mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten, dass Bürokratie abgebaut und überlange Verfahrensdauern vermieden werden.

In unseren Augen muss der Staat gerade in der heutigen Zeit für einen leistungsfähigen Rechtsstaat sorgen. Die Bürger haben einen Anspruch auf flächendeckende Versorgung mit Anwältinnen und Anwälten und auf eine zügig und professionell arbeitende Justiz. Die Nachrichten, die uns erreicht haben, lassen uns daran zweifeln, ob dies zukünftig hinreichend sichergestellt sein wird. Die Leistungsfähigkeit des Rechtsstaats ist in Gefahr, wenn nicht sogar bereits geschwächt.

Auch würde die Anwaltschaft es sehr begrüßen und steht für Gespräche jederzeit bereit, wenn die Anwaltschaft von der Justiz bei der großen Aufgabe des Bürokratieabbaus und der Digitalisierung mehr eingebunden würde.

 

Unterzeichnet vom Vorsitzenden des Kölner Anwaltverein e. V.
RA Markus Trude

author: Heike Filipczyk
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BeA: Mit Know-how technische Störungen meistern

BeA: Mit Know-how technische Störungen meistern

Seit 2018 gilt die passive und seit dem 1. Januar 2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen Anwaltspostfachs. Die Nutzung hat zwar bisweilen ihre Tücken und bringt nicht wenige Anwälte und Anwältinnen zur Verzweiflung. Dennoch: Die Gerichte setzen bei Anwälten so viel technisches Know-how voraus, dass sie ihr beA sicher bedienen können. Aber was ist zu tun, wenn die Frist abläuft und die Versendung via beA nicht funktionieren will? Eine schnelle Lösung: Das gute alte Faxgerät aktivieren und den Schriftsatz ans Gericht faxen. Die Frist ist eingehalten, alles erledigt. Mitnichten! Um die Frist durch Ersatzeinreichung (durch Schriftform bzw. Telefax) zu retten, sind einige Punkte zu beachten. § 130 d S. 2 ZPO gibt darüber Aufschluss.

Um überhaupt auf die Ersatzeinreichung zurückzugreifen, muss eine „technische Störung“ vorliegen. „Technische Probleme“, wie sie in § 130 d Absatz 2 der ZPO beschrieben sind, beziehen sich ausschließlich auf Schwierigkeiten mit den technischen Einrichtungen, die für die Übermittlung notwendig sind. Sie beziehen sich nicht auf Probleme, die aufgrund der persönlichen Umstände des Absenders entstehen. Außerdem müssen Anwältinnen und Anwälte die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Dazu gehört, dass sie alle relevanten Umstände des Einzelfalls schildern und die Gründe für die Unmöglichkeit detailliert erklären.

Voraussetzungen einer technischen Störung und Glaubhaftmachung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei aktuellen Entscheidungen die Anforderungen an eine technische Störung bei beA-Nutzung an eine „technische Störung“ im Sinne von § 130 d ZPO und § 55 d Satz 3 VwGO und deren Glaubhaftmachung präzisiert. Den Entscheidungen liegt der Grundsatz zugrunde, dass nur systembedingte Probleme auf Seiten des elektronischen Rechtsverkehrs eine technische Störung darstellen. Fehlbedienungen durch den Anwalt oder die Anwältin hingegen fallen nicht in diese Kategorie.

Wer beispielsweise seine Zugangsdaten zum beA Login vergisst, kann sich nicht auf eine technische Störung berufen (BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23): Im konkreten Fall konnte sich eine Anwältin aufgrund dreimaliger Falscheingabe ihrer PIN nicht mehr in ihr beA-Postfach einloggen. Ein Update des „Secure Frameworks“ (Signaturanwendung zur Erstellung elektronischer Signaturen) war ebenfalls nötig. Die Juristin wandte sich darauf an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Diese riet ihr, ihre Karte mit der PUK zu entsperren, was die Anwältin nicht durchführte. Sie beantragte eine neue beA Karte Nach sechs Wochen war der Fehler behoben. Die Juristin beantragte beim OLG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie sich durch die Fehlfunktion des beA-Postfachs in ihren Rechten verletzt sah. Das OLG und anschließend BGH sahen indessen keine Fehlfunktion. Der BGH unterstrich, dass die von der Anwältin geltend gemachte Unmöglichkeit doch wohl eher „in der Person der Antragstellerin beruhenden Gründen“ ihren Ursprung hatten.

In einem anderen Falle konnte ein Anwalt seine Schriftsätze nicht elektronisch übermitteln, da seine beA-Karte nach einem Update vom System nicht mehr erkannt wurde. Er reichte die Schriftsätze per Fax ein und versicherte eidesstattlich, dass eine elektronische Übermittlung nicht möglich war. Sowohl der Anwaltsgerichtshof als auch der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wiesen die Einwände des Anwalts zurück. Die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung habe der Rechtsanwalt nicht erfüllt, da er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass eine elektronische Übermittlung tatsächlich unmöglich war. Der Anwaltssenat ging vielmehr davon aus, dass der Zugang des Anwalts zum beA bereits seit mehreren Wochen nicht mehr funktionierte und er dies auch wusste (BGH, Beschluss vom 15.12.2023 – AnwZ [Brfg] 33/23).

In einer weiteren Entscheidung bekräftigte der BGH, dass die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung „rechtzeitig“ glaubhaft“ gemacht werden müssen. Konkret drehte es sich um die Problematik, dass wenn dem Anwalt die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung bekannt ist, dieser die Voraussetzungen der Ersatzeinreichung gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung darlegen und glaubhaft machen muss. Eine nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Ersatzeinreichung genügen hier nicht (BGH Beschluss vom 10. Januar 2024 – AnwZ (Brfg) 15/23.

Die BGH-Entscheidungen unterstreichen die hohe Sorgfaltspflicht von Anwält:innen bei der Nutzung des beA. Anwälte und Anwältinnen müssen sicherstellen, dass die technische Infrastruktur für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten und Behörden funktioniert. Bei beA-Störungen ist zügiges und dokumentiertes Handeln erforderlich, um negative Konsequenzen wie Fristversäumnisse und die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu vermeiden.

Worauf achten?

Fehlbedienung des beA durch den Anwalt oder die Anwältin: Eine fehlerhafte Bedienung des beA, z.B. die falsche Eingabe der PIN oder die Nichtbeachtung von Sicherheitshinweisen, stellt keine technische Störung dar.

Aktualisierungsstand der beA-Software: Anwältinnen und Anwälte müssen dafür sorgen, dass die beA-Software stets auf dem neuesten Stand ist. Versäumnisse in diesem Bereich können bei Problemen nicht auf eine „technische Störung“ geschoben werden.

Vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung: Die technische Störung muss im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung vorliegen. Eine nachträgliche Glaubhaftmachung reicht nicht aus.

Glaubhaftmachung der Störung: Die Störung muss die Anwältin oder der Anwalt schlüssig und nachvollziehbar darlegen und konkrete Angaben zu den technischen Problemen machen.

Praxistipps

Regelmäßige Updates der beA-Software: Achten Sie darauf, dass die beA-Software stets auf dem neuesten Stand ist.

Kenntnis des beA-Systems: Verschaffen Sie sich umfassende Kenntnisse über das beA-System und die Fehlerbehebungsmöglichkeiten.

Zugänglichkeit der PUK: Bewahren Sie die PUK (Personal Unblocking Key) sicher auf, um Ihre beA-Karte im Falle einer Sperrung entsperren zu können.

Dokumentation von Störungen: Dokumentieren Sie alle beA-Störungen sorgfältig, einschließlich der Fehlermeldungen und der von Ihnen unternommenen Schritte zur Behebung der Störung.

Zweifelhafte Fälle: Bei Zweifeln an der Glaubhaftmachung einer technischen Störung sollten Sie sich frühzeitig an einen IT-Experten oder an die beA-Hotline wenden.

 

Der Service Desk zum beA bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist erreichbar unter:
Telefon: 0 30 – 21 78 70 17 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr)
E-Mail: servicedesk@beasupport.de
https://portal.beasupport.de/

author: Heike Filipczyk
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Vortrag zum Thema: Das anwaltliche Wort in der virtuellen Welt

Sehr herzlich lädt die Universität zu Köln im Rahmen seiner Jahresveranstaltung

am Dienstag, den 18. Juni 2024

um 17:15 Uhr s.t.

zum Vortrag
„Das anwaltliche Wort in der virtuellen Welt“

im Neuen Senatssaal (6.006), Hauptgebäude (100) der Universität zu Köln, 50931 Köln

ein.

 

Referent ist Prof. Dr. Bernd Hirtz, Vorsitzender des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln e.V.

Seit dem Jahr 2000 leitet Prof. Dr. Bernd Hirtz den Verein. Selbst 43 Jahre als Anwalt bis zum letzten Jahr aktiv gewesen, engagierte er sich weit über den Förderverein hinaus vielfältig ehrenamtlich. So wurde ihm schon 2006 hierfür das Bundesverdienstkreuz am Bande verliehen.

„Für Bernd Hirtz ist anwaltliche Tätigkeit „Arbeit in der Sprache, an der Sprache und mit der Sprache“ (AnwBl 2003, 464). Seine Erfahrungen mit dem „anwaltlichen Wortgebrauch“ hat er nicht nur publiziert, sondern gibt er seit 2003 als Lehrbeauftragter und seit 2010 als Honorarprofessor der Universität zu Köln mit ebenfalls großem Engagement an die nächste Anwaltsgeneration weiter. In seiner Veranstaltung „Anwaltliche Rhetorik“ wird angehenden Anwältinnen und Anwälten, auch mithilfe praktischer Übungen, der Umgang mit Sprache aus anwaltlicher Sicht nahegebracht. Es ist daher nur folgerichtig, dass er dieses Thema im diesjährigen Jahresvortrag erneut aufgreift und mit Blick auf die vielfältigen Anforderungen der heutigen virtuellen Welt neu beleuchtet.“ (Zitat aus dem Einladungsschreiben vom 30.04.2024 der Herren Prof. Dr. Martin Henssler, Prof. Dr. Matthias Kilian, Prof. Dr. Dr. H.c. mult. Hanns Prütting und Prof. Dr. Christoph Thole)

Die Veranstaltung ist zugleich auch seine Verabschiedung als Vorstandsvorsitzender.

Im Nachfeld des Vortrags besteht Gelegenheit zur Diskussion mit anschließendem Umtrunk im Dozierendenzimmer (3.016)  im Hauptgebäude.

 

Hier gelangen Sie zum Originaltext der Einladung.

author: Heike Filipczyk
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Online-Plattform zu Inhalten und Beschlüssen der OLG-Präsidentenkonferenz

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs finden sich jährlich zu einer Konferenz zusammen, auf der aktuelle rechtspolitische Fragen und Themen der gerichtlichen Praxis erörtert werden. Im Rahmen der Jahrestagungen werden zudem regelmäßig Arbeitsgruppen eingesetzt und Beschlüsse zu aktuellen Justiz-Themen gefasst.

Die Inhalte und Beschlüsse der bisherigen Jahreskonferenzen sind nun erstmalig in einer zentralen und frei zugänglichen Sammlung übersichtlich zusammengestellt worden. Das Archiv beinhaltet Materialien zu den Tagungen der Jahre 2017 bis 2023 und ist über die Internetseite des Oberlandesgerichts Köln unter „Jahrestagungen/ Informationen zu den Jahrestagungen“ abrufbar.
Die Zusammenstellung dient dem Zweck, die Positionen der Obergerichte effizienter recherchierbar zu machen und Interessierten einen erleichterten Überblick über die Konferenzinhalte zu ermöglichen.

Die nächste Jahrestagung findet vom 6. bis 8. Mai 2024 bei dem Oberlandesgericht München statt.

author: Heike Filipczyk
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Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab Januar 2025

Informationen zur elektronischen Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 sollen elektronische Rechnungen im B2B-Bereich verpflichtend sein. Dies gilt jedenfalls nach dem aktuellen Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes für den Empfang elektronischer Rechnungen. Auch wenn sich das Gesetz momentan noch im Vermittlungsausschuss befindet – wir geben einen Ausblick und erklären, inwiefern sich Kanzleien darauf einstellen müssen. Denn auch wenn die Einführungsfristen vielleicht noch verschoben werden, die elektronische Rechnung wird früher oder später auf jeden Fall Einzug in Ihren Büroalttag halten.
Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in diesem Dokument zum Download für Sie zusammengestellt.

author: Heike Filipczyk
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beA-Ausfälle – Informationen und Handlungsempfehlungen

beA-Ausfälle – Das muss nicht beaengstlich sein!

Über die jecken Karnevalstage gab es nicht nur unbeschwerte Zeiten. Einige Kolleginnen und Kollegen mussten sich leider mit den Auswirkungen der Störungen im elektronischen Rechtsverkehr quälen, die über drei Tage anhielt. Die Gründe für den Ausfall sind bisher nicht kommuniziert worden. So waren aufgrund einer Störung die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie die Bundesgerichte und Registergerichte in Baden-Württemberg sowie die Organisationen, Gerichtsvollzieher, Dolmetscher, Patentanwälte, Bürger und Nutzer des Mein Justizpostfaches (MJP) über den elektronischen Rechtsverkehr nicht erreichbar. Das bedeutete, dass Nachrichten über das beA die betroffenen Gerichte nicht erreichten. Das war teils bei vielen Betroffenen mit der Sorge verbunden, dass dadurch Fristen nicht eingehalten werden konnten.

Deshalb hier die Empfehlung, sich bei solchen Störungen zunächst über folgende Website zu informieren: https://egvp.justiz.de/meldungen/

Sollte man betroffen sein, ist es zwingend notwendig, eine sogenannte Ersatzeinreichung vor Fristablauf vorzunehmen, § 130d S. 2 und 3 ZPO. Weitere Erläuterungen finden Sie hier: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstellen-und-versand-von-nachrichten/ersatzeinreichung-bei-technischen-stoerungen

Da in den ersten Tagen der Störung auch teils keine aktive Fehlermeldung bei Versendung über eine Anwaltssoftware erfolgte, empfehlen wir dringend, immer im beA selbst die erfolgreiche Versendung zu kontrollieren und den hinterlegten Datensatz aus dem beA in Ihrer eigenen elektronischen Akte zu speichern, da dieser nach Ablauf der dortigen Aufbewahrungsfrist gelöscht wird und nicht mehr abrufbar ist.

author: Heike Filipczyk
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Registrierungspflicht im „goAML“

Wichtig! – Registrierungspflicht im „goAML“ – Wichtig!

Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes besteht – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.

Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind u.a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.

Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u.a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.

Detaillierte Informationen zur Registrierung in goAML Web erhalten Sie hier: https://goaml.fiu.bund.de/Home

Ein Tutorial zur Registrierung ist hier hinterlegt: https://www.zoll.de/DE/FIU/Software-goAML/Publikationen/publikationen_node.html

author: Heike Filipczyk
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eAkte in Familiensachen beim Amtsgericht Köln

Seit dem 02.11.2023 haben alle Familienabteilungen bei dem Familiengericht Köln mit der Pilotierung der elektronischen Akte begonnen. Dabei werden ausschließlich neu eingehende Verfahren elektronisch bearbeitet. Bestandsverfahren werden weiterhin als Papierakten geführt.
Die bereits gewonnenen Erfahrungen lassen Fortschritte bei der Effizienz und vor allem einen zügigen „Postlauf“ über den elektronischen Rechtsverkehr erwarten.

Diesbezüglich sind insbesondere die Geschäftsstellen auf Ihre Mitwirkung angewiesen:

Bitte machen Sie in allen beA-/ beN-Schriftsätzen folgende Eintragungen unter
Aktenzeichen des Empfängers: „gerichtliches Aktenzeichen“ z.B. 306 F 123/23

Bei dem Verbund von Scheidungs- und Folgesachen ist darauf zu achten, dass Schriftsätze in Folgesachen mit dem vollständigen Aktenzeichen erfasst werden, z.B. 306 F 123/23 VA, 306 F 123/23 GÜ; 306 F 123/23 UE. Denn nur so ist gewährleistet, dass Schriftsätze zügig und automatisiert der richtigen Akte zugeordnet werden. Andernfalls sind Mehraufwand bei den Geschäftsstellen und Verzögerungen in der Bearbeitung die Folge.

Es wir gebeten darauf zu achten, dass im Feld „Aktenzeichen des Empfängers“ keinerlei weitere Zeichen (auch keine Leerzeichen) eingetragen werden.

Köln, 21.11.2023
(Information: Hr. Hönscheid, AmtsG)

author: Heike Filipczyk