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beA-Ausfälle – Informationen und Handlungsempfehlungen

beA-Ausfälle – Das muss nicht beaengstlich sein!

Über die jecken Karnevalstage gab es nicht nur unbeschwerte Zeiten. Einige Kolleginnen und Kollegen mussten sich leider mit den Auswirkungen der Störungen im elektronischen Rechtsverkehr quälen, die über drei Tage anhielt. Die Gründe für den Ausfall sind bisher nicht kommuniziert worden. So waren aufgrund einer Störung die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Saarland sowie die Bundesgerichte und Registergerichte in Baden-Württemberg sowie die Organisationen, Gerichtsvollzieher, Dolmetscher, Patentanwälte, Bürger und Nutzer des Mein Justizpostfaches (MJP) über den elektronischen Rechtsverkehr nicht erreichbar. Das bedeutete, dass Nachrichten über das beA die betroffenen Gerichte nicht erreichten. Das war teils bei vielen Betroffenen mit der Sorge verbunden, dass dadurch Fristen nicht eingehalten werden konnten.

Deshalb hier die Empfehlung, sich bei solchen Störungen zunächst über folgende Website zu informieren: https://egvp.justiz.de/meldungen/

Sollte man betroffen sein, ist es zwingend notwendig, eine sogenannte Ersatzeinreichung vor Fristablauf vorzunehmen, § 130d S. 2 und 3 ZPO. Weitere Erläuterungen finden Sie hier: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstellen-und-versand-von-nachrichten/ersatzeinreichung-bei-technischen-stoerungen

Da in den ersten Tagen der Störung auch teils keine aktive Fehlermeldung bei Versendung über eine Anwaltssoftware erfolgte, empfehlen wir dringend, immer im beA selbst die erfolgreiche Versendung zu kontrollieren und den hinterlegten Datensatz aus dem beA in Ihrer eigenen elektronischen Akte zu speichern, da dieser nach Ablauf der dortigen Aufbewahrungsfrist gelöscht wird und nicht mehr abrufbar ist.

author: Heike Filipczyk
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Elektronischer Rechtsverkehr – Sendungspriorität für den gerichtlichen Bereitschaftsdienst

Elektronischer Rechtsverkehr

Sendungspriorität für den gerichtlichen Bereitschaftsdienst

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht nunmehr die Möglichkeit, bei dem elektronischen Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach eine Sendungspriorität auszuwählen.

Die Auswahl einer Sendungspriorität für den gerichtlichen Bereitschaftsdienst löst automatisch den Versand einer Benachrichtigungs-E-Mail an ein Funktionspostfach des Bereitschaftsdienstes des Empfängergerichts aus. Ziel dieser automatisierten Benachrichtigung ist es, dem gerichtlichen Bereitschaftsdienst die für ihn bestimmten Anträge und Schriftsätze möglichst schnell zur Kenntnis zu bringen.

Die Aktivierung des allgemeinen Merkmals „Eilt“ löst eine solche Benachrichtigung des Bereitschaftsdienstes hingegen nicht aus. Diese Sendungspriorität dient zur Markierung eiliger Eingaben außerhalb der Sphäre des gerichtlichen Bereitschaftsdienstes. Die Eingänge werden auf gesonderte Weise im ERV-Posteingang der Gerichte gekennzeichnet. Auf diese Weise ist die beschleunigte Bearbeitung im regulären Dienstbetrieb sichergestellt.

In den vergangenen Wochen haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leider häufig Eingaben an die Amtsgerichte mit der Sendungspriorität „Gerichtlicher Bereit-schaftsdienst (…)“ versehen, obwohl diese Eingaben nicht für den gerichtlichen Be-reitschaftsdienst bestimmt waren. Jeder Eingang, der mit einer Sendungspriorität für den gerichtlichen Bereitschaftsdienst versehen wird, verursacht indes einen erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand. Für die Gerichte ist es daher sehr wichtig, dass eine Sendungspriorität für den gerichtlichen Bereitschaftsdienst nur dann ausgewählt wird, wenn die Eingabe tatsächlich an den gerichtlichen Bereitschaftsdienst/Eildienst gerichtet ist. Welches der zur Wahl stehenden Merkma-le des Bereitschaftsdienstes angesteuert wird (Bereitschaftsdienst Familiensachen, Betreuungsrecht etc.), spielt gegenwärtig keine besondere Rolle. Es handelt sich bei den Wahlmöglichkeiten um eine bundesweite Liste. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln wird derzeit bei jedem Merkmal für den Bereitschaftsdienst stets dasselbe E-Mail-Postfach des jeweiligen Amtsgerichts adressiert.

author: Heike Filipczyk