Das Landgericht Köln informiert darüber, dass der Rechtsanwaltsparkplatz am
Donnertag, 26.06.2025 und
Freitag, 27.06.2025,
aufgrund Grünschnittarbeiten gesperrt ist.
Das Landgericht Köln informiert darüber, dass der Rechtsanwaltsparkplatz am
Donnertag, 26.06.2025 und
Freitag, 27.06.2025,
aufgrund Grünschnittarbeiten gesperrt ist.
Sperrung des Rechtsanwaltsparkplatzes und Sperrung von Teilflächen des Parkhauses der Justiz:
Das Landgericht Köln informiert darüber, dass der Rechtsanwaltsparkplatz und die außenliegenden Parkflächen auf den Parkebenen 2, 4, 6, 8 und 10 (mit Blick auf den Rechtsanwaltsparkplatz) am
Montag, 16.06.2025
erneut vollständig gesperrt sein werden.
Die besagten Flächen müssen an dem jeweiligen Morgen um 6:30 Uhr vollständig geräumt sein.
Dort verbliebene Fahrzeuge werden anschließend bis 8:00 Uhr kostenpflichtig abgeschleppt. Am Dienstag, 17.06.2025, werden die Parkflächen im Parkhaus vollständig und auf dem Rechtsanwaltsparkplatz teilweise wieder freigegeben.
Darüber hinaus wird die Zufahrt zum Parkhaus durch Beamte kontrolliert. Bitte halten Sie für etwaige Kontrollen Ihren Dienst- oder Hausausweis und Ihren Personalausweis bzw. ein anderes Identifizierungsdokument mit Lichtbild bereit.
Sperrung des Rechtsanwaltsparkplatzes und Sperrung von Teilflächen des Parkhauses der Justiz
Das Landgericht Köln informiert darüber, dass der Rechtsanwaltsparkplatz und die außenliegenden Parkflächen auf den Parkebenen 2, 4, 6, 8 und 10 (mit Blick auf den Rechtsanwaltsparkplatz) am Montag, 02.06.2025, zumindest am Vormittag vollständig gesperrt sein werden.
Die besagten Flächen müssen Montagmorgen um 6:30 Uhr vollständig geräumt sein. Dort verbliebene Fahrzeuge werden anschließend bis 8:00 Uhr kostenpflichtig abgeschleppt.
Darüber hinaus wird die Zufahrt zum Parkhaus durch Beamte der Einsatzhundertschaft kontrolliert, ebenso werden Beamte der Einsatzhundertschaft im Parkhaus darauf achten, dass die besagten Flächen frei bleiben. Bitte halten Sie für etwaige Kontrollen Ihren Dienst- oder Hausausweis und Ihren Personalausweis bzw. ein anderes Identifizierungsdokument mit Lichtbild bereit. Zusätzlich werden die Flächen im Parkhaus mit Trassierband abgesperrt. Während der Sperrung des Parkplatzes werden außerdem zeitweise die Straßen (Hans-Carl-Nipperdey-Straße/Rudolf-Amelunxen-Straße) rund um das Parkhaus der Justiz gesperrt sein; u.a. aller Voraussicht nach gegen ca. 8:00 Uhr.
Die betriebliche Altersversorgung steht zunehmend im Spannungsfeld zwischen arbeitsrechtlicher Dogmatik, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen und betriebswirtschaftlicher Realität. Gerade dort, wo das System komplex und unübersichtlich wird, lohnt ein vertiefter juristischer Blick.
Sie sind herzlich eingeladen, diesen Gedanken nachzugehen – gemeinsam mit einem ausgewiesenen Kenner des Arbeits- und Sozialrechts:
wird in seinem Vortrag
ausgewählte Problemlagen der bAV einer kritischen Würdigung unterziehen.
Die Veranstaltung findet statt am
Im Anschluss an den Vortrag besteht wie immer Gelegenheit zur Diskussion. Nach der Veranstaltung sind Sie herzlich zu einer Erfrischung und zum Gedankenaustausch eingeladen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Teilnahmebescheinigungen nach § 15 FAO können bei Eintrag in die Teilnehmerliste ausgestellt werden.
Bitte füllen Sie zur Anmeldung das hier verlinkte Formular aus und senden es per e-Mail an kfbav@lag-koeln.nrw.de. Vielen Dank!
Hier geht es zum Einladungschreiben des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Köln Dr. Jürgen vom Stein
Anlässlich der Mitgliederversammlung auf dem 16. Kölner Anwaltstag am 15. Mai 2025 veröffentlichen wir folgende Informationen: hier geht es zum Download
Das Arbeitsgericht Solingen informiert über die Baumaßnahmen Wupperstraße.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Gemeinsame Presseerklärung
Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer
Berlin (DAV/BRAK). Der Bundesrat hat heute der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zugestimmt. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt. Nun muss das Gesetz zügig in Kraft treten.
DAV und BRAK zeigen sich erleichtert, dass trotz aller politischen Schwierigkeiten dieses wichtige Vorhaben für den Zugang zum Recht nun noch zum Abschluss gebracht werden konnte – auch wenn die Erhöhung nicht ganz dem entspricht, was sich die Anwaltschaft gewünscht hätte.
„Die Zustimmung stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und war unverzichtbar. Was auf den ersten Blick nur eine Frage für die Berufsangehörigen zu sein scheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Grundlage für den Zugang zum Recht“, erläutert Dr. h.c. Edith Kindermann, Präsidiumsmitglied des DAV.
„Diese Reform sichert die Qualität der anwaltlichen Beratung und trägt dazu bei, den Zugang zum Recht auch in strukturschwachen Regionen zu erhalten“, betont BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling. „Die Anpassung ist ein wichtiger Schritt, um die seit 2021 unveränderten Gebühren an die gestiegenen Personalkosten und die allgemeine Wirtschaftsentwicklung anzugleichen. Sie war längst überfällig!“
Die beschlossene Anpassung sieht eine Erhöhung der Wertgebühren um 6 Prozent und der Festgebühren um 9 Prozent vor. Diese Maßnahme trägt dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten in den Anwaltskanzleien Rechnung und stellt sicher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung gewährleisten können.
„Die mehr als moderate Erhöhung trägt dazu bei, nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch unsere demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien zu stärken“, so Holling. „Besonders erfreulich ist, dass neben der linearen Erhöhung auch strukturelle Verbesserungen umgesetzt wurden, etwa die Anhebung der Gegenstandswerte in Kindschaftssachen auf 5.000 Euro sowie eine weitere Angleichung der Prozesskostenhilfevergütung an die Gebühren für Wahlanwältinnen und -anwälte“, betont Kindermann.
Die Gebührenordnung der Anwaltschaft darf nicht von der gesamtgesellschaftlichen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Deswegen pochen BRAK und DAV gemeinsam auf eine Anpassung in jeder Legislaturperiode! DAV und BRAK hatten sich lange und intensiv für diese Anpassung eingesetzt. Die nun erfolgte Zustimmung des Bundesrates bestätigt die Bedeutung einer angemessenen Vergütung als Grundlage für eine leistungsfähige und unabhängige Anwaltschaft. Jetzt muss es darum gehen, das Gesetz schnell zu verkünden, damit die Anpassung zeitnah in Kraft treten kann – die Anwaltschaft hat lange genug gewartet!
Weitere Informationen:
Rechtsanwalt Swen Walentowski
(Leiter Politische Kommunikation & Medien DAV)
Telefon: 030 726152-135
Mail: presse@anwaltverein.de
Rechtsanwältin Stephanie Beyrich
(Pressesprecherin BRAK)
Telefon: 030 284939-82
Mail: beyrich@brak.de
Erhalten Sie mit diesen Quartalsinformationen des DAV zu Q1/2025 wichtige Informationen zu Sammelanderkonten. Auch hier zum Downloaden.
Letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses vom 19. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2025
Die gute Nachricht vorweg: Das BMF hat mit Schreiben vom 28. November 2024 über die erneute, letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlass vom 19. Dezember 2022 bei Verstößen gegen die Meldepflichten nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) in Bezug auf Sammeltreuhandkonten von Rechtsanwälten bis zum 31. Dezember 2025 informiert.
Nach dem Bruch der Ampelkoalition im November letzten Jahres war erneut unsicher geworden, wie es mit den anwaltlichen Sammelanderkonten weitergehen wird. Nach der geldwäscherechtlichen Gesetzeslage hätte es eines neuen Gesetzes bedurft, um deren Bestand zu sichern. Der DAV trat in intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und den Regierungsfraktionen. Als Ergebnis hat das BMF eine letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2025 beschlossen. Damit kann die Anwaltschaft dieses Kontenmodell vorläufig weiterhin bis Ende 2025 nutzen, ohne befürchten zu müssen, dass Banken die Konten aufgrund der verschärften geldwäscherechtlichen Meldepflichten vorsorglich kündigen.
BMF fordert Aufsicht der Rechtsanwaltskammern
Das BMF betont, dass das Bundesministerium der Finanzen gesetzliche Änderungen für zwingend erforderlich hält, die eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten gewährleisten und so die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des gemeinsamen Meldestandards (CRS) ermöglichen.
Es besteht daher Zeitdruck, denn sollte eine solche gesetzliche Nachbesserung nicht rechtzeitig zustande kommen, müssten ab dem Jahr 2026 die Finanzinstitute befürchten, dass Verstöße gegen die Meldepflicht mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden. Dies dürfte eine weitere Kündigungswelle von Sammelanderkonten durch die Banken erwarten lassen.
Zum Hintergrund:
Überprüfungen von Sammelanderkonten erfolgten bisher lediglich anlassbezogen. Dies führte zu fehlenden oder nicht ausreichenden statistischen Daten über entsprechende Prüfungen der Aufsichtsbehörde. Aus Sicht des Global Forums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bot diese mangelhafte Datenlage Grund zu der Annahme, dass die Konten von Rechtsanwälten nicht mehr in die niedrige steuerliche Risikoeinschätzung fielen, da das Risiko der Steuerhinterziehung erhöht wäre.
Sammelanderkonten seit 2023 grundsätzlich meldepflichtig
Aufgrund dieser Kritik hatte das BMF das Anwendungsschreiben vom 15. Juni 2022 erlassen, dessen Regelungen am 01. Januar 2023 in Kraft treten sollten und welches Geschäftskonten von Rechtsanwälten als hohes Risiko unter dem Common Reporting Standard (CRS) einstuft. In Folge dessen kündigten etliche Banken die bei ihnen bestehenden Sammelanderkonten.
Seit diesem Zeitpunkt finden fortlaufende Gespräche zwischen BMJ, BRAK und DAV zum Erhalt der Sammelanderkonten statt.
Umgehend hatte der DAV sich an das BMF und das BMJ gewandt, um eine weitere Nutzung der Anderkonten zu gewährleisten und regte sie an, Sammelanderkonten von der geldwäscherechtlichen Meldepflicht auszunehmen.
Meldepflicht durch Nichtanwendungserlass vorläufig ausgesetzt
Nach intensiven Verhandlungen entschärfte sich im Dezember 2022 die Situation zunächst durch einen Nichtbeanstandungserlass des BMF, wonach das Bundeszentralamt für Steuern es bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren sollte, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als meldepflichtig behandelten. Dieser Erlass wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
DAV fordert berufsrechtliche Regelung zur Rettung der Sammelanderkonten
Die beiden Ministerien wollten zusammen mit dem DAV und der BRAK bis Ende 2024 eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Er enthielt eine seitens des DAV befürwortete Regelung in § 73 a BRAO-E, die anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsah. Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Letztlich wurde das Gesetz ohne den umstrittenen § 73a BRAO-E verabschiedet. Eine Lösung für Sammelanderkonten steht seitdem weiterhin aus.
Das BMF signalisierte, es wolle zeitnah erneut eine gesetzliche Regelung vorlegen und dabei konstruktiv mit der Anwaltschaft zusammenarbeiten.
Der DAV hat bereits weitere Vorschläge für eine Regelung zur Aufsicht der Rechtsanwaltskammern vorgelegt und ist hier in enger Abstimmung mit dem BMJ.
Die seitens des BMJ bisher vorgelegten Entwürfe für entsprechende Regelungen, an dem der DAV maßgeblich beteiligt war, hält das BMF für äußerst ausgewogen und konstruktiv. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist nun dringend aufgerufen, sich dem Regelungsvorschlag anzuschließen.
Zeitliche Entwicklung der Regelungen zu Sammelanderkonten
2022
Mitte 2022: Anwendungsschreiben des BMF stuft Geschäftskonten von Anwälten als hohes Risiko ein
-> Banken kündigen Sammelanderkonten
-> Gespräche des DAV mit dem BMJ und BMF zur Rettung der Sammelanderkonten
Dezember 2022: Nichtbeanstandungserlass des BMF setzt die Meldepflicht der Banken bis Juni 2023 aus
2023
November 2023: Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis 31. Dezember 2024
2024
April 2024: DAV fordert berufsrechtliche Regelung zur Rettung der Sammelanderkonten
November 2024: Sammelanderkonten stehen erneut vor Unsicherheit
Dezember 2024: letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses bis Dezember 2025
-> BMF signalisiert Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Aufsicht der Rechtsanwaltskammern
2025
Im Jahr 2025: Gesetzliche Reglung zur Aufsicht durch Kammern muss gefunden werden
-> DAV führt erneut Gespräche mit BMJ und BMF
Fortlaufende Gespräche des DAV mit BMF und BMJ.
Laden Sie sich hier die Quartalsinfo zu den Sammelanderkonten herunter.
Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.
Den Zahlbeträgen, die in der „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.
Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln abrufbar.
Hier geht es zur Pressemitteilung der Pressestelle des OLG Köln
Dem Landgericht Köln und dem Amtsgericht Köln stehen jetzt befristet vier weitere Sitzungssäle an der Luxemburger Straße zur Verfügung. Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Bernd Scheiff eröffnete am 08.01.2025 gemeinsam mit Präsidentin des Landgerichts Katrin Jungclaus und Präsident des Amtsgerichts Dr. Dietmar Dumke die neue Leichtbauhalle.
Durch die Halle verbessert sich die angespannte Raumsituation der Kölner Zivil- und Strafjustiz. Landgericht und Amtsgericht klagen über erhebliche Raumnot in dem 1981 bezogenen Justizzentrum an der Luxemburger Straße. Den Richterinnen und Richtern steht nur rund die Hälfte der erforderlichen Sitzungssaalkapazitäten zur Verfügung. Die Lage verschärfte sich im Juni 2020, als Fassadenteile die Zimmerdecke eines großen Sitzungssaals durchschlugen. Weitere Säle müssen für anstehende dringende Sanierungs- und Brandschutzmaßnahmen gesperrt werden.
Die Leichtbauhalle wurde nach Vorplanungen aus dem Jahre 2021 ab Oktober 2024 durch das Oberlandesgericht Köln als Bauherr auf dem Parkplatz der Staatsanwaltschaft Köln aufgestellt. Sie stammt von dem deutschlandweit tätigen Fachunternehmen MUCH aus Limburg an der Lahn. Die Halle ist 100 Meter lang und 25 Meter breit. Darin bieten vier Sitzungssäle zwischen 225 und 400 Quadratmeter Platz für 115 Zuschauer. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) richtet derzeit auch Büroflächen in den früheren Räumlichkeiten der Bundesagentur für Arbeit her, die bis zur Neuerrichtung eines Justizzentrums genutzt wer-den.
Pressemitteilung des Oberlandesgericht Köln
Philipp Prietze
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit