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Strafverfahren gegen Thomas Drach – Update vom 3. Februar

Update vom 03.02.2022

Die Einsatzleitung der Polizeikräfte bittet über das LG Köln darum, zum Überqueren der Hans-Carl-Nipperdey-Straße von oder zum Parkhaus ausschließlich die hierfür vorgesehenen Wege (Zebrastreifen) zu benutzen und insbesondere nicht die auf/vor den Parkflächen aufgestellten Absperrungen (Drängelgitter und Absperrketten) zu übersteigen.

Die Absperrungen in vorbeschriebener Form dienten mit den Straßensperrungen dem ungehinderten Transport von Herrn Drach im unmittelbaren Umfeld des Gerichtsgebäudes in den Vorführbereich und zurück zur JVA. Insbesondere bei einem Transport mittels Pkw von der JVA, wie am 01.02.2022, überschritten die Polizeifahrzeuge die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich. Aus Sicherheitsgründen nähmen die transportierenden Spezialeinsatzkräfte keine Rücksicht auf Hindernisse jedweder Art auf den Zufahrtstraßen.

Wir bitten dringend darum, diesen wichtigen Hinweis der Einsatzleitung zu berücksichtigen. Während des Transports würden die vorgesehenen Wege über die Straße von Polizeibeamten kontrolliert und abgesperrt. Eine Sicherung jedes einzelnen Ausgangs des Parkhauses könne hingegen von der Polizei weder sichergestellt noch garantiert werden.

Darüber hinaus teilt das LG Köln mit, dass der am 01.02.2022 auf dem Abbiegestreifen von der Luxemburger Straße stadteinwärts in Richtung Hans-Carl-Nipperdey-Straße abgestellte Streifenwagen zukünftig anders positioniert werden solle, damit durch ein Abbiegen in die Straße oder den Anlieferhof des Justizgebäudes keine zusätzliche Gefahrenquelle, insbesondere im Hinblick auf den Fahrrad fahrenden Verkehr geschaffen werde.

author: Heike Filipczyk
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Einladung zum YLC Stammtisch im Februar

Stammtisch-Treffen des YLC am 03.02.2022

2022 ist bereits einen Monat alt und seit dem letzten Treffen auf dem Weihnachtsmarkt sind schon einige Wochen vergangen.
Daher wird es Zeit, sich endlich wieder zu sehen und in geselliger Runde „netzzuwerken“.

Der Young Lawyers Club lädt zum nächsten Stammtisch ein:

am: Donnerstag, den 03. Februar 2022
ab: 19.00 Uhr
wo: HELLERS Brauhaus, Roonstraße 33, 50674 Köln

Der Ansprechpartner vor Ort ist Adrian Freidank. Bei Bedarf ist er über diese E-Mail Adresse erreichbar.

Wie immer, ist ein Tisch reserviert. Bitte beachtet die zum 03. Februar 2022 gültigen Corona-Regeln in der Gastronomie.

Der
Young Lawyers Club

author: Heike Filipczyk
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Beeinträchtigungen während des Strafverfahrens gegen Thomas Drach

Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts

Während des Verfahrens gegen Thomas Drach vor dem Landgericht Köln, beginnend am 01.02.2022, ist mit Beeinträchtigungen zu rechnen. Das Verfahren wird vom Polizeipräsidium Köln als äußerst sicherheitsrelevant eingestuft und daher unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen stattfinden. Diese Vorkehrungen werden alle im Justizgebäude oder der Staatsanwaltschaft Tätigen oder Rechtsuchenden an jedem der anberaumten oder noch anzuberaumenden Verhandlungstage betreffen. Für das Verfahren sind derzeit 53 Verhandlungstage bis zum 29.09.2022 angesetzt.

Die wesentlichen, mit dem Verfahren einhergehenden Beeinträchtigungen sind wie folgt:

Der Parkplatz der Staatsanwaltschaft wird ab Freitag, den 28.01.2022, 20:30 Uhr, bis auf weiteres gesperrt und steht als Parkfläche nicht mehr zur Verfügung. Nach dem vorbenannten Zeitpunkt weiterhin dort widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden am Montag, den 31.01.2022 ab 13:00 Uhr kostenpflichtig abgeschleppt. Bis dahin besteht die Möglichkeit, dass „Eingeschlossene“ mit der Hausverwaltung des Landgerichts telefonisch unter der Durchwahl -1199 Kontakt aufnehmen.

Die Zufahrt zum Rechtsanwaltsparkplatz und Parkhaus wird an den Verhandlungstagen durch die Polizei kontrolliert. Wer Zufahrt begehrt, muss damit rechnen, nur passieren zu dürfen, wenn er/sie einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegt. Bei Vorlage eines Hausausweises einer der örtlichen Behörden hat die Polizei eine verkürzte Kontrolldauer in Aussicht gestellt. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass es zu Rückstau und Wartezeiten bei der Zufahrt zum Parkplatz/-haus kommt/kommen wird.

An den Verhandlungstagen werden die Zufahrtsstraßen zum Parkplatz der Staatsanwaltschaft und zur Vorführstelle des Justizgebäudes (Rudolf-Amelunxen-Straße und Hans-Carl-Nipperdey-Straße) während des Transports des Angeklagten zum Gerichtsgebäude in den Morgenstunden und des Abtransports zur Justizvollzugsanstalt am Nachmittag/Abend für sämtliche Verkehrsteilnehmer (insb. Pkw und Fahrräder) vollständig gesperrt.

Gleiches gilt für die Verbindungsbrücke von der Staatsanwaltschaft zum Saaltrakt des Justizgebäudes. Auch diese ist während des Gefangenentransports gesperrt und kann nicht genutzt werden.

Sofern Sie zum Zeitpunkt der Sperrung auf den Wegen um das Justizgebäude zu Fuß unterwegs sind, müssen Sie ebenfalls damit rechnen, kurzzeitig bestimmte Zuwegungen nicht passieren zu dürfen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt und die Dauer der Sperrung liegt bei der Einsatzleitung der Polizei und kann von mir zum jetzigen Zeitpunkt weder konkret benannt noch beeinflusst werden.

 

Sämtliche öffentlichen Parkflächen auf der Hans-Carl-Nipperdey-Straße sind für den gesamten Verhandlungszeitraum von Februar bis September für jedermann gesperrt.

Der Fußweg vom Wendehammer zum Nebeneingang (sog. Gartenweg) wird, anders als angekündigt, nicht Mitte Februar wieder freigegeben, sondern für die Dauer des Verfahrens dauerhaft geschlossen bleiben.

 

An den Verhandlungstagen kann der Saalflur zwischen den Sälen 149 – 152 und 112 – 117 aufgrund der vorzunehmenden Abschottung nicht frei passiert werden. Bei dem Bedürfnis der Durchquerung des Saaltrakts muss dieser, von der Verbindungsbrücke kommend mit dem Uhrzeigersinn, von der Cafeteria kommend gegen den Uhrzeigersinn, begangen werden.

 

Der Raucherpavillon im Anlieferhof des Justizgebäudes steht an den Verhandlungstagen nicht zur Verfügung. Raucher sind unter Aufrechterhaltung der Anweisungen im Übrigen (insb. Nutzung des Gleitzeit-Terminals) gehalten, im Anlieferhof vor der überdachten Ausgangstür zu rauchen.

 

Auf der Webseite www.lg-koeln.nrw.de unter der Rubrik „Termine“ mit Hilfe des Aktenzeichens 321 Ks 10/21 werden jeweils eine Woche im Voraus anstehende Hauptverhandlungstermine angekündigt.

 

author: Heike Filipczyk
2022

Der KAV wünscht Ihnen ein frohes neues Jahr

Der Kölner Anwaltverein e. V. wünscht Ihnen, Ihren Familien, Kolleginnen und Kollegen ein frohes, gesundes und erfolgreiches 2022.

Wir bedanken uns bei Ihnen für Ihre Verbundenheit und Treue!

Ihr Kölner Anwaltverein e. V.

author: Heike Filipczyk
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Mitteilung des LAG Köln: Hausverfügung für das Fachgerichtszentrum Köln

Infolge ministerieller Vorgaben zur Zugangsberechtigung zum Gericht war eine Anpassung der Hausverfügung erforderlich. Nachfolgend die aktuelle Fassung  zur Kenntnis und Beachtung.

Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie

Hausverfügung für das Fachgerichtszentrum Köln

Zur Vermeidung von Infektionsquellen und –risiken werden für das Fachgerichtszentrum Köln folgende Vorsorgemaßnahmen angeordnet:

1 .Zugang zum Gebäude

1.1 Der Zugang zum und der Aufenthalt im Gerichtsgebäude ist nicht gestattet:

  • für Corona-infizierte Personen
  • für an COVID-19 erkrankte Personen
  • für Personen unter behördlich angeordneter Absonderung („Quarantäne“)
  • für Personen, die aufgrund eines Infektionsverdachtes für einen Corona-Test (PCR-Test) vorgesehen sind oder noch kein Ergebnis eines solchen Testes haben

1.2 Darüber hinaus kann der Zugang und der Aufenthalt für Personen beschränkt werden, die erkennbar Symptome aufweisen, die auch für eine COVID-19-Erkrankung typisch sind (häufigste Symptome lt. RKI: Fieber über 38°C, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit sowie Kratzen im Hals).

Über Fragen des Zugangs und des Aufenthalts im Gebäude entscheidet die Gerichtsleitung.

1.3 Der Zugang zum Gericht ist für Prozessbeteiligte und Publikum uneingeschränkt möglich. Zum Schutz der Mitarbeitenden und der Besucher wird jedoch darum gebeten, möglichst einen Nachweis mitzuführen, aus welchem sich der Status (genesen, geimpft oder getestet) ergibt und diesen verfügbar zu halten.

Für Bedienstete sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter ist der Zugang zum Gericht nur für immunisierte oder getestete Personen zulässig (3G-Regelung). Der Nachweis ist durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Eintritt in das Gericht den Bediensteten in der Pforte unaufgefordert vorzuzeigen und wird dokumentiert. Hinsichtlich der Bediensteten ergehen gesonderte Verfügungen durch die Behördenleitungen.

1.4 Den Vorsitzenden Richtern bleibt vorbehalten für den jeweiligen Gerichtssaal eine 3G-Regelung anzuordnen.

 

2. Verhalten im Gebäude

2.1 Maskenpflicht

Im Gerichtsgebäude besteht außerhalb der Sitzungssäle eine Maskenpflicht (mindestens medizinische Masken oder Masken des Standards FFP 2). Von dieser Verpflichtung ausgeschlossen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuweisen ist. Sofern Richter/innen für den Aufenthalt im Sitzungssaal besondere Anordnungen erlassen, wird hierauf vor Ort hingewiesen.

2.2 Abstand und Hygiene

In den Fluren und Räumen ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

In den Fluren und WC-Anlagen stehen Hygienevorrichtungen zur Nutzung zur Verfügung.

 

3. Postsendungen

Die Poststelle und die Geschäftsstellen sind für die persönliche Abgabe und Abholung von Postsendungen nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Bibliothek und als gesperrt gekennzeichnete Gebäudeteile.

 

4. Verlassen des Gebäudes

Nach Terminsende ist das Gerichtsgebäude möglichst sofort und ohne Umwege zu verlassen. Der Aufenthalt in der Caféteria, welcher ausschließlich für genesene oder immunisierte Personen (2G-Regelung) zulässig ist, ist auch nach Sitzungsende möglich.

 

Köln, den 23.12.2021

 

Dr. vom Stein                                                                    Dr. Gilberg

author: Heike Filipczyk
KAV Zusammenarbeit mit OLG

Neuer OLG-Präsident bekräftigt Fortführung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kölner Anwaltverein e. V. (KAV)

Nur zwei Tage nach seiner Ernennung durch den Justizminister NRW Peter Biesenbach stattete der neue Präsident des Oberlandesgerichts (OLG) Köln Dr. Bernd Scheiff dem KAV am 23. Dezember 2021 einen Antrittsbesuch ab. Die sehr freundliche Geste des Nachfolgers von Margarete Gräfin von Schwerin, die bereits Ende Dezember 2019 in den Ruhestand getreten ist, wurde vom Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden RA Markus Trude sowie der Geschäftsführung des KAV, vertreten durch RA Carsten T. Schuster, mit großer Freude aufgenommen. Herr Dr. Scheiff zeigte in dem knapp zweistündigen Treffen sein Interesse für die Belange des Vereins und seiner Mitglieder. In dem Gespräch bekräftigte er, die gemeinsame und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Kölner Justiz und der örtlichen Anwaltschaft weiter verfolgen zu wollen.

author: Heike Filipczyk
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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 1. Januar 2022

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – ist die Düsseldorfer Tabelle auf insgesamt 15 Einkommensgruppen aufgestockt worden und endet nun bei einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro. In der 15. Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz 200 % des Mindestbedarfs.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Ände-rung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BBGl I S. 5066). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 393 Euro auf 396 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 451 Euro auf 455 Euro und der dritten Altersstufe von 528 Euro auf 533 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht.

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe sind zum 01.01.2022 ebenfalls angehoben worden; sie bemessen sich wie 2021 mit 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder damit nun 569 Euro. Bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, haben sich gegenüber 2021 keine Veränderungen ergeben.

Auch die Selbstbehalte sind gegenüber 2021 unverändert geblieben. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt wird mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.

In Abstimmung mit der ganz überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte sehen die neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln vor, dass sich der sog. Erwerbstätigenbonus ab dem Jahr 2022 mit 1/10 statt bisher 1/7 des bereinigten Erwerbseinkommens bemisst.

In Anlehnung an § 5 Abs. 2 JVEG können die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs bis zu einer einfachen Fahrtstrecke von ca. 30 km künftig mit 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden, Mehrkilometer in der Regel mit 0,28 Euro.

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.

Die neu gefassten Leitlinien stehen ab sofort auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ zur Verfügung.

author: Heike Filipczyk
Foto Dr. Bernd Scheiff

Dr. Bernd Scheiff ist neuer Präsident des Oberlandesgerichts Köln

Dr. Bernd Scheiff ist heute zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln ernannt worden.

Minister der Justiz Peter Biesenbach hat dem 62-jährigen Juristen im Ministerium der Justiz die Ernennungsurkunde überreicht und ihn anschließend zum Justizgebäude am Reichenspergerplatz in Köln begleitet. Dort wurde der neue Präsident mit tosendem Applaus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im historischen Treppenhaus des Justizpalasts begrüßt. Mit seiner Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts kehrt Bernd Scheiff an das Gericht zurück, an dem er bereits von 1998 bis 2003 tätig gewesen ist.

Dr. Bernd Scheiff wurde am 24. März 1959 in Kirchheim bei Euskirchen geboren und wuchs dort im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern auf. Er begann nach dem Studium und der Referendarzeit in Bonn seine richterliche Laufbahn im Jahr 1987 bei dem Landgericht Bonn, wo er neben seiner richterlichen Tätigkeit auch mit Aufgaben der Justizverwaltung befasst war. Im Jahr 1998 wurde er zum Richter am Oberlandesgericht Köln ernannt. Dort leitete er das Dezernat für Liegenschaften und Finanzen und war damit vor allem auch für die Betreuung der Bauvorhaben im Oberlandes­gerichts­bezirk Köln zuständig. Seit dem Jahr 2003 war er als Vizepräsident bei dem Landgericht Aachen tätig und führte den Vorsitz in einer Berufungs- und Beschwerdekammer. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Koordination des Baus und der Organisation desJustizzentrums Aachen. Im Mai 2008 übernahm er als Präsident die Leitung des Landgerichts Mönchengladbach. Im Oktober 2013 wurde Herr Dr. Scheiff zum Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf ernannt, wo er neben den Leitungs- und Verwaltungsgeschäften den Vorsitz in einer Berufungszivilkammer führte.

Herr Dr. Scheiff ist verheiratet und hat drei Kinder.

Der Bezirk des Oberlandesgerichts Köln umfasst die Landgerichtsbezirke Köln, Bonn und Aachen und damit auch 23 Amtsgerichte. Das Oberlandesgericht ist für rund 4,5 Millionen Bürgerinnen und Bürger und ihre Belange in den Bereichen der Zivil- und Strafjustiz zuständig. Insgesamt sind in dem Bezirk rund 1250 Richterinnen und Richter und rund 4500 nichtrichterliche Justizbedienstete tätig. Das Oberlandesgericht verfügt über mehrere auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte und in der Fachwelt hoch angesehene Senate, insbesondere im Bereich des Presserechts und des Wettbewerbs­rechts.

Neben klassischen Verwaltungsaufgaben wie beispielsweise Personalangelegenheiten und Bau- und Haushaltsangelegenheiten ist beim Oberlandesgericht Köln zudem der Zentrale IT-Dienstleister der Justiz Nordrhein-Westfalen (ITD) angesiedelt. Der ITD organisiert und betreut die Informationstechnik für alle Arbeitsplätze der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Bei ihm sind rund 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt über verschiedene Standorte tätig.

author: Heike Filipczyk
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Wichtige Information zur Einreichung von Vollstreckungsanträgen und Anlagen

In Rücksprache mit dem Amtsgericht Köln haben wir folgende Informationen des Gerichts erhalten und bitten diese dringend zu beachten und zu berücksichtigen:

  • Alle Vollstreckungsanträge an das Vollstreckungsgericht müssen ab dem 01.01.2022 per beA eingereicht werden.
  • Bei Vollstreckungsbescheiden gilt natürlich § 829a ZPO, also bis 5.000,00 € ist keine Übersendung des Titels notwendig.
  • Bei allen anderen Titeln bittet das Gericht um Übersendung des Titels erst nach Anforderung der Kosten durch das Gericht. Nach Angaben des Gerichts solle der Titel erst zu dem Aktenzeichen des Gerichts nachgereicht werden. Es drohten sonst erhebliche Probleme (Zeitverzögerung), da dieser nicht zugeordnet werden könne.

Auch von Seiten des Verbandes der Gerichtsvollzieher wird angeregt, Vollstreckungsanträge mit sämtlichen Anlagen (inkl. Kopie des Titels) bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen und sodann die Aufforderung zur Einreichung des Vollstreckungstitels im Original abzuwarten.
Im Falle der Einreichung von Vollstreckungsaufträgen, die als Vollstreckungstitel einen Vollstreckungsbescheid bis 5.000 EUR beinhalten, stelle sich die Ausnahme des vereinfachten Vollstreckungsauftrags gem. § 754a ZPO dar. Demnach sei hier die Übermittlung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, unter der Einhaltung der Voraussetzungen des § 754a ZPO.

Weiterer Hinweis:
Ab dem 01.01.2022 gilt auch für Mahnanträge der § 130d ZPO, d.h. diese müssen per beA eingereicht werden. Für die Übermittlung über das beA kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anhang zu einer beA-Nachricht an das Mahngericht gesandt werden. Hier ist der Nachrichtentyp „Mahn-Antrag“ im beA auszuwählen.

author: Heike Filipczyk
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Mitteilung des OLG Köln: Kölner Gerichte versenden elektronisch

Ab dem 01.01.2022 müssen professionelle Einreicher wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden ihre Zuschriften an Gerichte regelmäßig elektronisch übermitteln. Auf diesen Termin sind die Gerichte im Bezirk des Oberlandes­gerichts Köln gut vorbereitet. Zudem wurden alle notwendigen Vorkehrungen für den elektronischen Versand von elektronischen Dokumenten getroffen. Mit Beginn des kommenden Jahres werden auch die Gerichte des Bezirks weit überwiegend von der Möglichkeit des elektronischen Versands Gebrauch machen. Unnötige Papierausdrucke entfallen damit. Schon bisher wurden Dokumente dort elektronisch weitergereicht, wo auch bereits elektronische Akten geführt wurden. Nunmehr wird der elektronische Versand auch auf den Teil der Gerichts­verfahren ausgedehnt, bei denen noch eine Papierakte zum Einsatz kommt. Stellen die Gerichte Schriftstücke an nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertretene Bürgerinnen und Bürgern oder an sonstige nicht professionelle Einreicher von Schriftstücken zu, bleibt es natürlich bei der Übersendung per Post.

Neu eingehende Zivilverfahren werden an allen Landgerichten des Bezirks und beim überwiegenden Anteil der Senate des Oberlandesgerichts nur noch elektronisch geführt. Ausweitungen der elektronischen Aktenführung auf andere Fachbereiche werden getestet.

author: Heike Filipczyk