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Mitteilung des LAG Köln: Hausverfügung für das Fachgerichtszentrum Köln

Infolge ministerieller Vorgaben zur Zugangsberechtigung zum Gericht war eine Anpassung der Hausverfügung erforderlich. Nachfolgend die aktuelle Fassung  zur Kenntnis und Beachtung.

Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie

Hausverfügung für das Fachgerichtszentrum Köln

Zur Vermeidung von Infektionsquellen und –risiken werden für das Fachgerichtszentrum Köln folgende Vorsorgemaßnahmen angeordnet:

1 .Zugang zum Gebäude

1.1 Der Zugang zum und der Aufenthalt im Gerichtsgebäude ist nicht gestattet:

  • für Corona-infizierte Personen
  • für an COVID-19 erkrankte Personen
  • für Personen unter behördlich angeordneter Absonderung („Quarantäne“)
  • für Personen, die aufgrund eines Infektionsverdachtes für einen Corona-Test (PCR-Test) vorgesehen sind oder noch kein Ergebnis eines solchen Testes haben

1.2 Darüber hinaus kann der Zugang und der Aufenthalt für Personen beschränkt werden, die erkennbar Symptome aufweisen, die auch für eine COVID-19-Erkrankung typisch sind (häufigste Symptome lt. RKI: Fieber über 38°C, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit sowie Kratzen im Hals).

Über Fragen des Zugangs und des Aufenthalts im Gebäude entscheidet die Gerichtsleitung.

1.3 Der Zugang zum Gericht ist für Prozessbeteiligte und Publikum uneingeschränkt möglich. Zum Schutz der Mitarbeitenden und der Besucher wird jedoch darum gebeten, möglichst einen Nachweis mitzuführen, aus welchem sich der Status (genesen, geimpft oder getestet) ergibt und diesen verfügbar zu halten.

Für Bedienstete sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter ist der Zugang zum Gericht nur für immunisierte oder getestete Personen zulässig (3G-Regelung). Der Nachweis ist durch die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Eintritt in das Gericht den Bediensteten in der Pforte unaufgefordert vorzuzeigen und wird dokumentiert. Hinsichtlich der Bediensteten ergehen gesonderte Verfügungen durch die Behördenleitungen.

1.4 Den Vorsitzenden Richtern bleibt vorbehalten für den jeweiligen Gerichtssaal eine 3G-Regelung anzuordnen.

 

2. Verhalten im Gebäude

2.1 Maskenpflicht

Im Gerichtsgebäude besteht außerhalb der Sitzungssäle eine Maskenpflicht (mindestens medizinische Masken oder Masken des Standards FFP 2). Von dieser Verpflichtung ausgeschlossen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuweisen ist. Sofern Richter/innen für den Aufenthalt im Sitzungssaal besondere Anordnungen erlassen, wird hierauf vor Ort hingewiesen.

2.2 Abstand und Hygiene

In den Fluren und Räumen ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

In den Fluren und WC-Anlagen stehen Hygienevorrichtungen zur Nutzung zur Verfügung.

 

3. Postsendungen

Die Poststelle und die Geschäftsstellen sind für die persönliche Abgabe und Abholung von Postsendungen nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Bibliothek und als gesperrt gekennzeichnete Gebäudeteile.

 

4. Verlassen des Gebäudes

Nach Terminsende ist das Gerichtsgebäude möglichst sofort und ohne Umwege zu verlassen. Der Aufenthalt in der Caféteria, welcher ausschließlich für genesene oder immunisierte Personen (2G-Regelung) zulässig ist, ist auch nach Sitzungsende möglich.

 

Köln, den 23.12.2021

 

Dr. vom Stein                                                                    Dr. Gilberg