Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – ist die Düsseldorfer Tabelle auf insgesamt 15 Einkommensgruppen aufgestockt worden und endet nun bei einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro. In der 15. Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz 200 % des Mindestbedarfs.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Ände-rung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BBGl I S. 5066). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 393 Euro auf 396 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 451 Euro auf 455 Euro und der dritten Altersstufe von 528 Euro auf 533 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht.
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe sind zum 01.01.2022 ebenfalls angehoben worden; sie bemessen sich wie 2021 mit 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder damit nun 569 Euro. Bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, haben sich gegenüber 2021 keine Veränderungen ergeben.
Auch die Selbstbehalte sind gegenüber 2021 unverändert geblieben. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt wird mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.
In Abstimmung mit der ganz überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte sehen die neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln vor, dass sich der sog. Erwerbstätigenbonus ab dem Jahr 2022 mit 1/10 statt bisher 1/7 des bereinigten Erwerbseinkommens bemisst.
In Anlehnung an § 5 Abs. 2 JVEG können die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs bis zu einer einfachen Fahrtstrecke von ca. 30 km künftig mit 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden, Mehrkilometer in der Regel mit 0,28 Euro.
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.
Die neu gefassten Leitlinien stehen ab sofort auf der Homepage des Oberlandesgerichts Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ zur Verfügung.