Obligatorische Streitschlichtung

Seit dem 01.10.2000 ist in Nordrhein-Westfalen die Erhebung einer Klage in bestimmten Fällen erst dann zulässig, nachdem zuvor versucht worden ist, vor einer anerkannten Gütestelle im Sinne des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Der Kölner Anwaltverein e.V. hat eine solche Gütestelle eingerichtet und führt auf Antrag an allen Amtsgerichten des Landgerichtbezirks Köln Schlichtungsverfahren durch. Als Schlichtungspersonen sind ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig.

Der obligatorischen Streitschlichtung unterliegen u.a. Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses und Hinüberfalls sowie Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW. Zwingend unterliegen der Streitschlichtung außerdem Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Das Schlichtungsverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist zu richten an:

Kölner Anwaltverein e.V.
Gütestelle
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln

In dem Schlichtungstermin der Angelegenheit wird die Schlichtungsperson versuchen, den Streit beizulegen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird den Parteien auf Antrag eine Bescheinigung über das Scheitern des Schlichtungsverfahrens ausgestellt. Der Anspruch kann dann durch den Antragsteller im Klagewege geltend gemacht werden. An Gebühren entsteht zunächst die Verfahrensgebühren in Höhe von derzeit € 50,00 zuzüglich eines Vorschusses in Höhe von € 10,00. Im Falle eines Vergleichs wird eine weitere Gebühr in Höhe von derzeit € 25,00 und bei vollstreckbarem Vergleich nochmals € 15,00 fällig.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Streitschlichtung.

Unsere Schlichtungs- und Kostenordnung zum Download.