KAV Logo - Informationen für Mitglieder

Aktuelle Informationen zur gegenwärtigen Lage (Covid-19)

Aktuelle Informationen finden Sie wie folgt:

Dienstag, 06.07.2021

Neue Öffnungszeiten der Postverteilstelle für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Auf Inititative des KAV öffnet die Postversteilstelle bereits ab 08.00 Uhr.

Die Postverteilstelle ist nun zu folgenden Zeiten geöffnet:

08.00 Uhr – 12.00 Uhr und
12.30 Uhr – 14.30 Uhr

– – – – – – –

Mitteilung des AG/LG Köln

Auf Basis eines aktualisierten Erlasses des Ministeriums der Justiz vom 29.06.2021 hat der Präsident des Landgerichts Köln die interne Hausverfügung (Corona-Einschränkungen, pp.) erneut angepasst.

  • Die sog. „Maskenpflicht“ in den öffentlichen Bereichen bleibt weiterhin bestehen.
  • Ab dem 6. Juli 2021 wird der Sitzungsbetrieb – vorbehaltlich der richterlichen/rechtspflegerischen Unabhängigkeit und der unverändert reduzierten Saalsituation – wieder soweit wie möglich in den Regelbetrieb zurückgeführt, gleichwohl bietet es sich an, von den während der Pandemie verstärkt genutzten Möglichkeiten der Kontaktreduzierung (z. B. Durchführung von Gerichtsverhandlungen mittels Videotechnik, schriftliche Verfahren) auch weiterhin Gebrauch zu machen.
  • Die Aufzüge im Gebäude dürfen nunmehr von maximal 5 Personen zeitgleich pro Aufzug benutzt werden.
  • Die Arbeitsgemeinschaften können künftig auch in Präsenz durchgeführt werden. Die Einzelausbildung der Referendarinnen und Referendare sowie der Studien- und Schülerpraktikanten in der Praxis kann
    unter Beachtung der Vorgaben insbesondere zur Handhygiene sowie zur Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern im Rahmen persönlicher Kontakte erfolgen.
  • Die Bibliothek kann als Präsenzbibliothek wieder genutzt werden.
Donnerstag, 06.05.2021

Schreiben des Vorsitzenden des Kölner Anwaltverein e. V., Herrn RA Markus Trude an
Herrn Minister Karl-Josef Laumann

Das nachfolgende Schreiben wurde heute an den Minister versandt:

Erweiterung des Impfangebotes aufBeschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Sehr geehrter Herr Minister Laumann,

in einer Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 5. Mai 2021 wird erklärt, dass ab heute 8:00 Uhr die Beschäftigten der Gerichte und Justizbehörden, die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über die Terminbuchungsportale der Kassenärztlichen Vereinigungen einen Impftermin in einem Impfzentrum buchen können.

Ein Angebot für die Anwaltschaft findet sich – erneut – nicht. Die Anwaltschaft ist mindestens ebenso, wenn nicht sogar wesentlich mehr gefährdet, als die nunmehr von Ihnen bevorzugte Justiz. Während in Sitzungen zukünftig dann hinter dem Richtertisch stets geimpfte Personen sitzen, muss sich die Anwaltschaft, die ebenso wie die Richterschaft ein Organ der Rechtspflege ist und schon deshalb nicht anders behandelt werden darf, weiterhin dem Ansteckungsrisiko aussetzen.

Warum die Richterschaft stärker geschützt werden soll, als die Anwaltschaft, erschließt sich nicht.

Hinzu kommt, dass die Anwaltschaft eben nicht nur in den Gerichten Kontakt zu anderen Personen hat, sondern aus beruflichen Gründen – anders als große Teile der Richterschaft – sich zudem ständig mit weiteren Personen treffen muss, sei es zu den häufigen Besprechungen mit der Mandantschaft, zu Ortsterminen mit Sachverständigen (an denen die Richterschaft nie teilnimmt) aber auch im Rahmen der Beratungshilfe, die die Anwaltschaft als Sozialleistung zu sehr geringen Gebühren erbringen muss.

Dass also die Anwaltschaft bei der Impfpriorisierung nicht mit der Richterschaft gleichgesetzt wird, ist schlicht nicht mehr begründbar und hat bei unseren Mitgliedern ein erhebliches Befremden hervorgerufen.

Nichts anderes gilt im Übrigen auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Anwaltskanzleien. Es erschließt sich nicht, warum diese anders zu behandelnden sind, als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Justiz. Es handelt sich in beiden Fällen um die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Organen der Rechtspflege.

Es darf keine Ungleichbehandlung der Organe der Rechtspflege geben.

Ich bitte Sie nachdrücklich dafür Sorge zu tragen, dass sich das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Aussicht gestellte Impfangebot umgehend auf die Personengruppe der Anwaltschaft und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erweitert wird, um die Ungleichbehandlung zu beenden.

Ich danke Ihnen sehr für Ihren Einsatz und freue mich, über eine positive Rückmeldung.

Ihr

RA Markus Trude

Ein gleichlautendes Schreiben habe ich auch an Herrn Minister Peter Biesenbach versandt.

Donnerstag, 29.04.2021

Mitteilung des Direktors des Arbeitsgerichts Köln

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ab dem 17. Mai 2021 werden die Akten beim Arbeitsgericht Köln in elektronischer Form geführt. Damit wird die spätestens ab dem 1. Januar 2026 zwingend geltende Rechtslage im Rahmen der Regelung des § 46e ArbGG vorweggenommen.

Ebenfalls ab dem 17. Mai 2021 wird zudem der an die Anwaltschaft gerichtete, hier ausgehende Schriftverkehr in allen Prozessakten elektronisch an das jeweilige besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versendet. Dementsprechend werden gemäß § 174 Abs. 3 ZPO auch Zustellungen gegen elektronisches Empfangskenntnis vorgenommen.

Eine zusätzliche postalische Übersendung oder Übermittlung per Telefax wird dann grundsätzlich nicht mehr erfolgen.

Sofern Sie über mehrere über das beA aufrufbare Postfächer verfügen, können Sie sich und dem Gericht die Arbeit erleichtern, indem das für das jeweilige Verfahren „richtige“ Postfach an geeigneter Stelle mitgeteilt wird.

Sollte es zu Schwierigkeiten kommen oder sollten Fragen bestehen, können Sie sich an mich oder die Geschäftsleitung des Gerichts wenden.

Noch eine Bitte zum Schluss: Sie können die Arbeit in Ihren Kanzleien und in den Serviceeinheiten des Gerichts vereinfachen, wenn Sie beim Versenden von Schriftsätzen an das Gericht über das beA die nachfolgenden Hinweise berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dirk Gilberg
Direktor des Arbeitsgerichts
Hinweise des Arbeitsgerichts Köln (PDF)

Dienstag, 13.04.2021

Testzentrum „Bürgertest“ im Justizzentrum Köln

Unter Bezugnahme auf die gestrige Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts veröffentlichen wir hiermit den Link

https://www.birkenapotheke.de/corona-teststelle-3

für die Terminbuchung der „Bürgertests“ im Justizzentrum Köln.

Sie gelangen hierüber auf eine Internetseite, die von der Birken-Apotheke verwaltet und betrieben wird.

Montag, 12.04.2021

Mitteilung des Präsidenten des LG Köln

Testzentrum „Bürgertest“ im Justizzentrum Köln

Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass wir zeitnah ein Coronavirus-Testzentrum einrichten werden.

Vor wenigen Tagen habe ich einen Nutzungsvertrag mit der Birken-Apotheke in Köln unterzeichnet, mit dem wir der Apotheke mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Stadt Köln ab dem 14.04.2021 bis auf weiteres den Raum 116 (Beratungszimmer) und den Sitzungssaal 117 – der aufgrund der Pandemie für mündliche Verhandlungen nicht zur Verfügung steht – für die Einrichtung eines Testzentrums „Bürgertest“ zur Verfügung stellen werden.

Diese Teststelle steht als Bürgertest grundsätzlich allen, insbesondere aber den Justizbediensteten, Verfahrensbeteiligten sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zur Verfügung. Die Testungen können einmal wöchentlich in der Zeit von 8:00 – 15:30 Uhr kostenfrei in Anspruch genommen werden.

Das Testzentrum wird von der Terminbuchung, über die Anmeldung vor Ort bis zur Übersendung des Testergebnisses grundsätzlich elektronisch betrieben. Die Terminbuchung erfolgt online über einen QR-Code oder einen Internet-Link, welche ich Ihnen noch bekannt geben werde. Sie gelangen jeweils auf eine Internetseite, die von der Birken-Apotheke verwaltet und betrieben wird. Die Anmeldung für den Test findet nach erfolgreicher Terminbuchung in Raum 116 statt. Der Test selbst wird anschließend im Sitzungssaal 117 durch geschultes Personal der Apotheke durchgeführt. Die Auswertung der Tests dauert 15 – 20 Minuten. Das Testergebnis kann per E-Mail, beispielsweise auf das Mobiltelefon, an Sie gesendet werden. Bei Bedarf und auf ausdrückliche Mitteilung druckt die Birken-Apotheke das Testergebnis aus.

Ohne vorherige Buchung können Tests nur im Rahmen der tagesaktuell verfügbaren Kapazitäten durchgeführt werden.

Mit der Terminbuchung bzw. Anmeldung vor Ort besteht die Möglichkeit, dass der „Testling“ zu den persönlichen Angaben optional angibt, in welchem Sitzungssaal er sich nach der Testung aufhalten wird. Für den Fall einer positiven Testung werden die Mitarbeiter der Apotheke unmittelbar die Hausverwaltung informieren, die dann wiederum unmittelbar den/die jeweiligen Sitzungsbeteiligten informieren wird. Ich bitte um Verständnis, dass auf diesem Weg aus datenschutzrechtlichen Gründen nur darüber informiert werden kann, dass eine Person positiv getestet wurde und nicht konkret benannt werden darf, wer positiv getestet wurde. Die positiv getestete Person ist zu dem Zeitpunkt der Information durch die Hausverwaltung aufgrund der zeitlichen Abfolge bereits über das positive Testergebnis persönlich informiert.

Für die Serviceeinheiten wird kurzfristig und rechtzeitig zu der Inbetriebnahme des Testzentrums ein Hinweisblatt für die Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt, welches insbesondere Terminladungen beigefügt werden kann, um auf das Testangebot aufmerksam zu machen. Ebenso werden Informationen zum Testangebot an den Eingangsbereichen des Justizzentrums mit QR-Code und Internet-Link auf das Testangebot aufmerksam machen.

Ich bitte Sie, von der Möglichkeit der Testung, insbesondere auch vor der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen, Gebrauch zu machen.

Sollten Sie das Testangebot unabhängig von der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen wahrnehmen, rege ich an, einen Termin möglichst am Nachmittag zu buchen, um ausreichende Testkapazitäten am Vormittag für den Sitzungsbetrieb zur Verfügung zu haben.

Eine Bitte zum Schluss: Sollten Sie den bereits gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, stornieren Sie diesen bitte, damit angesichts der begrenzten Testkapazitäten Dritte an Ihre Stelle treten können.

Mit freundlichen Grüßen

Roland Ketterle
Präsident des Landgerichts
Landgericht Köln

Dienstag, 30.03.2021

Hinweis des AG Köln:
Covid19 (Verdachts-)fälle in Gerichtsverhandlungen

In den letzten Wochen ist es vermehrt zu Fällen gekommen, in denen Verfahrensbeteiligte positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Sofern im Vorfeld einer Verhandlung der Verdacht einer Corona-Erkrankung bei einem der Verfahrensbeteiligten besteht, bittet das AG Köln um rechtzeitige Mitteilung gegenüber dem/der Vorsitzenden. Aufgrund der Größe des Hauses sollte hier zusätzlich zu einer möglichen schriftlichen Kontaktaufnahme eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgen.

Sofern im Nachgang zu einer Gerichtsverhandlung der Verdacht einer Corona Erkrankung bei einem der Verfahrensbeteiligten bekannt wird, bittet das AG Köln Sie darum, unverzüglich Kontakt mit dem Dezernat IV des Amtsgerichts aufzunehmen. Zuständig ist dort Frau Dr. Reutershan (Johanna.reutershan@ag-koeln.nrw.de, 0221/477-2007). Von dort werden dann sämtliche Verfahrensbeteiligten und das Gesundheitsamt informiert. Das Gesundheitsamt trifft dann nach Abwägung aller Faktoren eine Risikoprognose. Nur wenn Verfahrensbeteiligte vom Gesundheitsamt in die höchste Risikogruppe eingestuft werden, übermittelt das Amtsgericht die bekannten Namen und Kontaktdaten der Verfahrensbeteiligten.

Freitag, 26.03.2021

Mitteilung des LG Köln

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22.03.2021 sind die bis zum 28.03.2021 befristeten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bis zum 18.04.2021 verlängert worden.

Darüber hinaus haben sich wesentliche Änderungen, die sich auf den Dienstbetrieb auswirken, gegenüber der bisherigen Lage nicht ergeben, vorbehaltlich weiterer Ergänzungen durch das Ministerium der Justiz.

Daher wird auf der Grundlage der Erlasse des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2021 und vom 22.01.2021 auch die Hausverfügung vom 12.02.2021 mit Wirkung ab dem 29.03.2021 bis vorerst 18.04.2021 aufrechterhalten.

 

Mitteilung des OLG Köln

Mit Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 22.03.2021 sind die bis zum 28.03.2021 befristeten Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bis zum 18.04.2021 verlängert worden. Darüber hinaus haben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Lage, die sich auf den Dienstbetrieb auswirken, ergeben; vorbehaltlich weiterer Ergänzungen durch das Ministerium der Justiz bzw. der Änderung der CoronaSchVO NRW.

Daher bleiben die veranlassten Maßnahmen für das Oberlandesgericht weiterhin
aufrechterhalten.

Montag, 22.03.2021

Neuerungen zur Neustarthilfe | Erinnerung: Antragsfrist für Überbrückungshilfe Phase 2 läuft am 31.03.2021 ab | Längere Stundungsmöglichkeiten für Steuern

Mit der Neustarthilfe sollen Soloselbstständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt werden, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Die Neustarthilfe und die Überbrückungshilfe III schließen sich gegenseitig aus. Anträge für die Neustarthilfe konnten bis jetzt nur von den Betroffenen selbst als natürliche Personen gestellt werden.

Gerade in Fällen, in denen nicht leicht abzuschätzen ist, ob die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III günstiger ist, brauchen die Unternehmer jedoch häufig Unterstützung. Wenn eine Beratung durch einen Steuerberater erfolgt, sollte dieser im Anschluss ggf. auch den Antrag auf Neustarthilfe für den Mandanten stellen können. Dies ist nunmehr der Fall.

Mit dem Update des FAQ-Katalogs zur Neustarthilfe vom 12. März 2021 wurde klargestellt, das natürliche Personen den Antrag auf Neustarthilfe wahlweiseselbst oderüber einen Steuerberater stellen können.

Neu ist außerdem, dass nun auch Anträge möglich sind, mit denen Umsätze aus Personengesellschaften geltend gemacht werden bzw. Anträge für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Diese Anträge müssen über einen Steuerberater gestellt werden.

Die Kosten für den Steuerberater werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt. Dazu sind die Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe anzugeben. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000,00 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250,00 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000,00 € beträgt der Zuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.

Wird der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für den Steuerberater jedoch nicht übernommen.

Bitte beachten Sie, dass Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) spätestens bis zum 31. März 2021 gestellt werden müssen. Es ist nicht möglich, nach dem 31. März 2021 rückwirkend einen Antrag für die zweite Phase zu stellen. Wenn eine Antrags- und Förderberechtigung noch geprüft werden soll, bitten wir Sie, sich bis zum 25.03.2021 bei uns zu melden.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat letzte Woche angekündigt, aufgrund der andauernden Corona-bedingten Belastungen, die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen weiter zu verlängern. Zinslose Stundungen könnte danach bis zum 30.09.2021 gewährt werden.

Anträge auf Stundung könnten bis zum 30.06.2021 gestellt und zinslose Stundung bis zum 30.09.2021 gewährt werden. Ein offizielles, aktualisiertes und mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben mit weiteren Einzelheiten dürfte in Kürze veröffentlicht werden.

Montag, 08.03.2021

Die Bemühungen des KAV scheinen Wirkung erlangt zu haben:

Mitteilung der Stadt Köln zur Impfkoordination für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Impfkommission hat entschieden, dass die Betreuungsstelle die Impfkoordination der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer durchführt. In diesem Zusammenhang wird die Stadt die Anzahl der impfberechtigten Personen dieser Gruppe an das Impfzentrum mitteilen. Diese Angaben werden dort zur weiteren Koordination der verfügbaren Impfdosen und der notwendigen Freigabe der Impftermine benötigt.

Zur Gruppe der impfberechtigten Personen, die über das Verfahren einen Impftermin erhalten können, gehören nach Auskunft der Impfkommission alle rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die eine rechtliche Betreuung im Stadtgebiet Köln führen; sprich der Wohnsitz der betreuten Person muss im Stadtgebiet liegen. Der Wohnsitz des/der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer ist dabei nicht ausschlaggebend.

Sobald die Terminfreigabe vom Impfzentrum vorliegt, werden die individuellen Codierungen an die Betreuerinnen und Betreuer übermittelt. Mit diesen können dann Impftermine vereinbart werden. Über das entsprechende Verfahren zur Terminvereinbarung wird mit Übersendung der individuellen Codierung informiert. Die Impfung erfolgt nur im Impfzentrum der Stadt Köln. Eine Auswahl hinsichtlich des Impfserums ist nicht möglich. Die übersandten Codierungen werden personalisiert und dürfen nur durch die impfberechtigte Person genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

Das Impfangebot richtet sich zunächst nur an rechtliche Betreuerinnen und Betreuer. Bezüglich eines möglichen Impfangebotes für Betreuungsassistentinnen, Betreuungsassistenten und studentische Aushilfskräfte etc. hat die Stadt eine entsprechende Anfrage an das Impfzentrum übersandt. Sobald hierzu weitergehende Informationen vorliegen, wird die Stadt Köln dies mitteilen.

 

Freitag, 05.03.2021

Dienstbetrieb der Kölner Gerichte in der Zeit vom 08.03.2021 bis 28.03.2021

Nach dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der MinisterpräsidentInnen der Länder vom 03.03.2021 bleiben die derzeit geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie bis zum 28.03.2021 in Kraft.
Für den Dienstbetrieb der ordentlichen Gerichte in Köln ergibt sich daraus, dass die getroffenen Regelungen (vgl. PM 45/20 vom 16.12.2020, PM 01/2021 vom 11.01.2021, PM 03/2021 vom 28.01.2021 und PM 04/2021 vom 12.02.2021) unverändert bis zunächst 28.03.2021 fortgelten.

Donnerstag, 04.03.2021

Impfangebot für Betreuerinnen und Betreuer – Der KAV setzt sich ein!

Erst vergaß das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in seiner Impfkampagne die Erweiterung des Impfangebots für Personengruppen, die in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, auch auf in diesem Bereich tätige Betreuerinnen und Betreuer zu erstrecken. Dies konnte auch aufgrund der Intervention des KAV bereits korrigiert werden.

Und nun weiß niemand in den zuständigen Behörden von einer Priorisierung der hauptamtlich oder ehrenamtlich tätigen Betreuerinnen und Betreuer. Es erfolgen Verweise an andere Behörden und auf die allgemeinen Regelungen. Auch das werden wir nicht so stehen lassen.

Lesen Sie hier unsere vollständigen Schreiben an die Minister Karl-Josef Laumann und Peter Biesenbach:

 Schreiben des Vorsitzenden des KAV, Herrn Kollegen Markus Trude, an die Minister Karl-Josef Laumann und Peter Biesenbach vom 25.02.2021

Schreiben des Vorsitzenden des KAV, Herrn Kollegen Markus Trude, an die Minister Karl-Josef Laumann und Peter Biesenbach vom 04.03.2021

Donnerstag, 25.02.2021

Einschränkungen des Dienstbetriebes des Amtsgerichts Köln – Zeitraum 04.03.2021 (12.00 Uhr) bis 08.03.2021

Im Zeitraum vom 04.03.2021 (12.00 h) bis zum 08.03.2021 werden Arbeiten am IT-System des Amtsgerichts Köln (Zentralisierung der IT-Infrastruktur) vorgenommen.
In diesem Zeitraum wird es daher zu unvermeidbaren Einschränkungen des Dienstbetriebes und der Erreichbarkeit des Amtsgerichts Köln kommen.
Am 04.03.2021 sind die Geschäftsstellen der einzelnen Abteilungen ab 12.00 Uhr nicht mehr besetzt. Für die Zeit nach 12:00 Uhr ist lediglich ein Eildienst eingerichtet.
Am 05.03.2021 findet am Amtsgericht den gesamten Tag kein regulärer Dienstbetrieb statt. Die Geschäftsstellen der einzelnen Abteilungen sind während des gesamten Tages nicht besetzt.
Für dringende Angelegenheiten ist ein Eildienst eingerichtet. Die Telefonzentrale ist an beiden Tagen bis 15.30 Uhr erreichbar.
Der Sitzungsbetrieb findet an beiden Tagen nur in dringenden Haftsachen statt.
E-Mails können im Zeitraum vom 04.03.2021 (12.00 Uhr) bis 05.03.2021 (ganztägig) nicht empfangen werden.
Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts ist vom 04.03.2021 bis 05.03.2021 jeweils ganztägig nicht erreichbar. Elektronische Eingänge können daher voraussichtlich erst am Montag, den 08.03.2021, gedruckt werden.
Die Bearbeitung von Eilanträgen ist gewährleistet. Eilbedürftige An- träge sollten in jedem Fall als solche gekennzeichnet werden und mög- lichst persönlich abgegeben oder per Telefax übermittelt werden soll- ten. Die zentrale Faxnummer des Amtsgerichts (477-3333) bleibt emp- fangsbereit.

Am 08.03.2021 wird der Dienstbetrieb regulär wieder aufgenommen, es kann jedoch auch an diesem Tag u.U. noch zu Einschränkungen des Dienstbetriebes kommen.

Das Landgericht Köln, die Staatsanwaltschaft Köln und die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks sind von den vorgenannten Einschränkungen nicht betroffen.

Für die entstehenden Unannehmlichkeiten bittet das AG Köln um Verständnis.

Donnerstag, 11.02.2021

Dringende Mitteilung des AG- und LG Köln
Sperrung aller Sitzungssäle im Amts- und Landgericht Köln

Potenzieller Ausfall aller Sitzungen am Freitag, 12.02.2021

Aufgrund eines technischen Problems mit der Heizungs- und Klimaanlage des Justizgebäudes Luxemburger Str. 101 in Köln sind am morgigen Freitag, 12.02.2021, alle Sitzungssäle im Gebäude aufgrund einer Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Köln ganztägig gesperrt.
Dies betrifft alle Sitzungssäle von Amts- und Landgericht im Dienstgebäude an der Luxemburger Straße. Höchstwahrscheinlich wird der Betrieb ab Montag, 15.02.2021, einschränkungslos wieder möglich sein.

Hinsichtlich der für morgen anberaumten Sitzungstermine entscheiden nur die jeweils zuständigen Richterinnen und Richter in richterlicher Unabhängigkeit, ob die Termine aufgehoben werden oder fortbestehen. Da allerdings faktisch keine Sitzungssäle zur Verfügung stehen, ist in aller Regel davon auszugehen, dass die Termine aufgehoben oder verlegt werden.
Ob ein Termin aufgehoben wurde oder stattfindet, lässt sich auf den Webseiten der Gerichte
www.ag-koeln.nrw.de  und www.lg-koeln.nrw.de  unter „Termine“ entnehmen. Erfahrungsgemäß wird die förmliche Absage von Terminen in einigen Fällen erst am morgigen Vormittag vorgenommen werden, weswegen ein wiederholter Blick in Terminlisten im Internet hilfreich ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle kurz vor dem Termin.

* * * * * * * * * * * * * * * *

Neuigkeiten zur Überbrückungshilfe Phase 3 – Antragsstellung startet – Stand 11.02.2021

Nach langen Verzögerungen können nun endlich Anträge für die Überbrückungshilfe Phase 3 gestellt werden. Das Antragsportal des BMWi ist für die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte seit heute freigeschaltet. Die Überbrückungshilfe Phase 3 umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.

Nach letzten Informationen des Ministeriums werden die Bewilligungsstellen der Länder erst ab März 2021 endgültig über die Anträge entscheiden. Bis dahin sollen die betroffenen Betriebe Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 EUR pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen sollen ab dem 15.02.2021 fließen.

Angesichts der kurzen Zeit kann noch kein vollumfassender Überblick über die Bedingungen des Förderprogramms gegeben werden. Gerne können Sie sich aber bereits vorab über die Informationsseite des BMWi informieren. Sie finden die FAQ des BMWI hier: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Erfreulicherweise hat das BMWi, die in der letzten Woche für die Überbrückungshilfe Phase 2 geschaffene Möglichkeit zwischen den verschiedenen Beihilferegelungen zu wählen, auch in die Phase 3 übernommen. Daher ist die Antragsstellung ohne Verluste möglich.

Auch wurden die Kriterien für die Antragsberechtigung vereinfacht. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, kann es Überbrückungshilfe Phase 3 beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe Phase 3 für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

-bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

-bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und

-bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können. Sie finden diesen unter Punkt 2.4 in den FAQ des BMWi.

Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind monatliche Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 EUR pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 EUR gefördert werden.

Zudem gibt es weitere Besonderheiten für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranchebranche, Pyrotechnikbranche und den Einzelhandel.

Die Neustarthilfe kann derzeit noch nicht beantragt werden. Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen oder geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Die Neustarthilfe gewährt den Soloselbständigen eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 7.500 EUR. Auf der Seite des Interessenverbandes vbw finden Sie nützliche Informationen inklusive Berechnungsmodelle ( Neustarthilfe – Unterstützung für Solo-Selbstständige (vbw-bayern.de) ). Gemäß Pressemitteilung des BMWi ist eine Antragsstellung noch im Februar 2021 geplant (BMWi – Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet).

Dienstag, 26.01.2021

Mitteilung des LG Köln

Auf Basis eines aktualisierten Erlasses des Ministeriums der Justiz vom 22.01.2021 hat der Präsident des Landgerichts Köln die interne Hausverfügung (Corona-Einschränkungen, pp.) erneut angepasst.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltspostverteilerstelle wurde folgendes konkretisiert:

–        Öffnungszeiten der Rechtsanwaltsverteilerstelle (unverändert !)

–        von 08.30 – 12.00 Uhr und von 12.30 Uhr – 14.30 Uhr

Pflicht zum Tragen einer ordnungsgemäßen Mund-Nasen – Bedeckung

–        ab dem 26.01.2021 nur noch wie folgt: FFP2-Maske (ohne Ventil) , KN95/N95-Maske (die einen vergleichbaren Standard haben) oder medizinische OP-Masken

 

–        Abstand halten !  (Mindestens 1,5  – 2,0 Meter)

 

–        Maximal  5 Personen gleichzeitig  in der Verteilerstelle

 

–        Maximale Verweildauer (= Kontaktminimierungen) pro Person =  2 Minuten

Daher:

a) Kein Vorsortieren der Post mehr vor Ort  => Dies ist im Flur unmittelbar vor der RAVertSt auf bereitstehenden Tischen in Ruhe machbar und

b) keine internen Unterhaltungen mehr innerhalb der RAVertSt, um möglichst die Verweildauern weiter zu verkürzen damit möglichst Vielen das Abholen der Post zu ermöglichen.

Freitag, 15.01.2021

!!! Wichtige Mitteilung !!!

Das Landgericht Köln hat den Kölner Anwaltverein darüber informiert, dass voraussichtlich in der kommenden Woche für den Bereich der Vorführstelle eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske angeordnet werde. Die Anordnung erfolge mit Blick auf das zunehmende Infektionsgeschehen und die in diesen Räumlichkeiten nur begrenzt vorhandenen Möglichkeiten, den notwendigen Mindestabstand einzuhalten. Sie werde – vorbehaltlich der richterlichen Sitzungshoheit – für alle Bediensteten und Besucher dieses Bereichs gelten. Für in den Räumlichkeiten der Vorführstelle stattfindende Anhörungstermine bestehe bei Bedarf die Möglichkeit, entsprechende Masken bei der Hausverwaltung zu erhalten.

Freitag, 08.01.2021

Mitteilung des Präsidenten des LG Köln

Mit Beschluss vom 5. Januar 2021 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten bekanntlich eine Verlängerung der befristeten Maßnahmen über den 10.01.2021 bis zum 31.01.2021 beschlossen. Grund dafür sind die anhaltend hohen Infektionszahlen in Deutschland und die Vermeidung einer zusätzlich Belastung des Gesundheitssystems.

Vorbehaltlich der bereits angekündigten Regelungen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben die von mir getroffenen Maßnahmen – entsprechend der Mitteilung vom 15.12.2020 und meiner Hausverfügung vom 15.12.2020 – bis zum 31.01.2021 aufrechterhalten.

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Kantine auch in der kommenden Woche geöffnet ist.

* * * * * * * * * *

Mitteilung des Vizepräsidenten des OLG Köln

Mit dem Beschluss vom 05.01.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen eine Verlängerung der befristeten Maßnahmen über den 10.01.2021 bis zum 31.01.2021 beschlossen. Grund dafür sind die anhaltend hohen Infektionszahlen in Deutschland und die Vermeidung einer hohen Belastung des Gesundheitssystems.

Vorbehaltlich der Regelungen des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben die hiesigen Maßnahmen – entsprechend der Mitteilung vom 15.12.2020 – bis zum 31.01.2021 aufrechterhalten.

Donnerstag, 17.12.2020

Aktuelle Hinweise zum Sitzungsbetrieb bei den Gerichten im Landesarbeitsgerichtsbezirk Köln

Mit Erlass vom 15.12.2020 – 6274 – Z. 6 – hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Regelungen für den gerichtlichen
Sitzungs- und Dienstbetrieb an die akute Pandemiephase angepasst.

Aus Gründen des Infektionsschutzes sollen Personenkontakte über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel nachhaltig beschränkt werden, um so das Gesundheitssystem zu entlasten und Infektionsketten zu
unterbrechen.

Für den Dienstbetrieb des Landesarbeitsgerichts Köln ergibt sich daraus folgendes:

Die Kammervorsitzenden prüfen in richterlicher Unabhängigkeit, ob eine Durchführung von Terminen und Verhandlungen in Präsenz zwingend
erforderlich oder ob ein Aufschub möglich ist. Dabei berücksichtigen sie auch die zu diesem Zweck ausgeweiteten Möglichkeiten einer Verhandlung per Videokonferenztechnik gemäß § 128a ZPO.

Dem rechtssuchenden Publikum und den Verfahrensbeteiligten wird
empfohlen, sich bei Bedarf auf der Homepage des Gerichts zu unterrichten.

Gerichtsverhandlungen bleiben weiter öffentlich. Der Zutritt zu den
Gerichten wird nicht über die bisherigen Regelungen hinaus eingeschränkt wer- den.

Die Funktionsfähigkeit der Justiz für das rechtssuchende Publikum und die Erreichbarkeit während der Dienstzeiten bleiben sichergestellt.

Die Direktoren der Arbeitsgerichte werden für Ihre Bereiche an die
örtlichen Begebenheiten angepasste Regelungen treffen, über die auf der jeweiligen Homepage der Gerichte informiert wird.

Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 10.01.2021.

Bitte beachten Sie, dass im Fachgerichtszentrum eine Maskenpflicht
angeordnet ist und dass Bibliothek, Poststelle und Geschäftsstellen bis auf weiteres nicht zugänglich sind.

Der Präsident des LAG Köln bittet um Ihr Verständnis für diese Maßnahmen, die zu unser aller Schutz dienen.

 

Mittwoch, 16.12.2020

Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2020 / Mitteilung der Vizepräsidentin des LG Köln

Mit Beschluss vom 13.12.2020 haben die Bundeskanzlerin und die MinisterpräsidentInnen weitere Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten beschlossen. Grund dafür sind die wieder wachsenden Infektionszahlen in Deutschland, die zu einer zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems und einer nicht hinnehmbaren Zahl täglicher Todesfälle führen.

Unter Bezugnahme hierauf werden auf Grundlage des anliegenden Erlasses des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2020 sowie in Abstimmung mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts ab dem 16.12.2020 folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Es erfolgt keine Schließung des Gerichts. Der Dienstbetrieb wird auf ein zwingend erforderliches Maß reduziert. Die Funktionsfähigkeit der Justiz für das rechtssuchende Publikum und die Erreichbarkeit jeder Einheit während der Dienstzeiten, insbesondere für Nachfragen der Verfahrensbevollmächtigten und Beteiligten, müssen allerdings auch bei einem reduzierten Dienstbetrieb in jedem Fall sichergestellt bleiben. Es wird daher auch der notwendige Geschäftsstellenbetrieb gewährleistet sein. Der Geschäftsbetrieb im nichtrichterlichen Bereich wurde durch die Geschäftsleitung bereits mit Blick auf Urlaubsabwicklungen über die Feiertage so koordiniert, dass (nur) die erforderliche „Mindestbesetzung“ vorhanden ist. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Personaleinsatzes ist daher nicht erforderlich.
  • Den Richterinnen und Richtern wäre die Vizepräsidenten des LG Köln dankbar, wenn sie in richterlicher Unabhängigkeit in jedem Einzelfall kritisch beurteilen, ob eine Durchführung von Terminen und Verhandlungen in Präsenz während des Lockdowns zwingend erforderlich oder ob ein Aufschub möglich ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in geeigneten Fällen auf Videoverhandlungen gem. § 128a ZPO oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO auszuweichen.
  • Der Zutritt zum Gebäude wird über die bisherigen Regelungen hinaus nicht eingeschränkt.
  • Die Arbeitszeiterfassung bleibt weiterhin in Kraft. Die Regelung entsprechend der Sommerzeit (ab 6:00 Uhr wird als Arbeitszeit erfasst) bleibt bestehen.
  • Je nach Geschäftsablauf ist nicht auszuschließen, dass der Zu-/Abtrag von Akten durch die Wachtmeisterei eingeschränkt wird.
  • Die Bibliothek kann ausschließlich nur noch zu Leihzwecken genutzt werden.
  • Im Ambulanten sozialen Dienst können Gesprächstermine in Abstimmung mit der Leitung reduziert werden.
  • Referendar-Arbeitsgemeinschaften werden weiterhin ausschließlich online durchgeführt.
  • Das Maßnahmenkonzept bleibt über die vorgenannten Regelungen hinaus weiterhin bestehen.

Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021. Die Hausverfügung wurde entsprechend angepasst.

Dienstag, 15.12.2020

Aktuelle Informationen aus dem LG/AG / OLG Köln

Der Erlass des Ministeriums der Justiz wird nach Aussage der Präsidentin des Oberlandesgericht Köln noch (deutlich) weiter auf sich warten lassen.

Insofern liegt nunmehr allerdings eine Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgericht Köln vor:

  • a) Beim Amts- und Landgericht Köln (Luxemburger Straße) wird es -bis auf weiteres- keine weiteren Zugangsbeschränkungen geben.
    Antragstellerinnen und Antragsteller können aber, wo immer dies möglich ist, darauf hingewiesen werden, Anträge telefonisch oder schriftlich zu stellen.
    Soweit eine persönliche Antragstellung erforderlich ist, sollte diese nach Möglichkeit die Vereinbarung eines Termins voraussetzen.
  • b) Die Öffnungszeiten der Rechtsanwaltsverteilerstelle bleiben unverändert.
  • c) Die Bücherei wird als Präsenzort ab dem morgigen Tag geschlossen. Ausleihen werden allerdings während der bisherigen Öffnungszeiten ermöglicht.

Sofern im künftigen Erlass des JM NRW weitere relevante Punkte aufgeführt werden, werden wir Sie darüber gern unterrichten.

Die Hausverfügungen des LG/AG, in denen u.a. die oben genannten Informationen verschriftet sind, werden derzeit an die neue Lage modifizierend angepasst.

Mittwoch, 04.11.2020

Überbrückungshilfe Phase III – KfW Schnellkredite bis 300.000 EUR – Stand 02.11.2020
Die erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie trifft viele Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen hart.Um den Betroffenen gezielt zu helfen, wird die Bundesregierung weitere Sonderhilfen auf den Weg bringen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Dazu gehört die außerordentliche Wirtschaftshilfefür alle, die direkt von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen zeitnah geklärt werden.Demnach sind antragsberechtigt die Unternehmen, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits untersagt ist.Ob auch Unterstützungsmaßnahmen an diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, gezahlt werden, wird zeitnah geklärt werden.Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei gehe es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für größere Unternehmen gelten abweichende ProzentanteileNoch unklar ist, wie Umsätze zu behandeln sind, die ein Unternehmen trotz seiner Schließung erzielt. Solche Umsätze müssen voraussichtlich in einer gewissen Höhe abgezogen werden.Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder

Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfegestellt werden können. Da die Bundesregierung die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar machen will, werde derzeit auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.
Überbrückungshilfe IIIAußerdem will der Bund die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer Überbrückungshilfe III für den Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. An den Details wird noch gearbeitet.

KfW-Schnellkredit bis zu 300.000 EURZusätzlich soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und Soloselbständige geöffnet und angepasst werden. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 EUR beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Aktuelle Hinweise zum Sitzungsbetrieb bei dem Landesarbeitsgericht Köln

Als Reaktion auf die besorgniserregend steigenden Corona-Infektionszahlen sind Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die die Ausbreitung von SARS-CoV-2 stoppen bzw. verlangsamen und in den Gerichten insbesondere den wirksamen Infektionsschutz von Mitarbeitern und Besuchern des Gerichts gewährleisten.

Aufgrund von Vorgaben der Landesregierung, des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Stadt Köln, die für den Dienstbetrieb zu beachten sind, werden die für das Fachgerichtszentrum Köln getroffenen Regelungen zum Infektionsschutz an die dynamische Entwicklung der Corona-Krise angepasst.

 

I.        In der Praxis hat das folgende Auswirkungen für den Sitzungsbetrieb.

 

  • In den Verhandlungssälen ist für ausreichenden Abstand zwischen den Anwesenden gesorgt. Dieses ergänzend sind flächendeckend Schutzscheiben aufgestellt. Die Zuschauerplätze sind aufgrund der Abstandserfordernisse begrenzt.
  • Es ist angeordnet, dass Mitarbeiter/innen und Besucher/innenim Gerichtsgebäude außerhalb der Sitzungssäle und der Dienstzimmer Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) tragen müssen (Ausnahme: Vorlage eines ärztlichen Attests über die Befreiung von der Maskenpflicht). Es wird empfohlen, dafür geeignete Schutzmasken mitzubringen.
  • Sollten Richterinnen und Richter für den Aufenthalt im Sitzungssaal besondere Anordnungen erlassen, wird darüber vor Ort gesondert informiert.
  • Sollten Richterinnen und Richter für den Aufenthalt im Sitzungssaal besondere Anordnungen erlassen, wird darüber vor Ort gesondert informiert.
  • Die Sitzungstermine werden zeitlich entzerrt und die Öffnungszeiten des Gerichts verlängert. Damit sollen Engpässe ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass zur Vermeidung von Personenkontakten nicht alle Sitzungssäle genutzt werden können. Wir bitten um Verständnis, dass dies auch zu Gerichtsterminen an Nachmittagen führen kann.
  • Die Poststelle und die Geschäftsstellen sind nicht zugänglich, auch nicht für die persönliche Abgabe und Abholung von Postsendungen. Dringende Anliegen sollten telefonisch geklärt werden.
  • Auch die Bibliothek ist vorübergehend nicht öffentlich zugänglich.
  • Die Cafeteria ist pandemiebedingt vorübergehend geschlossen.

II.       Wir zählen auch auf Ihre Unterstützung:

  • Das Gerichtsgebäude bitte erst zeitnah zur Sitzungsstunde und die Sitzungssäle erst nach Aufruf der Sache betreten.
  • Sofern nicht das persönliche Erscheinen angeordnet ist, sollten Ihre Mandanten möglichst nicht persönlich an Sitzungen teilnehmen; es ist regelmäßig ausreichend, wenn diese während der Sitzungen telefonisch erreichbar sind.
  • Am Eingang zum Gerichtsgebäude stehen Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion bereit.
  • Bitte verlassen Sie das Gerichtsgebäude nach Terminsende umgehend und ohne Umwege.

 

III.      Im Rahmen des Hausrechts ist der Zutritt zum oder der Aufenthalt im Gebäude

nicht gestattet:

–        für Corona-infizierte Personen

–        für an COVID-19 erkrankte Personen

–        für Personen unter behördlich angeordneter Absonderung („Quarantäne“)

–        die aufgrund eines Infektionsverdachtes für einen Corona-Test vorgesehen

sind oder noch kein Ergebnis eines solchen Testes haben

 

Zutritt und Aufenthalt im Gebäude können wie folgt beschränkt werden:

–        die Symptome aufweisen, die auch für die COVID-19-Krankheit typisch sind (häufigste Symptome lt. RKI: Fieber über 38°C, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit sowie Kratzen im Hals)

–        denen bekannt ist, dass sie innerhalb der letzten 14 Tage engen persönlichen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten und keinen anschließenden Corona-Test mit negativem Ergebnis haben.

Diese Erfordernisse sollen beim Betreten des Gerichtsgebäudes von den Besuchern anhand einer namentlichen Selbstauskunft bestätigt werden, um bei Bedarf Infektionsketten nachverfolgen zu können.

Sollte sich beim Zutritt zum Gebäude Warteschlangen bilden, können Sie sich mit Ihrer Ladung und Ihrem Anwaltsausweis legitimieren und die Wachtmeister um bevorzugten Einlass bitten.

Wenn Zweifel hinsichtlich einer möglichen Infizierung oder der Angehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe bestehen, sollte unverzüglich Kontakt zum Gericht zur Klärung des weiteren Vorgehens aufgenommen werden.

Alle Maßnahmen dienen einer möglichst gefahrlosen Abwicklung der Gerichtstätigkeit und dem Schutz aller Verfahrensbeteiligten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten, dass Sie die erforderlichen Regelungen wie bisher mittragen, damit wir alle diese schwierige Zeit gut überstehen.

Dr. Jürgen vom Stein
Präsident des Landesarbeitsgerichts

Montag, 02.11.2020

Erweiterung der Öffnungszeiten der Poststelle im LG KölnDem Kölner Anwaltverein ist es gelungen, auf die Justiz mit freundlichen Worten und guten Argumenten derart einzuwirken, dass die Öffnungszeiten der Poststelle wieder auf ein erträgliches Maß angehoben werden.Ab dem morgigen Tag werden die Öffnungszeiten der Rechtsanwaltsverteilerstelle im LG Köln wieder ein Stück weit wie folgt erweitert:

a) 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und
b) 12.30 Uhr – 14.30 Uhr

Donnerstag, 22.10.2020

Neue Corona-Schutzmaßnahmen im Arbeitsgericht Bonn

Mitteilung des Arbeitsgerichts Bonn:
Ab dem 20.10.2020 gelten im Arbeitsgericht Bonn aufgrund der in Bonn eingetretenen Corona-Gefährdungsstufe 2 neue Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Beim Betreten des Gebäudes sind die Hände zu desinfizieren.
2. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist in allen Räumen des Gerichtsgebäudes verpflichtend. In den Sitzungen des Gerichts entscheidet die oder der Vorsitzende über die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung.
3. Die Toiletten sollen nicht von mehr als einer Person benutzt werden.
4. In den öffentlichen Fluren und im Treppenhaus ist der Aufenthalt für gerichts-fremde Personen auf das dringend Notwendige zu begrenzen. Im Flur im Erdgeschoss dürfen sich zur gleichen Zeit nur max. zwei Personen aufhalten; im Flur im 1. Obergeschoss nur vier Personen. Der Durchgang ist freizuhalten. In jedem Fall ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.
5. Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten werden gebeten, nicht vor dem Gerichtstermin das Gebäude zu betreten. Sollten die vorgenannten Grenzen erreicht sein, kann unter Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes der Zutritt verweigert werden. Als Wartezone ist beabsichtigt, einen Pavillon vor dem Eingang zu errichten.
6. Der Zutritt zu den Büros und den nicht-öffentlichen Fluren ist gerichtsfremden Personen untersagt.Sie haben die bisherigen Maßnahmen und Bitten zugunsten des Infektionsschutzes mitgetragen. Dafür sind wir Ihnen sehr dankbar. Auch für die neuen Maßnahmen bitte ich um Ihr Verständnis. Wir wollen damit im Angesicht steigender Infektionszahlen Sie und die Beschäftigten des Gerichts schützen und dazu beitragen, dass der reguläre Gerichtsbetrieb aufrechterhalten bleibt. Wir werden die o.g. Maßnahmen weiter überprüfen und sie sobald als möglich aufheben. Allerdings bleiben weitere Maßnahmen im Falle höherer Infektionszahlen vorbehalten.

Donnerstag, 15.10.2020

Pressemitteilung des AG/LG Köln vom 15.10.2020

– Maskenpflicht im Amts- und Landgericht Köln –

Mit sofortiger Wirkung hat der Präsident des LG Köln in Einvernehmen mit dem Präsidenten des AG Köln eine Maskenpflicht im Justizgebäude angeordnet. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gilt gleichermaßen für Mitarbeiter/-innen und Besucher/-innen.Hinsichtlich der Sitzungssäle gilt die Regelungsbefugnis nach § 176 Abs. 2 GVG.

Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung, insbesondere Husten, Fieber, Atemnot, Schnupfen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Halsschmerzen, Kopfschmerzen
oder
Beeinträchtigungen des Geruchs-/Geschmackssinns zeigenoderdie innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt mit einer am Coronavirus erkrankten Person (Kat. I nach RKI) hatten,ist der Zutritt zum Gebäude untersagt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem hinterlegten Link.

Freitag, 02.10.2020

Verlängerung: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.

Ende der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I am 9. Oktober 2020. Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden. Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem hinterlegten Link.

Dienstag, 22.09.2020

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht – Stand 21.09.2020

In einem vorherigen Posting hatten wir Sie bereits informiert, dass der Koalitionsausschuss der GroKo sich verständigt hatte, die Überbrückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 zu verlängern.

Bisher war nicht klar, welche Voraussetzungen für eine Antragsberechtigung gelten. Laut einer Pressemitteilung vom 18. September 2020 des Bundeswirtschaftsministeriums ist geplant, die Eintrittsschwelle zu flexibilisieren. Demnach müssen Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, folgende Voraussetzungen erfüllen, damit sie antragsberechtigt sind:

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben

Zudem wurde weitere Änderungen am Programm vorgenommen:

  • Ersatzlose Streichung der bisherigen Deckelung der Förderhöhe von 9.000,00 EUR bzw. 15.000,00 EUR
  • Erhöhung der Fördersätze:
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
    • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
    • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)

Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10% auf 20% der förderfähigen Fixkosten

Bei der Schlussabrechnung sollen künftig neben Rückforderungen auch Nachzahlungen möglich sein

Die Antragsstellung erfolgt auch in Zukunft immer noch über Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer.

Aufgrund dieser Änderungen können Unternehmen für die vier Monate September bis Dezember 2020 einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss zu den Fixkosten bis zu 200.000,00 EUR erhalten.

Ob die Länder das Bundesprogramm durch weitere Länderzuschüsse ergänzen, wie z.B. NRW zuletzt mit einem Zusatzprogramm „NRW Überbrückungshilfe Plus“, ist bisher leider nicht bekannt.

Nachzulesen in der Pressemitteilung Nummer 21 vom 18.09.2020 des BMWi.

 

Donnerstag, 27.08.2020

Konjunkturpaket 2020 – KUG und Überbrückungshilfe werden verlängert – Stand 26.08.2020

Der Koalitionsausschuss der GroKo hat sich am Dienstagabend im Berliner Kanzleramt auf weitere Hilfen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen verständigt. Neben dem Kurzarbeitergeld soll unter anderem auch die Überbrückungshilfe verlängert werden.

Das Kurzarbeitergeld soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Von der verlängerten Bezugsdauer sollen Unternehmen profitieren, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Ihnen sollen bis 30. Juni 2021 die Sozialbeiträge in voller Höhe erstattet werden, die sie bei Kurzarbeit entrichten müssen. Vom 1. Juli 2021 bis
31. Dezember 2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Darüber hinaus wird auch die Aufstockung beibehalten. Arbeitnehmer sollen weiterhin ab dem vierten Monat 70 beziehungsweise 77 Prozent und 80 beziehungsweise 87 Prozent Kurzarbeitergeld ab dem siebten Monat erhalten. Im Normalfall beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Berufstätige mit Kindern erhalten regulär 67 Prozent.

In der Sitzung hatten sich die Politiker zudem auf weitere Maßnahmen geeinigt, die vor allem für Unternehmen im Tourismus eine große Relevanz haben. So soll auch die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden. Das Programm ist bislang bis Ende August befristet. Details werden noch bekanntgegeben.

Die Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung bleibt zudem bis Ende des Jahres weiterhin ausgesetzt.

Minijobs bis 450 Euro bleiben als Zuverdienst während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 anrechnungsbefreit.

Donnerstag, 06.08.2020

Alternativer Standort des Nachtbriefkastens am AG/LG Köln ab dem 15.08.2020
Der Präsident des LG Köln teilt mit, dass der Nachtbriefkasten des Amts- und Landgerichts Köln ab dem 15.08.2020 an einen Alternativ-Standort (= Zugang Freigeschoss BT 3) verlegt werden muss. Grund hierfür sind die ab dem 15.08.2020, notwendigen Fassadenarbeiten am Gebäude. Eine ausreichende / eindeutige Beschilderung zum Alternativ-Standort des Nachtbriefkastens wird vor Ort insoweit erfolgen.
Ab dem genannten Zeitpunkt wird der bisherige Nachtbriefkasten am Haupteingang -an der Fassade- nicht zugänglich bzw. gesperrt sein. Wie lange die Fassadenarbeiten andauern werden ist im Moment noch unklar. Sobald uns eine Information vorliegt werden wir diese mit Ihnen teilen.

Aktualisierung: Der neue Standort des Nachtbriefkastens wird sich ab dem 15.08.2020 rechts neben dem Haupteingang an der Glaswand befinden.

Montag, 03.08.2020

Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen künftig auch durch die Anwaltschaft möglich
BRAK und DAV setzen sich mit Forderung durch
Das Konjunkturpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. ein Förderprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Im Rahmen der „Überbrückungshilfe“ können seit dem 10.07.2020 Anträge jedoch nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Die Anwaltschaft wurde ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen, obwohl sie dafür qualifiziert ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein e. V. (DAV) haben daher in zahlreichen Schreiben eine Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der Überbrückungshilfe gefordert.
Mit ihren Forderungen konnten sich BRAK und DAV erfreulicherweise durchsetzen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilte mit, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die Corona-Überbrückungshilfen beantragen wollen, sich ab dem 10.08.2020 an der digitalen Online-Plattform des BMWi anmelden können. Erfreulicherweise ist zudem eine Verlängerung der Frist zur Antragstellung bis zum 30.09.2020 geplant, so die Information des Ministeriums. Die BRAK hat dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die Daten der Anwältinnen und Anwälte im digitalen Antragsprozess zur Corona-Hilfe abgerufen werden können. Der Rechtsanwalt muss den Registrierungsprozess anstoßen, bevor Daten erfasst oder abgefragt werden. Alle verwendeten Daten sind im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthalten und öffentlich einsehbar.
Zahlreiche Zuschriften von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten belegten eindrucksvoll, dass der Ausschluss der Anwaltschaft ein unhaltbarer Zustand und für Mandanten eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation ist. Die Anwaltschaft empfindet die Tatsache, dass Mandanten bei der Antragstellung zur Überbrückungshilfe nicht unterstützt werden konnten, als Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und als nachhaltige und inakzeptable Störung ihrer Mandatsbeziehung. „Um die Überbrückungshilfe zu beantragen, hätten sich die Mandanten nun einen (neuen) Steuerberater suchen müssen – und das mitten in einer Notlage. Ihre langjährige Anwältin ihres Vertrauens hätten sie dafür nicht beauftragen dürfen. Das scheint mir kaum nachvollziehbar“, meint RAuNin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. „Ich halte es für fraglich, ob ein derartiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und in die Mandatsbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant einer ggf. verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte“ bekräftigt BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.
„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Zulassung das Recht zur umfassenden rechtlichen (einschließlich steuerrechtlichen) Beratung und Vertretung ihrer Mandantinnen und Mandanten. Sie sind qualifiziert, die im Antragsverfahren vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen – und dies gilt nicht nur für die gut 4.900 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Steuerrecht. Ihre Einbeziehung in den Antragsprozess war daher zwingend geboten“, so Wessels weiter. Auch Kindermann begrüßt die neue Entwicklung: „Wir sind erleichtert, dass wir diese offenbar versehentliche Lücke für die Anwältinnen und Anwälte nun schließen konnten und unsere steuerrechtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen keine Mandatsverluste befürchten müssen.“

Donnerstag, 30.07.2020

Hinweis: Neue Öffnungszeiten der Gerichtsfächer im AG / LG Köln ab dem 03. August 2020

Mo.-Fr. 08:00-11:00 Uhr und von 13:00-15:30 Uhr

  • Besondere Sicherheitshinweise:
  • Betreten nur mit Mund-Nasenschutz!
  • Abstand von 1,5 Meter bitte beachten
  • Maximal 5 Personen gleichzeitig in der Verteilstelle
  • Maximale Verweildauer pro Person: 5 Minuten (z.B. keine Vorsortierung der Post vor Ort, keine Unterhaltungen etc.)
Montag, 20.07.2020

Konjunkturpaket 2020 – Zusatzprogramm des Landes NRW „NRW Überbrückungshilfe Plus“ / Neue Antragsberechtigung für Unternehmen mit stark saisonal bedingten Umsätzen

Seit letzter Woche ist das Antragsportal für die Beantragung der Überbrückungshilfe „online“. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um ein Bundesprogramm.  Seit ein paar Tagen hat Nordrhein-Westfalen das Programm des Bundes um ein Länderprogramm ergänzt, die sogenannte „NRW Überbrückungshilfe Plus“.

Das Landesprogramm hat die gleichen Antragsvoraussetzungen. Es berücksichtigt aber für Solo-Selbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einen fiktiven Unternehmerlohn. D.h. Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen des Bundesprogramm erfüllen, eine zusätzliche Förderung in Höhe von 1.000 EUR pro Monat für maximal drei Monate. Diese zusätzliche Förderung kann für private Zahlungen verwendet werden. Diese ist -nach derzeitigen Stand- nicht zurückzuzahlen und wird unabhängig von den Fixkosten gewährt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministerium des Landes NRW (https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe). Ein ähnliches Länderprogramm gibt es auch in Baden-Württemberg. Weitere Länderprogramme sind uns derzeit nicht bekannt.

Zudem wurde am 15.07.2020 das Bundesprogramm nachgebessert. Für Unternehmen mit stark saisonal bedingten Umsatzschwankungen wurden kurzfristig im Portal noch Änderungen bei der Antragsberechtigung durchgeführt. Für diese Unternehmen reicht es aus, wenn in den Monaten April und Mai 2019 weniger als 5% des Jahresumsatzes 2019 erzielt wurde. Die Antragsvoraussetzung „Mindestens 60% Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai 2020 zum Vergleichszeitraum“ entfällt.

Donnerstag, 16. Juli 2020

Mitteilung des LG Präsidenten:
Hausverfügung für das LG Köln – Ausweitung des regulären Dienstbetriebes

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 30.06.2020 (6274-Z.6) eine Ausweitung des regulären Dienstbetriebes – „hin zu einem Dienstbetrieb präpandemischer Zeit“ – geregelt. Unverändert gilt allerdings, dass die Abstandsregel von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten ist. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung des Abstandsgebots regele ich mit dieser neuen Hausverfügung im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts Köln. Die Regelungen werden nach Maßgabe der aktuellen Pandemielage stets angepasst werden.

Die Hausverfügung vom 29.04.2020 wird aufgehoben.

Öffnungszeiten des Gerichtsgebäudes

a) Das Gerichtsgebäude ist für die Beschäftigten des Justizzentrums von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:30 bis 20:00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr geöffnet.

b) Für den Publikumsverkehr werden die Öffnungszeiten auf 8:00 – 15:30 Uhr beschränkt.

 

Zugang zum Gerichtsgebäude

Der Zugang zum Gerichtsgebäude und den weiteren Dienstgebäuden innerhalb der vorgenannten Zeiten steht unabhängig von der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in der Regel offen.

Zur effektiven Durchsetzung der Abstandsregeln vor und im Gebäude werden folgende Beschränkungen angeordnet:

c) Für Personen, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen oder innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt mit einer am Corona Virus erkrankten Person hatten, gelten die Zugangsbeschränkungen weiterhin.

d) Die Zugangswege in das Justizzentrum bleiben zur Entflechtung der Nutzer- und Besucherströme grundsätzlich wie folgt festgelegt:

– Der Haupteingang steht ausschließlich den Justizbediensteten, Schöffen, Dolmetschern, Sachverständigen, Hausausweisinhabern (auch Referendaren), Rechtsanwälten, Notaren, Polizeibeamten sowie Angehörigen an- derer Behörden mit Dienstausweis offen.

– Der Nebeneingang ist von allen übrigen Personen zu benutzen.

– Der Ausgang aus dem Gebäude erfolgt einheitlich über den Haupteingang in Richtung Luxemburger Straße.

 

Die Aufzüge im Gebäude dürfen grundsätzlich nur von jeweils 2 Personen zeitgleich benutzt werden. Auch in den Aufzügen wird wegen der beengten Räumlichkeiten das Tragen eines Mund-Nasenschutzes dringend empfohlen. Soweit die Benutzer jeweils einen Mund-Nasenschutz tragen, können die Aufzüge weiterhin auch von 3 Personen zeitgleich benutzt werden.

Der sog. „Feuerwehraufzug“ ist für den Aktentransport reserviert.

Die Postverteilungsstelle der Rechtsanwälte ist im Rahmen der dort ausgewiesenen Öffnungszeiten wieder geöffnet.

Zur Wiederaufnahme des regulären Sitzungsbetriebes wurden für den Bereich der Zivilkammern und der Strafkammern in erheblichem Umfang Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygiene- und Abstandsregelungen getroffen. Die Sitzungssäle wurden, soweit möglich, in der Weise umgestaltet, dass die Mindestabstände (1,5 Meter) zwischen allen Verfahrensbeteiligten eingehalten werden können.

Soweit Sitzungssäle aufgrund ihrer unzureichenden Größe nicht entsprechend der Anforderungen des Infektionsschutzes umgestaltet werden
können, stehen sie für die Straf- und Zivilkammern für die Sitzungstätigkeit weiterhin nicht mehr zur Verfügung.

Aufgrund der aktuellen Situation musste die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze im Sitzungssaalbereich erheblich reduziert werden, damit die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen den einzelnen Personen gewahrt werden. Es wird daher womöglich nicht für alle Personen, die als Zuschauer und/oder Medienvertreter an der mündlichen Verhandlung sowie einem Termin zur Verkündung einer Entscheidung teilnehmen möchten, ein Sitzplatz bereitgehalten werden können. Die verfügbaren Zuschauerplätze sind markiert.

Die verbleibenden Sitzungssäle werden für die Zivil- und Strafkammern unter Aufhebung der festen Zuteilung eines bestimmten Sitzungssaals im Rahmen eines neu eingerichteten Sitzungssaalmanagements zentral verteilt. Die geänderte Zuteilung der Sitzungssäle ist aus dem jeweiligen Sitzungssaalplan des zentralen Sitzungssaalmanagements zu ersehen.

Hinsichtlich der Terminierung und der Verfahrensleitung der Kammern wird in Respekt vor und unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit angeregt, jeweils in den Blick zu nehmen,

– ob auf die Anwesenheit von Parteien jeweils verzichtet und von der Anordnung des persönlichen Erscheinens mit einem großzügigeren Maßstab abgesehen werden kann und ob bei den Parteien zusätzlich angeregt werden kann, dass die Partei auf eine Teilnahme am Termin verzichtet und sich stattdessen in der Zeit der Verhandlung telefonisch erreichbar hält;

– die vorgesehene Verhandlungsdauer großzügig zu bemessen, um längere Wartezeiten für die Beteiligten von Folgeterminen vor dem Sitzungssaal durch einen verzögerten Aufruf ihres Termins zu vermeiden;

– Zeugen eines Termins nach Möglichkeit nur gestaffelt zu laden, um längere Wartezeiten der Zeugen vor dem Sitzungssaal zu vermeiden.

–  Weiterhin wird angeregt, auch künftig – in richterlicher Unabhängigkeit – zu prüfen, ob und in welchem Umfang von den Möglichkeiten des Verfahrensrechts Gebrauch gemacht werden kann, um Verfahren ohne mündliche Präsenzverhandlung zu fördern oder zu erledigen (z.B. Beschlüsse nach
§ 358a ZPO, schriftliche Hinweisbeschlüsse oder Vergleichsvorschläge, Entscheidungen im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im Verfahren nach § 522 ZPO).

– Mit Blick auf die beschränkten räumlichen Kapazitäten wird für Verfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten und/oder einem verstärkten Öffentlichkeitsinteresse zudem auf die Möglichkeit der Übertragung von Befugnissen auf den beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 228, 362 ZPO; keine notwendige öffentliche Verhandlung, § 169 GVG) aufmerksam gemacht.

– Über etwaige Terminverlegungsanträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit im Einzelfall zu entscheiden. Die getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygiene- und Abstandsregelungen in den Sitzungssälen ermöglichen grundsätzlich die Durchführung von Verhandlungsterminen auch in der aktuellen Pandemie-Situation. Ob darüber hinaus individuelle Um- stände vorliegen, die mit Blick auf besondere Gesundheitsrisiken einen erheblichen Grund i.S.d. § 229 ZPO darstellen, unterliegt der jeweiligen Einzelfallprüfung des Spruchkörpers.

Allgemeiner Sozialer Dienst (aSD)
Für die Bediensteten des aSD ist der reguläre Dienstbetrieb wieder aufgenommen worden. Vorkehrungen zur Gewährleistung der Hygiene- und Abstandsregelungen wurden getroffen.

Verteilung der Verwaltungsgeschäfte
Die richterlichen Dezernentinnen und Dezernenten arbeiten weiterhin, soweit wie möglich, von ihrem elektronischen Heimarbeitsplatz. Für sie gilt der reguläre Vertretungsplan. Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte im Übrigen und die Präsenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung wird durch einen gesonderten Geschäftsverteilungsplan geregelt, der in geeigneter Weise bekannt- gegeben und fortlaufend aktualisiert werden wird.

Ausbildung von Referendaren und Praktikanten
Die Arbeitsgemeinschaften können im Rahmen des Erlasses des Ministeriums der Justiz vom 16.06.2020 (2220-V. 287) – neben den Online-Arbeitsgemeinschaften – grundsätzlich auch im Wege des Präsenzunterrichts stattfinden.

Die Einzelausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Praxis soll

– unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere zur Handhygiene sowie zur Wahrung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern – wieder im Rahmen persönlicher Kontakte erfolgen. In Einzelrichtersachen dürfte die Teilnahme in der Regel von der Richterbank, in Kammersitzungen jedenfalls aus dem Zuschauerraum möglich sein.

Die Ausbildung von Praktikanten soll ab der zweiten Hälfte der Semesterferien wieder ermöglicht werden.

Bibliothek sowie Gesundheitsmanagement
Die Bibliothek kann als Präsenzbibliothek im Rahmen der festgelegten Öffnungszeiten und der vorgegebenen Kapazitätsobergrenzen genutzt werden.

Kurse und sonstige Angebote des Gesundheitsmanagements sind ab dem 01.07.2020 wieder möglich, sofern sie unter Einhaltung der für Breitensport und Freizeitveranstaltungen geltenden Anforderungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung an Hygiene, Steuerung des Zutritts und Gewährleistung von Abstandflächen angeboten werden können.

Kantine und Cafeteria
Die Kantine ist als Verkaufsstelle zur Versorgung der Beschäftigten des Justizzentrums – auch mit Präsenzbetrieb nach Maßgabe der Abstandsregeln und der erforderlichen Schutzmaßnahmen – geöffnet.

Die Cafeteria bleibt bis auf weiteres geschlossen.

Donnerstag, 25. Juni 2020

Informationen des OLG Köln

Mit E-Mail vom 19.06.2020 hatte das OLG Köln angekündigt, über die weiteren Lockerungsmaßnahmen im OLG Köln zu unterrichten. Diese Woche fand sodann mit der Fa. MediTÜV eine Begehung der Örtlichkeiten statt, die zu folgendem Ergebnis geführt hat:

Bibliothek:

Die Bibliothek wird ab dem 01.07.2020 wieder im gewohnten Rahmen zugänglich sein. Am Eingang der Bibliothek steht ein Desinfektionsspender, der bei jedem Betreten der Bibliothek bitte zu benutzen ist. Es gelten natürlich auch hier die üblichen Abstandsregeln.

 

Kantine:

Die Fa. MediTÜV prüft hier derzeit alle Möglichkeiten, das Angebot an Sitzgelegenheiten zu erweitern. Das OLG rechnet in Kürze mit einem Ergebnis. Wir werden Sie sodann entsprechend informieren.

Montag, 22. Juni 2020

Beratungshilfe für Bürgerinnen und Bürger

Der Kölner Anwaltverein (KAV) setzt sich für eine konsequente und flächendeckende Sicherstellung der sozialstaatlich garantierten Beratungshilfe für finanziell schwächer gestellte Bürgerinnen und Bürger ein und hat diesbezüglich ein Schreiben an alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirk Köln versandt.

Nachdem auch die Gerichte aufgrund der Corona-Pandemie ihren Gerichtsbetrieb stark eingeschränkt hatten, führen mittlerweile viele Lockerungen wieder hin zu einem „Normalbetrieb“.

Ausgenommen hiervon scheint die Arbeit der Rechtsantragsstellen der Amtsgerichte zu sein. Auszugsweise heißt es in dem Schreiben des Vorsitzenden Herrn Rechtsanwalt Markus Trude:

„Ein wichtiger Teilbereich, der von immenser rechtsstaatlicher Bedeutung ist, scheint [..] mit schwerwiegenden Problemen aufzuwarten. Die Rechtsantragsstellen in den Amtsgerichten in Köln und Umgebung behindern – um es so deutlich zu sagen – den Zugang zum Recht und damit die Funktionalität des Rechtsstaates [..]

Die rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürger werden [..] darauf hingewiesen, Anträge auf Erteilung eines Rechtsberatungsscheines schriftlich einzureichen. Ein Vorsprechen bei einer Rechtspflegerin/einem Rechtspfleger zur Ermittlung des Sachverhaltes ist nicht möglich.

Dadurch entstehen [..] zwei weitere Hürden [..]. Denn erstens ist es ihnen in vielen Fällen durch sprachliche Barrieren oder aufgrund der eigenen intellektuellen Fähigkeiten nicht möglich, sich schriftlich auszudrücken und zweitens, unterstellt die Bearbeitungszeit des schriftlich eingereichten Antrages hält sich in einem angemessenen Rahmen, führt die postalische Versendung des Beratungsscheins dann zusätzlich zu einer deutlichen Verspätung.

Eine tagesaktuelle Bearbeitung ist jedoch in vielen Fällen dringend notwendig und duldet keinen Aufschub. Fristsachen drohen nicht rechtzeitig bearbeitet werden zu können, ohne dass die Rechtsanwaltschaft das Risiko der Zahlungsfähigkeit der eigenen Mandanten trägt.  In Gewaltschutzsachen beispielsweise ist schnelle Hilfe essentiell für die Opfer der Gewalttaten. [..]

Die Rechtsanwaltschaft darauf zu verweisen, einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit dem Risiko zu stellen, einen umfangreichen Schriftverkehr auszulösen, ist aufgrund der sowieso schon nicht kostendeckenden Beratungshilfegebühren eine nicht hinnehmbare Verschiebung der sozialrechtlichen Verantwortlichkeit des Staates auf die Rechtsanwaltschaft. [..]

 

* * * * * * * * * *

Nach der BGH-Entscheidung zu „wenigermiete.de“ nimmt nun auch das OLG Köln eine großzügige Haltung zu automatisierten Legal-Tech-Angeboten ein. Die Rechtsanwaltschaft braucht dringend mehr Lobbyismus auch auf Bundesebene!

Zur Pressemitteilung des OLG Köln bitte hier klicken.

Freitag, 19.06.2020

Informationen des OLG Köln

Im Zuge der schrittweisen Rückführung zum Regelbetrieb werden die Öffnungs-/Sprechzeiten ab Montag, den 22.06.2020,  wieder – bis auf einige Ausnahmen- auf die Ihnen bekannten Zeiten vor der Corona-Pandemie geändert.

Der Haupteingang wird somit wieder bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

Ein Hygiene- und Abstandskonzept für die Wiederaufnahme eines erweiterten Betriebes der Kantine und der Bibliothek wird derzeit unter Hinzuziehung der Fa. MEDI TÜV erarbeitet. Weitere Informationen hierzu folgen.

Dienstag, 16.06.2020

Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)

BRAK fordert von Lambrecht: Keine Gesetzgebung durch die Hintertür beim Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), hat mit Schreiben (PDF) vom 15.06.2020 Kritik am Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz gegenüber Frau Bundesjustizministerin Lambrecht geäußert. Mit Überraschung und Besorgnis habe er zur Kenntnis genommen, dass sich in dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums zwei grundlegende Änderungen der Abgabenordnung – einerseits zur absoluten Verjährung der Steuerhinterziehung und andererseits zur strafrechtlichen Einziehung von verjährten Steueransprüchen – finden, deren Zusammenhang mit den eilbedürftigen Corona-Maßnahmen nicht ansatzweise erkennbar sei. „Covid 19 ist sicherlich für vieles verantwortlich, nicht aber dafür, dass Verjährungsfristen im Strafprozess abzulaufen drohen“, so Wessels. „Die Pandemie dauert jetzt gerade ein paar Monate – hier geht es im Kern um eine Verlängerung von 20 auf 25 Jahre!“

Nach Auffassung der BRAK sei keine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich, sondern es entstehe vielmehr der Eindruck, dass diese Änderungen im Rahmen des Gesetzes versteckt und im Zuge der äußerst eiligen Corona-Maßnahmen möglichst unbemerkt mit „durchgedrückt“ werden sollten. „Ich habe vielfach betont, dass die Zeit nach Corona nicht geprägt sein darf von Krisengesetzgebung, die während der Pandemie notwendig war. Dies gilt umso mehr, wenn eine geplante Änderung weder in Zusammenhang mit der Pandemie steht, noch auf die Dauer der Pandemie beschränkt ist“, bekräftigt Wessels.

Nach Auffassung von Wessels stehen die geplanten Fristverlängerungen auch in keinerlei Zusammenhang mit den im Übrigen im Entwurf enthaltenen Entlastungsvorschlägen: “Die Verbindung völlig unterschiedlicher Regelungsgegenstände, zum einen die tatsächlichen Coronahilfsmaßnahmen, zum anderen die Verschärfungen im Bereich des Steuerstrafrechts ohne jeglichen Zusammenhang mit Corona, halte ich für inakzeptabel. Die Verschärfungen müssen aus dem Gesetzentwurf genommen und einem geordneten Gesetzgebungsverfahren zugeführt werden. Corona darf nicht als Ausrede für Gesetzgebung durch die Hintertür genutzt werden!“

Die Ausschüsse StPO und Steuerrecht haben eine Stellungnahme (PDF) zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz erarbeitet und ebenfalls Kritik an der vorgesehenen Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist und an der Erstreckung der Einziehung auf verjährte Steueransprüche geäußert.

Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die Interessen der 28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 165.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gegenüber Behörden, Gerichten und Organisationen – auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Montag, 15.06.2020

Pressemitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK):
Wesroc hat erfolgreich übernommen

Am vergangenen Wochenende hat die Wesroc GbR als neuer Dienstleister den beA-Betrieb von der Atos Information Technology GmbH übernommen und damit die im September 2019 eingeleitete aufwändige Transitionsphase, d.h. den sukzessiven Wechsel vom bisherigen auf den neuen Betreiber, erfolgreich abgeschlossen. Alle Daten konnten sicher und verlustfrei aus dem alten in das neue System übernommen werden.

Den Anwender-Support leistet Wesroc bereits seit dem 02.06.2020. Die neu eingerichtete Wissensdatenbank rund um das beA mit vielen nützlichen Informationen ist unter https://portal.beasupport.de erreichbar. Dort finden sich auch verschiedene Supportkanäle, über die Anwenderinnen und Anwender Unterstützung erhalten.

RA Dr. Christian Lemke, Vizepräsident der BRAK und zuständig für das elektronische Anwaltspostfach, lobt die konstruktive Zusammenarbeit mit Wesroc: „Die Transitionsphase verlief sehr professionell – auch dank der engagierten Unterstützung durch Atos. Ich freue mich, dass wir das beA nun gemeinsam mit Wesroc zukunftsorientiert und nutzerfreundlich weiterentwickeln können“.

Ebenso zufrieden zeigt sich BRAK-Präsident RA und Notar Dr. Ulrich Wessels: „Der Transitionsprozess war aufwändig, konnte aber im geplanten Zeitfenster umgesetzt werden. Mit Wesroc hat die BRAK einen kompetenten Dienstleister an ihrer Seite, der das beA nicht nur sicher betreiben, sondern auch fit für die Zukunft machen wird.“

Hintergrund:

Die mit der bisherigen Dienstleisterin der BRAK, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support des beA sind zum 31.12.2019 ausgelaufen. Aus diesem Grund hatte die BRAK im Jahr 2019 ein förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des beA-Systems eingeleitet. Den Zuschlag hatte seinerseits die Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein erhalten. Beide Unternehmen verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und der öffentlichen Verwaltung.

Freitag, 05.06.2020

Ab Montag, dem 08. Juni 2020 sind zudem die Gerichtsfächer auf Zimmer 132 bei dem OLG Köln wieder geöffnet.
Auf Grund der bestehenden Abstands- und Hygienevorschriften sind bis auf weiteres folgende Benutzungsbedingungen einzuhalten:

  • Öffnungszeiten montags – freitags von 11:00 Uhr – 13:00 Uhr
  • Das Betreten des Raumes ist nur mit einem Mund- und Nasenschutz erlaubt
  • Es darf nur eine Person eintreten
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten und der Raum ist unverzüglich wieder zu verlassen. Ein Sortieren der Post im Raum hat zu unterbleiben.

Ab Montag, dem 08. Juni 2020 werden wir zudem die KAV Anwaltslounge in unserer Zweigstelle Luxemburger Straße wieder für Sie öffnen. Aufgrund der bestehenden Abstands- und Hygienevorschriften sind auch hier folgende Nutzungsbedingungen einzuhalten:

  • Der Zugang erfolgt nur mit Anmeldung im Zimmer 101.
  • Bitte desinfizieren Sie sich beim Betreten der Lounge Ihre Hände. Entsprechende Desinfektionsmittelspender stehen vor Ort zur Verfügung.
  • Es sind gleichzeitig max. 3 Personen im Raum zulässig.
  • Das Fenster muss aufgrund der Frischluftzufuhr durchgehend geöffnet bleiben.
  • Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen derzeit keinen Kaffee- oder Getränkeservice anbieten dürfen.
  • In der Lounge ist der Verzehr von Lebensmitteln nicht erlaubt.
  • Zeitungen können leider nicht zur Verfügung gestellt werden. (Mitgebrachte Zeitungen können natürlich vor Ort gelesen werden).
  • Bitte melden Sie sich vor Verlassen der Lounge wieder bei unseren Mitarbeitern ab, damit die Oberflächen der Tische und Stühle regelmäßig von uns desinfiziert werden können.
Dienstag, 02. Juni 2020

Aktueller Hinweis zur Öffnung der Poststelle im AG/LG Köln Ab heute, Dienstag, dem 02. Juni 2020 ist die Poststelle im AG/LG wieder geöffnet, allerdings nicht durchgängig, sondern bis auf weiteres zu den folgenden Zeiten: 08:00 bis 10:00 Uhr  11:00 bis 13:00 Uhr 14:00 bis 15:30 Uhr.

Zudem sind folgende neue Benutzungsbedingungen einzuhalten:

–     Das Betreten der Postverteilungsstelle ist nur mit Mundschutz erlaubt.

–     Es dürfen sich höchstens fünf Personen gleichzeitig und unter Wahrung des Mindestabstandes von 1,5 m in der Postverteilungsstelle aufhalten.

–     Die maximale Verweildauer pro Person beträgt fünf Minuten, d.h. das Vorsortieren der Post sollte zuvor erfolgen.

Mittwoch, 20.05.2020

Wichtiger Hinweis: Wir möchten alle Mitglieder des Kölner Anwaltverein e.V. (KAV) aus gegebenem Anlass dringend darauf hinweisen, dass sie ihrer passiven Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nachkommen müssen. Nachdem die Rechtsanwaltskammer Köln (RAK Köln) mit Email vom 30. April 2020 auf die passive Nutzungspflicht und ausdrücklich auch auf Ihre Aufsichtspflicht hingewiesen hat, erreichte den KAV die Abschrift eines anonymen Verfassers an die RAK Köln, die eine Liste sämtlicher Kolleginnen und Kollegen enthält, die dieser Verpflichtung noch nicht nachkommen.

Bestellen Sie daher Ihre beA-Karte und registrieren sie sich, um einer Berufspflichtverletzung und den daraus zu befürchtenden Folgen zu entgehen. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer beA-Starthilfe bei der Erstregistrierung. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Montag, 11.05.2020

Grundrechte in Zeiten von Corona
Ein Aufsatz von Prof. Dr. iur. Christian Katzenmeier vom Institut für Medizinrecht der Universität zu Köln

Die Corona-Krise wirft viele schwierige Rechtsfragen auf, die Zeitschrift „Medizinrecht (MedR)“ widmet der Thematik ein erstes Schwerpunktheft. Gerne möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Aufsätze aus Heft 6 bereits online sind.

Zur Textsammlung

Zum Aufsatz Grundrechte in Zeiten von Corona

Dienstag, 05.05.2020

Mitteilung der Präsidenten des Landgerichts Köln / Amtsgerichts Köln

Nachdem der Dienstbetrieb im Amts- und Landgericht Köln in den letzten Wochen zur Vermeidung einer Ausbreitung von COVID-19 auf das notwendige Maß beschränkt war, werden die Gerichte nun schrittweise zu einem geordneten Dienstbetrieb zurückkehren. Das Ziel ist es weiterhin, die Infektionsrisiken soweit wie möglich zu reduzieren. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung des Abstandsgebots und insbesondere die örtlichen Gegebenheiten des Justizzentrums in der Luxemburger Straße zwingen die Präsidenten zu verschiedenen Einschränkungen, bei deren Umsetzung sie auch auf die Unterstützung und das Verständnis der Anwaltschaft angewiesen sind. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

  1. Der Zugang in das Justizgebäude ist zur Entflechtung der Nutzer- und Besucherströme ab heute dahingehend geregelt, dass der Haupteingang an der Luxemburger Straße ausschließlich Justizbediensteten, Schöffen, Dolmetschern, Sachverständigen, Rechtsanwälten, Notaren, Polizeibeamten sowie Angehörigen anderer Behörden mit Dienstausweis und Hausausweisinhabern offen steht. Alle übrigen Personen nutzen den Nebeneingang.
  2. Um die Aufzüge und Treppenhäuser im Bürotrakt zu entlasten, soll dieser Gebäudeteil bis auf weiteres nur von den hier beschäftigten Bediensteten betreten werden. Wir bitten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher eindringlich darum, von persönlichen Vorsprachen auf den Geschäftsstellen oder bei Richterinnen und Richtern abzusehen und ihre Anliegen außerhalb der Sitzung telefonisch oder schriftlich vorzutragen.
  3. Anträge auf Akteneinsicht werden grundsätzlich durch Übersendung der Akten an die Kanzleiadresse beschieden. In Eilfällen kann die Akte nach vorheriger telefonischer Absprache an einem vereinbarten Ort abgeholt werden. Kann auf die Gewährung von Akteneinsicht im Gericht nicht verzichtet werden, soll diese nach telefonischer Vereinbarung in einem gesonderten Raum erfolgen.
  4. Die Postverteilungsstelle für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte muss vorerst noch geschlossen bleiben. Post für die Anwaltschaft wird, wie in den letzten Wochen auch, durch das jeweilige Gericht weitergeleitet.
  5. Auch die Bibliothek bleibt bis auf weiteres geschlossen. Ausleihen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind nach Absprache mit der Leiterin der Bibliothek,
    Frau Mielke (477-2718; maria.mielke@lg-koeln.nrw.de), möglich.
Mittwoch, 29.04.2020

Mitteilung des LAG Präsidenten Dr. Jürgen vom Stein: Pandemieplanungen und Umgang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zuge der Corona-Krise ist der Dienstbetrieb bei den Gerichten im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln in den vergangenen Wochen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt worden. Nunmehr wird in Anlehnung an eine Empfehlung des Justizministeriums der Sitzungsbetrieb schrittweise wieder aufgenommen. Dabei sind die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz maßgeblich.

I. In der Praxis hat das folgende Auswirkungen für den Sitzungsbetrieb:

  • In den Verhandlungssälen ist für ausreichenden Abstand zwischen den Anwesenden gesorgt. Die Zuschauerplätze werden aufgrund der Abstandserfordernisse begrenzt sein.
  • Die Sitzungstermine werden zeitlich entzerrt und die Öffnungszeiten des Gerichts verlängert. Damit sollen Engpässe ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass zur Vermeidung von Personenkontakten nicht alle Sitzungssäle genutzt werden können. Wir bitten um Verständnis, dass dies auch zu Gerichtsterminen an Nachmittagen führen kann.
  • Die Poststelle und die Geschäftsstellen sind für die persönliche Abgabe und Abholung von Postsendungen nicht zugänglich. Dringende Anliegen bitte telefonisch klären.
  • Bibliothek und Cafeteria sind vorläufig geschlossen.

II. Wir zählen auch auf Ihre Unterstützung:

  • Das Gerichtsgebäude sollten bitte erst zur Sitzungsstunde und die Sitzungssäle erst nach Aufruf der Sache betreten.
  • Sofern nicht das persönliche Escheinen angeordnet ist, sollten Sie Ihre Mandanten möglichst nicht persönlich teilnehmen; es ist regelmäßig ausreichend, wenn diese telefonisch erreichbar sind.
  • Am Eingang zum Gerichtsgebäude stehen Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion bereit.
  • Im Fachgerichtszentrum Kölnsind von Besuchern außerhalb der Sitzungssäle Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Es wird empfohlen, stets geeignete Schutzmasken bei sich zu haben.

Sollten Richterinnen und Richter für den Aufenthalt im Sitzungssaal besondere Anordnungen erlassen, wird darüber vor Ort gesondert informiert.

Die Direktoren der Arbeitsgerichte werden für Ihre Bereiche an die örtlichen Begebenheiten angepasste Regelungen treffen, über die auf der Homepage der Gerichte informiert wird.

  • Bitte verlassen Sie das Gerichtsgebäude nach Terminsende umgehend und ohne Umwege.

III. Im Rahmen des Hausrechts kann der Zutritt zum und der Aufenthalt im Gebäude

unter Wahrung der  Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für folgende Personen

beschränkt werden:

ŸPersonen, die Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten könnten oder innerhalb der letzten 14 Tage solche Symptome hatten (insbesondere Fieber, trockener Husten, Atembeschwerden, Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns)Personen, die – soweit ihnen bekannt – innerhalb der letzten 14 Tage engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten.
Diese Erfordernisse sollen beim Betreten des Gerichtsgebäudes von allen Besuchern anhand einer namentlichen Selbstauskunft bestätigt werden, um bei Bedarf Infektionsketten nachverfolgen zu können.

Sollten Zweifel hinsichtlich einer möglichen Infizierung oder der Angehörigkeit zu einer besonderen Risikogruppe bestehen, sollte unverzüglich Kontakt zum Gericht aufgenommen werden.

Alle diese Maßnahmen dienen einer möglichst gefahrlosen Abwicklung der Gerichtstätigkeit und dem Schutz aller Verfahrensbeteiligten. Wir hoffen auf Ihr Verständnis und bitten um Bekanntgabe an Ihre Mitglieder.

Dr. Jürgen vom Stein
Präsident des Landesarbeitsgerichts

Zum Download der Zutrittserklärung

Dienstag, 28.04.2020
Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte während Corona
BRAK setzt sich mit Vorschlägen durchDie Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat dem   Gesetzgeber in der Vergangenheit mehrfach angeboten, bei infolge der Pandemie   notwendigen Gesetzesänderungen mit sehr kurzfristigen Stellungnahmen und   Fachgesprächen zu unterstützen. Auch hinsichtlich des Referentenentwurfs   eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und   Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung   weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) hat die BRAK trotz der sehr   kurzen Frist von 48 Stunden mit mit einem Schreiben des Präsidenten vom 16.04.2020 an   das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine umfangreiche   Stellungnahme abgegeben.

Der ursprüngliche Referentenentwurf ist zwischenzeitlich aus Gründen der   Verfahrensbeschleunigung durch eine „Formulierungshilfe für die   Koalitionsfraktionen“ für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags   einzubringenden Gesetzentwurf ersetzt worden. In diesem Papier hat das BMAS   entsprechend der Stellungnahme der BRAK diverse Änderungen vorgenommen und   erfreulicherweise viele Anregungen und Bedenken der BRAK in dem angepassten   Entwurf berücksichtigt.

So wurde der bisherige Art. 3 des Entwurfs zur Änderung des   Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), der eine Verlängerung der Frist zur   Einreichung der Kündigungsschutzklage von drei auf fünf Wochen vorsah,   gänzlich gestrichen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich   gegen diese Verlängerung ausgesprochen.

Ferner wurden die Änderungen zu § 114 ArbGG und zu § 211 SGG überarbeitet.   Insbesondere wurden die Formulierungsvorschläge der BRAK in den jeweiligen   Absätzen 1 übernommen, die von der BRAK sehr kritisch gesehene Möglichkeit   des Ausschlusses der Öffentlichkeit wurde vollständig gestrichen und ebenso   die Möglichkeit der Gerichte, in sozialgerichtlichen Verfahren per   Gerichtsbescheid auch in rechtlich und/oder tatsächlich schwierigen Sachen zu   entscheiden.

Das Bundeskabinett wird den Entwurf nun voraussichtlich in seiner 94. Sitzung   am 29.04.2020 in der geänderten Fassung beschließen.

„Die Intention des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und   Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Krise bzw. generell in Zeiten   einer Epidemie zu gewährleisten, haben wir von Beginn an unterstützt. Die   Corona-Krise macht es erforderlich, neue Wege zu gehen, um einen Stillstand   der Rechtspflege zu verhindern“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels.   „Den mit dem Entwurf verfolgten Grund- und Schutzgedanken halte ich für   vielversprechend und zukunftsorientiert. Wichtig ist dabei aber, dass die   Rechte aller Verfahrensbeteiligten gewahrt bleiben. Durch die Übernahme   unserer Vorschläge, insbesondere im Hinblick auf den   Öffentlichkeitsgrundsatz, ist dies nun gewährleistet. Ich freue mich, dass   die BRAK zu dem Entwurf durch den Blick des Rechtsanwenders beitragen   konnte.“

Mittwoch, 22.04.2020

Schrittweise Wiederherstellung des „Normalbetriebes“ 

Seit dem 20. April ist jedes Amtsgericht und das Landgericht angewiesen, die Geschäftsstellen und damit den nicht-richterlichen Bereich wieder auf 50 % der Belegschaft auszubauen. Richterinnen und Richter arbeiten weiter weitestgehend aus dem Homeoffice. Die Kantine wird für Mitarbeiter ab nächster Woche wieder geöffnet. Aufzüge dürfen nur von drei Personen gleichzeitig benutzt werden.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Aktueller Hinweis: Ab 27. April 2020 gilt auch in NRW die Maskenpflicht in Bussen, Bahnen und beim Einkaufen. Zulässig sind sogenannte Alltagsmasken oder auch ein Schal.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-niedersachsen-rheinland-pfalz-und-das-saarland-fuehren

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln
Coronavirus : Schrittweise Ausweitung der Verhandlungen am Arbeitsgericht Köln
Im Einklang mit den vorsichtigen Lockerungen des öffentlichen Lebens in anderen Bereichen nimmt das Arbeitsgericht Köln ab dem 04.05.2020 schrittweise den Sitzungsbetrieb wieder auf.
Während in den letzten Wochen vor allem eilbedürftige Fälle entschieden und Aufgaben ohne Publikumsverkehr bearbeitet wurden, werden nun weitere Tätigkeitsbereiche wieder aufgenommen. Leitlinie bleibt, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren einzuhalten.

Dies bedeutet unter anderem:

In den Verhandlungssälen wird für ausreichenden Abstand zwischen den Anwesenden gesorgt. Die Zuschauerplätze können aber aufgrund des Abstandserfordernisses begrenzt sein.

Die Sitzungstermine werden zeitlich entzerrt und die Öffnungszeiten des Gerichts teilweise verlängert. Damit sollen die Engpässe ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass wegen der Abstandsregelungen nicht alle Sitzungssäle unverändert genutzt werden können. Wir bitten um Verständnis der Beteiligten im Fall von Gerichtsterminen zu ungewöhnlichen Zeiten.

Das Gerichtsgebäude ist nur bei dringenden Anliegen aufzusuchen. Am Eingang stehen Desinfektionsmittel zur Handdesinfektion bereit. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist derzeit nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen.

Der Zutritt zum Gebäude ist folgenden Personen nicht gestattet: Personen, die Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten könnten, sowie Personen, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten oder sich innerhalb der letzten 14 Tage für mehr als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben.

Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts ist weiterhin täglich von 10.00 bis 11.00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung erreichbar. Musterklagen sind auf

https://www.arbg-koeln.nrw.de/behoerde/rechtsantragstelle/index.phpverfügbar.

Die Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus ist äußerst dynamisch. Bei neuer Sachlage wird die Öffentlichkeit kurzfristig unterrichtet. Für Nachfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Dienstag, 21.04.2020

Pressemitteilung des LAG Köln: Arbeitsgerichtsbarkeit im Regierungsbezirk Köln fährt den Betrieb unter Wahrung des Infektionsschutzes wieder hoch

Im Zuge der Corona-Krise ist der Dienstbetrieb des Landesarbeitsgerichts Köln und seiner Arbeitsgerichte in den vergangenen Wochen auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt worden. Nunmehr soll in Anlehnung an eine Empfehlung des Justizministeriums der Sitzungsbetrieb an den Gerichten schrittweise wieder aufgenommen werden. Dieses Vorhaben steht unter dem Primat, die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz bei gleichzeitiger Gewährleistung effektiver Arbeitsumstände einzuhalten. Die ergriffenen Maßnahmen sind jeweils an die örtlichen Gegebenheiten der Arbeitsgerichte angepasst.

Allgemein gilt, dass die Abläufe des Sitzungsbetriebs entzerrt werden müssen. Die Sitzungs- und Wartebereiche werden dabei so ausgestaltet, dass ein Mindestabstand zwischen allen Beteiligten eingehalten werden kann und eine Ansteckungsgefahr soweit als möglich minimiert wird. Außerdem soll – vorbehaltlich der richterlichen
Unabhängigkeit – die Terminierungspraxis so strukturiert werden, dass eine Begegnung zwischen den Beteiligten auf ein Mindestmaß zurückgeführt wird. Dem wird zusätzlich durch eine veränderte Sitzungssaalbelegung, die auch Gerichtsverhandlungen am Nachmittag beinhalten kann, Rechnung getragen.

Der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden für Publikumsverkehr ist nur unter Wahrung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zugelassen; bei bestehenden Anhaltspunkten für eine Corona-Infektion oder dem Kontakt zu einer infizierten Person innerhalb der letzten 14 Tage kann der Zutritt versagt werden. In den Sälen wird der für die Öffentlichkeit vorgesehene Bereich in der Bestuhlung ausgedünnt. Dies hat eine entsprechende Kapazitätseinschränkung zur Folge.

Dr. Amrei Wisskirchen

Die Pressedezernentin des Landesarbeitsgerichts Köln

Montag, 20.04.2020

BRAK setzt sich bei Systemrelevanz durch – Initiative der BRAK zeigt Erfolg in vielen Bundesländern

Mit einem Schreiben vom 31.03.2020 hatte sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels an Bundeskanzlerin Merkel gewandt, für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben und die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant eingefordert. Zudem nahm die BRAK den am 15.04.2020 gefassten Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie zum Anlass, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft auch gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen.

Die berechtigten Forderungen haben ihre Wirkung nicht verfehlt. Nachdem die Systemrelevanz der Anwaltschaft zuvor nur in Brandenburg und Sachsen-Anhalt anerkannt wurde, zogen nun auch Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern nach. Weitere Bundesländer haben eine Erweiterung der Notbetreuung angekündigt, bislang jedoch noch keine Einzelheiten verkündet.

„Die Anerkennung der Anwaltschaft als Teil der kritischen Infrastruktur war überfällig und im Interesse der Rechtssuchenden sowie der Rechtspflege insgesamt dringend notwendig“, meint BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz gleichzustellen. Es war daher dringend geboten, auch der Anwaltschaft Systemrelevanz zuzugestehen. Nur so bleibt die Anwaltschaft in der aktuellen Krisensituation, in der sie ganz besonders gebraucht wird, einsatz- und handlungsfähig und kann weiterhin den Zugang zum Recht sicherstellen. Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaates muss gewährleistet bleiben. Justiz ist ohne funktionierende Anwaltschaft nicht denkbar“, bekräftigt Wessels.

„Ich erwarte, dass nun auch die verbleibenden Bundesländer reagieren und bei der angekündigten Ausweitung systemrelevanter Berufe die Anwaltschaft berücksichtigen“.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Pressemitteilung des OLG Köln:
In Richtung Normalbetrieb – Gerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Köln fahren den Betrieb mit Augenmaß wieder hoch

Im Einklang mit den vorsichtigen Lockerungen des öffentlichen Lebens in anderen Bereichen bewegen sich auch die Gerichte des Oberlandesgerichtsbezirks Köln schrittweise in Richtung „neue Normalität“. Sie lassen dabei Augenmaß walten. Der Gesundheitsschutz genießt weiter höchste Priorität.

Während in den letzten Wochen vor allem eilbedürftige Fälle entschieden und Aufgaben ohne Publikumsverkehr bearbeitet wurden, werden nun schrittweise weitere Tätigkeitsbereiche wieder aufgenommen. Leitlinie bleibt, die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren einzuhalten. Das bedeutet derzeit für die Gerichte im Kölner OLG Bezirk – d.h. in den Landgerichtsbezirken Aachen, Bonn und Köln:

  • Gerichtsverhandlungen werden über den Eilbetrieb hinaus schrittweise wieder aufgenommen. In den Verhandlungssälen wird für ausreichenden Abstand zwischen den Anwesenden gesorgt. Ob weitere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall.
  • Die Sitzungstermine werden entzerrt und die Öffnungszeiten der Gerichte werden teilweise verlängert. Damit sollen die Engpässe ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass wegen der Abstandsregelungen nicht alle Sitzungssäle unverändert genutzt werden können. Wir bitten um Verständnis der Beteiligten im Fall von Gerichtsterminen zu ungewöhnlichen Zeiten, etwa in den Abendstunden oder an Samstagen.
  • Zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren soll der Publikumsverkehr in vielen Gerichtsgebäuden weiter reduziert bleiben. Wenn dies möglich ist, sind Anträge weiter schriftlich einzureichen. Für persönliche Vorsprachen – etwa in Nachlasssachen oder bei Kirchenaustritten – sind weiter vorab Termine zu vereinbaren. Zuschauer an öffentlichen Gerichtsverhandlungen dürfen die Gerichtsgebäude weiter uneingeschränkt betreten.
  • Für den Selbst-und Fremdschutz hat die Bundesregierung das Tragen von Atemschutzmasken in der Öffentlichkeit empfohlen. Die Gerichte schließen sich dieser Empfehlung an und bitten auch bei den Eingangskontrollen in den Gerichten die Masken nur abzunehmen, wenn sie dazu aufgefordert werden. Ob es sich empfiehlt, die Masken auch im Gerichtsgebäude zu tragen, bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall.

Dr. Ingo Werner, Pressesprecher

Freitag, 17.04.2020

Anträge für Corona-Soforthilfe können ab 17. April wieder gestellt werden

Wirtschaftsminister Pinkwart: Die Wirtschaft braucht jetzt schnelle Hilfe – Auszahlung wird Ende der Woche fortgesetzt / Innenminister Reul: Antragsteller müssen wachsam bleiben

Damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen, können von Freitag an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden.

https://soforthilfe-corona.nrw.de/

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Am Freitag (17.04.2020) hat die Landesregierung nun weitere Berufsgruppen für systemrelevant erklärt.

Neu aufgenommen wurden unter anderem:

  • Mitarbeiter von Wach- und Sicherheitsdiensten
  • Hausmeister
  • Gebäudereiniger
  • Beschäftigte der Textilindustrie
  • Bankangestellte
  • Notare und Rechtsanwälte
  • Mitarbeiter von Dünge- und chemischen Rohstoffherstellern

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Landesregierung setzt weitere Maßnahmen zum Umgang mit der Coronavirus-Pandemie um

Teilweise neue Regelungen gelten ab dem 20. April 2020.
Ministerpräsident Laschet: Abstand und Schutz werden weiterhin Maßstab und Regel unseres Alltags bleiben.

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-16_verordnung_zur_aenderung_von_rvoen.pdf

Donnerstag, 16.04.2020

BRAK fordert erneut Systemrelevanz der Anwaltschaft ein

Mit einem ►Schreiben vom 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Merkel hat sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Wessels sich diesbezüglich auch an Bundeskanzlerin Merkel gewandt und für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben. Auch die Einordung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als systemrelevant hat Wessels mit seinem Brief eingefordert. Über die Forderungen sprach BRAK-Präsident Dr. Wessels auch mit der ►FAZ.

Auf das ►Schreiben vom 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Merkel hat die BRAK bisher keine Antwort erhalten. Den am 15.04.2020 gefassten ►Beschluss von Bund und Ländern zu Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie hat die BRAK jedoch zum Anlass genommen, die erhobene Forderung nach Systemrelevanz für die Anwaltschaft gegenüber allen Landesregierungen und Landesjustizministerien zu wiederholen: ►Brief an alle Landesregierungen und Landesjustizministerien. Den Ländern wurde das Schreiben an die Kanzlerin zur Verfügung gestellt.

Mittwoch, 15.04.2020

Aktualisierte Info der RAK Köln zu Fortbildungsnachweisen gem. § 15 FAO für das Jahr 2020

Fachanwaltsfortbildung gem. § 15 FAO: Bekanntlich haben Fachanwälte jährlich 15 Zeitstunden je Fachgebiet Fortbildung nachzuweisen. Aufgrund der Corona-Pandemie wird eine Vielzahl von Präsenzveranstaltungen von den Fortbildungsveranstaltern abgesagt. Viele Kolleginnen und Kollegen befürchten deshalb, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht in ausreichendem Umfang nachkommen können, zumal auch nicht in allen Fachgebieten Online-Fortbildungen angeboten werden. Die Rechtsanwaltskammer Köln ist sich dessen bewusst. Wir werden daher nicht die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltschaft mit der Begründung widerrufen, dass nicht ausreichende Fortbildungsstunden im Jahr 2020 nachgewiesen worden sind. Das bedeutet natürlich nicht, dass die Fortbildung für 2020 erlassen wird, sondern nur, dass diese im Jahr 2021 sanktionslos kompensiert werden kann.
Weitere Informationen der RAK Köln finden Sie hier.

Donnerstag, 09.04.2020

NRW stoppt vorerst Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie teilt mit:
Die Zahlung der NRW-Soforthilfe 2020 für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe wird vorerst gestoppt. Das entschied das Wirtschaftsministerium (MWIDE) in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt am Mittwochabend. Nach ersten Hinweisen auf Fake-Webseiten, die in Suchergebnissen prominent platziert waren, hatte das MWIDE am Dienstag Strafanzeige wegen Betrugs erstattet.

Weitere Informationen finden Sie hier.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Digitale Fachmedien für das Homeoffice

Das Corona Virus hat inzwischen erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Noch nie zuvor haben so viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Homeoffice heraus gearbeitet und sind daher verstärkt auf digitalisierte Fachinformationsquellen angewiesen.
Viele verschiedene Dienstleister bieten hierfür derzeit vielfältige Möglichkeiten.

So unter anderem auch unser Kooperationspartner Wolters Kluwer, der Ihnen als Mitglied des KAV e. V. ab sofort die Nutzung der Module

  • Anwaltspraxis Premium
  • Heymanns Insolvenzrecht
  • Arbeitsrecht
  • Werner Privates Baurecht

als Paket zur kostenfreien und unverbindlichen Nutzung für die nächsten 2 Monate zur Verfügung stellt.
Kontakt: Tel: 0221/94373-7050 | E-Mail:inside-sales@wolterskluwer.com

beck-online bietet Ihnen 4 Wochen kostenfreien Zugriff auf alle anwaltlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen. Im Testzeitraum jederzeit einfach kündbar.
https://shop.beck-online.de/

Zudem bieten Ihnen die Schweitzer Fachinformationen die Nutzung des
Schweitzer Mediacenters mit umfangreicher Fachliteratur für sechs Wochen kostenfrei und unverbindlich an.

Falls Ihnen bestimmte Fachbücher oder Zeitschriften aktuell im Homeoffice nicht zur Verfügung stehen, prüft Sack Fachmedien auch gern für Sie, welche Onlinemodule Sie optimal mit den gewünschten Fachinformationen versorgen. Diese Testzugänge verschiedener Anbieter richtet Sack Fachmedien risikofrei und kostenlos für Sie ein.
Unter dem hier hinterlegten Link können Sie sich beraten lassen und ihre gewünschten Zugänge anfordern.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Dienstag, 07.04.2020

Informationen der RAK Düsseldorf zum Thema Fortbildung der Fachanwaltschaft

Viele Fachanwältinnen und Fachanwälte machen sich derzeit Gedanken darüber, wie sie trotz der Corona-Krise, die zu der Absage von vielen Präsenzveranstaltungen geführt hat, ihrer Fortbildungsverpflichtung aus § 15 FAO nachkommen können. Zunächst sei auf die Möglichkeit hingewiesen, bis zu 5 Stunden Fortbildung im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle gem. § 15 Abs. 4 FAO zu absolvieren. Auch wenn derzeit Präsenzveranstaltungen nicht stattfinden, besteht die Möglichkeit, auch die übrige Fortbildung zu absolvieren. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält § 15 Abs. 2 FAO. Danach können auch Fortbildungen anerkannt werden, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, aber die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sicherstellen und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden kann.
In diesem Zusammenhang hat die RAK Düsseldorf darüber unterrichtet, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf RA Herbert P. Schons sich mit Schreiben vom 25.03.2020 an den Präsidenten der BRAK RAuN Dr. Ulrich Wessels gewandt hat, um auf die aktuelle Situation der abgesagten Präsenzveranstaltungen hinzuweisen. Er hat angeregt, dass die Satzungsversammlung bzw. zunächst der federführende Ausschuss 1 schon jetzt über Möglichkeiten nachdenkt, den Sorgen der Fachanwältinnen und Fachanwälte Rechnung zu tragen.

Hierzu erfolgte am 06. April 2020 folgender Nachtrag:

Zwischenzeitlich hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer RAuN Dr. Ulrich Wessels auf die Anregung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf RA Herbert P. Schons geantwortet. Er hat mitgeteilt, dass die Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte für das Jahr 2020 im Rahmen der 158. BRAK-Hauptversammlung am 22.06.2020 beraten werden soll. Weiter hat er mitgeteilt, dass sich der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung bereits mit dem Thema befasst hat. Das Meinungsbild sei dort jedoch uneinheitlich. Während etwa die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses 1 sich für eine Empfehlung an die regionalen Rechtsanwaltskammern ausgesprochen habe, gänzlich auf einen Nachweis der Fortbildung für das Jahr 2020 zu verzichten, habe sich die andere Hälfte des Ausschusses gegen eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Grund hierfür sei insbesondere der frühe Zeitpunkt der Empfehlung sowie die Möglichkeit gewesen, die komplette Pflichtfortbildung online absolvieren zu können.

Unter www.kav-seminare.de listet der KAV sein derzeitiges Onlineangebot an Fortbildungen, die in Kooperation mit der DAA ausgerichtet werden. Weitere KAV-Onlinefortbildungen werden zudem folgen. Hierüber informiert Sie auch der Newsletter des KAV – RECHTZEITIG INFORMIERT.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Freitag, 03.04.2020

Bericht in der MKG zur Initiative #juranotalone des KAV

Auch über Stadtgrenzen hinaus setzt sich der Kölner Anwaltverein (KAV) mit der Initiative #juranotalone für die Anwaltschaft während der Coronakrise ein (siehe Facebook-Gruppen). Der KAV Vorsitzender RA Markus Trude erklärt im Interview mit mkg-online.de, warum aus seiner Sicht die Anwaltschaft die Folgen der Krise vergleichsweise spät treffen wird.

Zum Bericht

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020):
Nach § 56 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund  dieses  Gesetzes  vorübergehend  geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige  Sorgeberechtigte  von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare  Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Mittwoch, 01.04.2020

Köln, 01. April 2020

Offener Brief

Erlass zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und Betreuung von Kindern von Personen kritischer Infrastrukturen
Hier: Anspruch auf Notbetreuung für Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 
 

Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Laschet,  

mit Datum vom 13. März 2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine aufsichtliche Weisung zum Betretungsverbot von Gemeinschafts-einrichtungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen.

Zu diesem Betretungsverbot sind gleichzeitig Ausnahmen zugelassen worden, die die Betreuung von Kindern von Personen kritischer Infrastrukturen mit sogenannter Systemrelevanz betreffen.
Zu diesen Schlüsselpersonen zählen Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit u.a. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient.
Mittlerweile hat sich die Landesregierung auf Leitlinien verständigt, die diesen Personenkreis genauer bestimmen.
Allerdings findet sich in der an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) angelehnten Liste nirgendwo der Personenkreis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. 

Das muss sich dringend ändern und ich fordere Sie im Namen des Kölner Anwaltverein e.V. auf, dafür Sorge zu tragen, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Anspruch auf eine Notbetreuung Ihrer Kinder haben.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen zentralen Beitrag zum funktionierenden Rechtsstaat und sichern den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Recht. Sofern also unter Ziffer 9 der Liste die Justiz aufgenommen ist, gehört hierunter auch die Anwaltschaft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege. Gerade in Zeiten der Corona-Krise ist die Sicherstellung der anwaltlichen Dienstleistung zu gewährleisten. Die Fristen laufen ebenso weiter, wie der Bedarf an Rechtsdienstleistung. Für die Bürgerinnen und Bürger und ebenfalls Unternehmen stellen sich fast täglich neue rechtliche Fragen, beispielsweise im Arbeitsrecht, im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Der bisherige Justizbetrieb muss insgesamt und gleichzeitig mit angepassten Bedingungen zum Weiterarbeiten befähigt werden. 

Die Anwaltschaft garantiert die Aufrechterhaltung des Justizbetriebes und damit die Aufrechterhaltung des Rechtsstaates ebenso wie die Justizberufe und ist deshalb genauso systemrelevant.

Damit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Ihrer rechtsstaatlichen Verantwortung gerecht werden können, brauchen wir dringend eine Klarstellung in den vorgenannten Leitlinien, damit die darauf gestützten Entscheidungen der Entscheidungsträger der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtung rechtssicher über eine Notbetreuung der Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bescheiden können. 

Die Zeit drängt. Handeln Sie bitte umgehend!
 

Mit freundlichen Grüßen

RA Markus Trude
Vorsitzender des Kölner Anwaltverein e.V.

Ein gleichlautendes Scheiben hat Herr Minister Karl-Josef Laumann erhalten.

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Dienstag, 31.03.2020

Aus der Pressemitteilung der BRAK:
BRAK fordert Systemrelevanz der Anwaltschaft und Soforthilfen

Mit einem Brief hat sich BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels am 31.03.2020 an Bundeskanzlerin Angela Merkel gewandt und für Solidarität mit der Anwaltschaft geworben.

„Die Anwaltschaft hat in dieser Krise als Organ der Rechtspflege eine elementare Bedeutung für das Funktionieren unseres Rechtsstaates. Dieser wichtigen Aufgabe müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Interesse der Bürgerinnen und Bürger weiter nachkommen. Sie müssen ihr aber auch weiter nachkommen „können“. Deshalb müssen Anwältinnen und Anwälte, ebenso deren notwendiges Personal in den Kanzleien, Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben“, so Wessels.

„Die Anwaltschaft ist im Kanon aller der Rechtsordnung verpflichteten Berufe gleichrangig und daher der Justiz sowie öffentlichen Einrichtungen und Behörden von Bund und Ländern, Senatsverwaltungen, Landesämtern und nachgeordneten Behörden gleichzustellen“, meint Wessels. „Im Interesse der Bürgerinnen und Bürger ist besonders in der aktuellen Krisensituation der Zugang zum Recht unbedingt sicherzustellen. Gerade jetzt zeigt sich besonders akuter Beratungsbedarf, sei es im Arbeitsrecht oder Insolvenzrecht.“

Hinsichtlich der Maßnahmenpakete zur Soforthilfe sieht Wessels ebenfalls dringenden Anpassungsbedarf, da die Anwaltschaft im Ergebnis unberücksichtigt bleibt und im Vergleich zu anderen Unternehmen benachteiligt wird. Der bei etwaigen Anträgen darzulegende Liquiditätsengpass werde sich, anders als beispielsweise im Handel, erst zeitverzögert einstellen, worauf die Maßnahmenpakete nicht hinreichend ausgerichtet seien. Wessels fordert daher eine Anpassung der Antragsvoraussetzungen.

„Die Anwaltschaft muss als eines der tragenden Elemente unseres Rechtsstaates unterstützt werden. Insbesondere darf sie nicht schlechter stehen, als andere Unternehmer. Dies ist aber dann der Fall, wenn faktisch Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Soforthilfe geschaffen werden, die ein Anwalt oder eine Anwältin nicht erfüllen kann oder die Anwaltschaft gar von vornherein, wie in Thüringen der Fall, explizit vom Anwendungsbereich der Maßnahmenpakete ausgeschlossen wird“.

Wessels appelliert daher an die Kanzlerin, sich für die Anwaltschaft und damit den Rechtsstaat selbst stark zu machen: „Die Funktionsfähigkeit der Justiz und damit unseres Rechtsstaates muss gewährleistet bleiben. Ohne Anwaltschaft kann die Justiz nicht funktionieren!“
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Montag, 30.03.2020

Informationen der RAK Köln bezüglich der Absage der Abschlussprüfungen der Rechtsanwaltsfachangestellten (Sommer 2020)

Die Anmeldungen zur Abschussprüfung im Sommer 2020 sind abgeschlossen. Wegen der Corona-Pandemie hat die Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten der Rechtsanwaltskammer Köln am 18.03.2020 beschlossen, die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ zu verschieben.

Es finden daher weder die für den 21.04.2020 und 24.04.2020 anberaumten schriftlichen Prüfungen noch die mündlichen Prüfungen am 22.04.2020 und 23.04.2020 statt.

Die RAK Köln bedauert diese Entscheidung und bittet um Verständnis, dass für die Rechtsanwaltskammer zum Schutz der Gesundheit der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsausschussmitglieder keine andere Möglichkeit bestand als die Prüfungstermine abzusagen. Alle Prüfungsteilnehmer wurden bereits am 19.03.2020 per Briefpost abgeladen.

Die Rechtsanwaltskammer ist bemüht, noch vor Beginn der Sommerferien einen neuen Prüfungstermin zu finden, damit alle Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung rechtzeitig vor Beginn neuer Arbeitsverhältnisse ablegen können. Eine erneute Anmeldung zur Abschlussprüfung ist nicht erforderlich. Die zu prüfenden Teilnehmer werden automatisch für den noch festzulegenden Termin der Prüfung vorgesehen.  

Sofern der Berufsschulunterricht nicht anderweitig, zum Beispiel durch Lernplattform, E-Mails, elektronische Hausaufgaben, Telefon-Hotlines mit den Berufsschullehrern aufrechterhalten bleibt, muss der Auszubildende in der Ausbildungskanzlei erscheinen. Das gilt natürlich nicht für die Fälle, dass Auszubildende unter Quarantäne gestellt sind. Die Auszubildenden sollten die Zeit ohne Berufsschule keinesfalls ungenutzt verstreichen lassen und sich weiterhin gewissenhaft auf die terminlich noch festzulegenden Prüfungen vorbereiten. Deshalb empfiehlt die Rechtsanwaltskammer den Ausbildungskanzleien, den Auszubildenden die Bearbeitung der von den Berufsschulen gestellten Aufgaben während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Rechtsanwaltskammer Köln wird in den nächsten Tagen an alle zur Prüfung anstehenden Teilnehmer Fallbroschüren mit Übungen und Fallbeispielen per Briefpost übersenden, die zur Selbstkontrolle bearbeitet werden können. Die Lösungshinweise zu den Aufgaben sind im Internet einsehbar unter: https://ausbildung.rak-koeln.de/ra-fachangestellte.

Das Ausbildungsverhältnis endet gem. § 21 Abs. 1 und 2 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (Vertragsende) oder vor deren Ablauf mit der Bekanntgabe des Ergebnisses, soweit der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat.

Falls das Prüfungsergebnis erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit bekanntgegeben wird, ist zu beachten, dass sich in der Regel nach dem Berufsausbildungsvertrag das Berufsausbildungsverhältnis bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlängert.

Über die neuen Prüfungstermine wird die Rechtsanwaltskammer Sie rechtzeitig unter Beachtung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfung- und Ladungstermine informieren.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.rak-koeln.de

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Corona-Krise effizient meistern: Kostenfreier Erste-Hilfe Ratgeber für Kanzleien

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen im Zuge der noch nie dagewesenen Corona-Pandemie eine ganze Reihe von Herausforderungen meistern. Unser Medienpartner, der FFI Verlag hat hierfür die Fachinfo-Broschüre „Coronakrise effizient meistern herausgebracht.  Dieser „Erste-Hilfe-Ratgeber für Anwaltskanzleien“ thematisiert zum Beispiel Fragen zu Homeoffice, beA & Co. und gibt erste Hilfestellung für die wichtigsten Notfallmaßnahmen. Er richtet sich an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in Krisenzeiten handlungsfähig bleiben oder schnell wieder werden wollen. Den Ratgeber haben wir für Sie hier kostenfrei hinterlegt.

Für die Bereitstellung durch den FFI Verlag danken wir sehr.

Zum Download

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Freitag, 27.03.2020

NRW-Soforthilfe 2020

Das elektronische Antragsverfahren ist nun gestartet. Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich in den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppen der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

NRW-Soforthilfe Corona 2020 

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Änderungen bei Regelungen über Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II

Aufgrund der Bestrebungen der Bundesregierung schnell und vereinfacht die finanziellen Hilfen allen in Not geratenen Bürgern zu ermöglichen, wurde nunmehr für einen begrenzten Zeitraum § 67 SGB II eingeführt:

Die Änderungen gelten rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01. März 2020:

§ 67 SGB II Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung

  • (1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
  • (2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
  • (3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
  • (4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
  • (5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
  • (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.“

Folgende Punkte können hervorgehoben werden:

  1. Die Änderung gilt für alle Neuanträge in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
  2. Die Bundesregierung kann den Zeitraum der Neuanträge bis zum 31.12.2020 verlängern.
  3. Es ist davon auszugehen, dass bei den schon eingereichten Neuanträgen ab dem 01.03.2020 die fehlenden Unterlagen zum Nachweis des Vermögens nicht nachgereicht werden müssen.
  4. Die Regelung des Abs. 2 ist der Regelfall. Die Vorschrift soll so verstanden werden, dass das Vermögen nicht belegt werden muss. Die Antwort auf die Frage, was unter „erheblichem Vermögen“ verstanden werden soll, ist derzeit ungeklärt. Aufgrund der Vereinfachung reicht nur die Erklärung, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
  5. Geschützt soll sein das erhebliche Vermögen bei Selbständigen, welches zur Fortführung der Geschäftstätigkeit nach Ende der Pandemie benötigt wird.
  6. Abs. 3 ist nur auf Neuanträge anwendbar. Weiterbewilligungsanträge sind davon ausgenommen. Damit bleiben Bezieher außer Acht, bei welchen die Kostensenkungsmaßnahmen schon durchgeführt wurden und nur noch die angemessenen KdU gewährt werden.
  7. Bei einer vorläufigen Entscheidung ist über den Zeitraum von 6 Monaten zu entscheiden. Wird die endgültige Festsetzung nicht beantragt, so erwächst die vorläufige Entscheidung in Rechtskraft.
  8. WBAs für weitere Gewährung der Leistung bei Ablauf des Bewilligungszeitraums zwischen 31.01.2020 und 31.08.2020 müssen nicht gestellt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die finanzielle Lage sich nicht verändert hat. Die Verpflichtung zur Anzeige der Änderung der leistungserheblichen Tatsachen sowie die Konsequenz einer möglichen abändernden Entscheidung bleibt bestehen.

Ähnliche Änderungen gelten nunmehr auch im SGB XII.

RAin Aleksandra Bednarz-Kuhn, Köln
Sprecherin des Ausschusses Sozialrecht im KAV e.V.

 

Donnerstag, 26.03.2020

 

Bearbeitungsstau im LG Köln / AG Köln? Wir haben nachgefragt!
Die im LG Köln kontaktierten Geschäftsstellen konnten auf Nachfrage des KAV mitteilen, dass zwar die Postlaufzeiten sich derzeit etwas verlängerten, aber die Anträge ordnungsgemäß an die zuständigen Rechtspfleger zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Bei den Geschäftsstellen herrscht laut Angaben der dort gesprochenen Mitarbeiter wohl kein „Bearbeitungsstau.“ Ob das auch für die entscheidenden Rechtspfleger gilt, können wir leider nicht mitteilen, hier fehlt uns noch eine verlässliche Aussage.

Beim AG Köln gilt für den Postlauf das gleiche: Verzögerungen bestehen, aber nur im Rahmen von Tagen. Ein Bearbeitungsstau besteht nicht. Auch die jetzt für die Festsetzung zuständigen Geschäftsstellen (als Kostenbeamte) mit denen gesprochen werden konnte, sind zwar nur notdürftig (zu einem Drittel) besetzt, haben aber auch keinen Bearbeitungsstau. Das heißt, dass die Pflichtverteidigeranträge und Zahlungsanweisungen zeitnah bearbeitet werden. Es soll aber an der Justizkasse zu einer weiteren Verzögerung der Auszahlung kommen können.

Sobald wir nähere Informationen in Erfahrung bringen können, informieren wir Sie umgehend.

 

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

Offener Brief des Vorsitzenden des KAV, Herrn Kollegen Markus Trude, an die Präsidentin des DAV, Frau Kollegin Edith Kindermann und die Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen des Präsidiums

Köln, 26. März 2020

Offener Brief

Die beschlossenen Hilfen gehen an der Anwaltschaft vorbei, denn die Krise von heute trifft die Anwaltschaft erst morgen! Bitte handeln Sie!

 

Sehr geehrte Frau Kollegin Kindermann,

sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen des Präsidiums,

 

am gestrigen Mittwoch, 25. März 2020 hat der Bundestag die Hilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige beschlossen.

Gerade die Kanzleien unserer Mitglieder gehören diesen Gruppen an. Auch sie sollten zu den Leistungsempfängern dieser Maßnahme gehören, um ihre eigene Existenz sichern und um damit Arbeitsplätze ihrer Mitarbeiter erhalten zu können.

Die beschlossenen Hilfen werden für die meisten unserer Mitglieder aber nicht abrufbar sein.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schreiben Rechnungen, die in der Regel erst Wochen, oft Monate später bezahlt werden. Dies bedeutet, dass heute die Rechnungen aus der Zeit vor der Pandemie bezahlt werden, also aus einer Zeit, in der bei der Anwaltschaft noch kein Rückgang an Mandaten aufgrund der Pandemie eingetreten war.

Der Einbruch an neuen Mandaten erfolgt erst seit Mitte März 2020, sodass sich bei der Anwaltschaft die Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich erst deutlich nach dem 30. April 2020 bemerkbar machen werden. Denn erst dann können wir aufgrund der seit März 2020 ausgebliebenen neuen Mandate keine Rechnungen mehr schreiben.

Nach dem 30. April 2020 kann jedoch keine Hilfe mehr beantragt werden.

Die vom Bundestag beschlossenen Gesetze gehen also an einer gesamten Berufsgruppe mit vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern völlig vorbei. Die Anwaltschaft wird mit wenigen Ausnahmen keine Hilfen erhalten und die durch die Pandemie eintretenden erheblichen Verluste, die sie erst nach dem 30. April 2020 spüren wird, komplett alleine zu tragen haben.

Bei der Anwaltschaft entsteht wieder einmal der Eindruck, dass sie von der Politik erneut völlig vergessen worden ist.

Der Kölner Anwaltverein fordert deswegen den Deutschen Anwaltverein und damit Sie dazu auf, die entsprechenden Schritte zu unternehmen, um die Interessen der Anwaltschaft spür- und hörbar nach außen in der Politik zu vertreten. Bisher konnten die Kolleginnen und Kollegen nicht wahrnehmen, dass der Deutsche Anwaltverein mit aller Kraft für die Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eintritt. Während andere Berufsgruppen sich in den Medien zu Wort melden und auf die Missstände in ihrem Bereich hinweisen, ist derartiges von der Anwaltschaft nicht zu merken.

Wir als örtlicher Anwaltverein können die bundesweite Wahrnehmung nicht beeinflussen. Dies soll und muss der Deutsche Anwaltverein erledigen. Es ist an der Zeit, dass etwas geschieht. Kommen Sie aus Ihrer Komfortzone. Bitte treten sie für die Anwaltschaft ein. Als Dachverband ist dies in bundesweiten Fragen ihre Aufgabe. Bitte erfüllen Sie diese!

Die Kolleginnen und Kollegen erwarten Ihr wahrnehmbares Handeln.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

RA Markus Trude
Vorsitzender

Versendet per Fax am 26.03.2020 um 11:19 Uhr

Mittwoch, 25.03.2020 

Aktualisierte Informationen der BRAK bzw. RAK Köln

Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht – regelmäßig aktualisiert – umfangreiche Informationen zum Coronavirus mit einer Vielzahl von Informationsquellen, Mustern und Formularen, unter anderem auch zu den in den einzelnen Ländern geltenden Regelungen und Verordnungen, aber auch ein Muster für einen Passierschein, damit Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter weiterhin die Kanzleien erreichen.

Diese Informationen finden Sie hier. Dort sind auch die aktuellen Informationen zu finanziellen Unterstützungen, etwa im Hinblick auf Kurzarbeitergeld und finanzielle Förderungen durch die Bundesregierung etc. veröffentlicht.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer fordert (s. die Pressemitteilung) eine schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft. Insbesondere durch die jetzt in diesen Tagen möglichen Soforthilfen wird diesem Anliegen entsprochen.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Presseerklärung dafür plädiert, nicht unbedingt notwendige Verhandlungstermine aufzuheben.

Auch das Justizministerium hat die Gerichte in Nordrhein-Westfalen um eine entsprechende großzügige Handhabung bei der Durchführung von Verhandlungen gebeten. Die Pressemitteilung vom 17.3.2020 finden Sie hier. Dem sind mittlerweile viele Gerichte gefolgt, der Dienstbetrieb wird zwar aufrechterhalten, aber der Publikumsverkehr ist weitgehend eingestellt.

Die Rechtsanwaltskammer Köln ist der Auffassung, dass ihre Mitglieder als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) „systemrelevant“ sind. Eine entsprechende Erklärung des Präsidenten zur Verwendung für einen eventuellen Antrag bei der zuständigen Behörde (zusammen mit Ihrem Anwaltsausweis) finden Sie hier.

Im Fall einer Ausgangssperre muss, so die drei Präsidenten der NRW-Anwaltskammern in einem Schreiben an den NRW-Justizminister, der Zugang für die Anwälte und ihre Mitarbeiter zu den Anwaltsbüros gewährleistet sein. Das Schreiben finden Sie hier.

Zudem hat die Bundesregierung für den Deutschen Bundestag eine sog. „Formulierungshilfe“ eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorgelegt, das voraussichtlich in der Woche ab dem 23.3.2020 beraten werden wird. Zur Orientierung über die geplanten Maßnahmen finden Sie den Text hier. Dazu hat die Bundesrechtsanwaltskammer mittlerweile Stellung genommen. Diese Stellungnahme finden Sie hier.

Fachanwaltsfortbildung gem. § 15 FAO: Bekanntlich haben Fachanwälte jährlich 15 Zeitstunden je Fachgebiet Fortbildung nachzuweisen. Aufgrund der Corona-Pandemie wird eine Vielzahl von Präsenzveranstaltungen von den Fortbildungsveranstaltern abgesagt. Viele Kolleginnen und Kollegen befürchten deshalb, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht in ausreichendem Umfang nachkommen können, zumal auch nicht in allen Fachgebieten Online-Fortbildungen angeboten werden. Die Rechtsanwaltskammer Köln ist sich dessen bewusst. Wir werden daher nicht die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltschaft mit der Begründung widerrufen, dass nicht ausreichende Fortbildungsstunden im Jahr 2020 nachgewiesen worden sind.

Zur Anforderung von Anwaltsausweisen in Eilfällen lesen Sie bitte hier.

In Bezug auf die Ausbildung der Referendare hat das Justizministerium NRW mitgeteilt, dass die Arbeitsgemeinschaften zurzeit nicht als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden und auch darum gebeten wird, bei der Einzelausbildung entsprechend vorsichtig zu sein. Den Erlass des Ministeriums finden Sie hier.

Zudem hat der Geschäftsführer der RAK Köln, Martin W. Huff, auf www.lto.de einen Beitrag zu den sich stellenden berufsrechtlichen Fragen veröffentlicht.

* * * * * *

Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW

NRW-Soforthilfe 2020

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern.

Das Ministerium arbeiten an dem elektronischen Antragsverfahren. ​Die Website mit den elektronischen Antragsformularen wird am Freitag (27. März 2020) online gehen.
Der Link wird Ihnen hier zur Verfügung gestellt. Bitte haben Sie bis dahin noch ein wenig Geduld.

* * * * * *

Informationen des Landgerichts Hannover

Die Zivilkammern des Landgerichts Hannover betrachten richterliche Fristen, die vor dem 25. März 2020 nicht abgelaufen sind, aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als gehemmt. Die Hemmung endet am 17. April 2020. Für die Wirkung der Hemmung gilt § 209 BGB entsprechend.

Lesen Sie mehr

* * * * * *

 

Hinweis zu den Sitzungsterminen der Kölner Gerichte

Bitte beachten Sie die Onlineveröffentlichungen der stattfindenden und aufgehobenen Sitzungstermine in den nachfolgenden Gerichten:

* * * * * *

24.03.2020

Informationen des BMJV: Die wirtschaftliche Existenz in der Corona-Krise sichern

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket: Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsfähigkeit für Unternehmen und Vereine, Flexibilität für Strafgerichte.

* * * * * *

Informationen der BRAK bzw. der RAK Köln

Die BRAK veröffentlicht umfangreiche Informationen zum Coronavirus mit einer Vielzahl von Informationsquellen, Mustern und Formularen, unter anderem auch zu den in den einzelnen Ländern geltenden Regelungen und Verordnungen, aber auch ein Muster für einen Passierschein, damit Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter weiterhin die Kanzleien erreichen.

Diese Informationen finden Sie – immer aktualisiert – hier. Dort sind auch die aktuellen Informationen zu finanziellen Unterstützungen, etwa im Hinblick auf Kurzarbeitergeld und finanzielle Förderungen durch die Bundesregierung etc. veröffentlicht.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer fordert (s. die Pressemitteilung) eine schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Presseerklärung dafür plädiert, nicht unbedingt notwendige Verhandlungstermine aufzuheben.

Auch das Justizministerium hat die Gerichte in Nordrhein-Westfalen um eine entsprechende großzügige Handhabung bei der Durchführung von Verhandlungen gebeten. Die Pressemitteilung vom 17.3.2020 finden Sie hier. Dem sind mittlerweile viele Gerichte gefolgt, der Dienstbetrieb wird zwar aufrechterhalten, aber der Publikumsverkehr ist weitgehend eingestellt.

Die Rechtsanwaltskammer Köln ist der Auffassung, dass ihre Mitglieder als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) „systemrelevant“ sind. Eine entsprechende Erklärung des Präsidenten zur Verwendung für einen eventuellen Antrag bei der zuständigen Behörde (zusammen mit Ihrem Anwaltsausweis) finden Sie hier.

Im Fall einer Ausgangssperre muss, so die drei Präsidenten der NRW-Anwaltskammern in einem Schreiben an den NRW-Justizminister, der Zugang für die Anwälte und ihre Mitarbeiter zu den Anwaltsbüros gewährleistet sein. Das Schreiben finden Sie hier.

Zudem hat die Bundesregierung für den Deutschen Bundestag eine sog. „Formulierungshilfe“ eines „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vorgelegt, das voraussichtlich in der Woche ab dem 23.3.2020 beraten werden wird. Zur Orientierung über die geplanten Maßnahmen finden Sie den Text hier.

Fachanwaltsfortbildung gem. § 15 FAO: Bekanntlich haben Fachanwälte jährlich 15 Zeitstunden je Fachgebiet Fortbildung nachzuweisen. Aufgrund der Corona-Pandemie wird eine Vielzahl von Präsenzveranstaltungen von den Fortbildungsveranstaltern abgesagt. Viele Kolleginnen und Kollegen befürchten deshalb, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht in ausreichendem Umfang nachkommen können, zumal auch nicht in allen Fachgebieten Online-Fortbildungen angeboten werden. Die Rechtsanwaltskammer Köln ist sich dessen bewusst. Wir werden daher nicht die Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltschaft mit der Begründung widerrufen, dass nicht ausreichende Fortbildungsstunden im Jahr 2020 nachgewiesen worden sind.

Zur Anforderung von Anwaltsausweisen in Eilfällen lesen Sie bitte hier.

In Bezug auf die Ausbildung der Referendare hat das Justizministerium NRW mitgeteilt, dass die Arbeitsgemeinschaften zurzeit nicht als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden und auch darum gebeten wird, bei der Einzelausbildung entsprechend vorsichtig zu sein. Den Erlass des Ministeriums finden Sie hier.

Zudem hat der Geschäftsführer der RAK Köln, Martin W. Huff, auf www.lto.de einen Beitrag zu den sich stellenden berufsrechtlichen Fragen veröffentlicht.

* * * * * *

Das Miet- und WEG-Recht in Zeiten der Corona-Pandemie

Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) hat in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und zahlreiche öffentliche Veranstaltungen untersagt. Gesundheitsbehörden haben für Menschen, die sich mit diesem Virus infiziert haben oder die Kontakt mit Infizierten hatten, häusliche Quarantäne angeordnet. Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit wurden untersagt, teilweise haben Städte schon Ausgangsbeschränkungen verordnet. Verstöße können nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 73, 74 IfSG) als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat geahndet werden.

Die Corona-Pandemie: Auswirkungen auf das Miet- und WEG-Recht

Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie, insbesondere die Einschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten von Personen, die Schließung vieler Geschäfte und das „Herunterfahren“ von betrieblichen Tätigkeiten können auch erhebliche Auswirkungen auf das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht haben.

Geplante Wohnungseigentümerversammlungen müssen derzeit abgesagt werden, finden sie gleichwohl statt, dürften die in ihnen gefassten Beschlüsse nichtig sein (wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder behördliche Verbote). Sollten Sie Wohnungseigentümergemeinschaften betreuen, in denen die jährliche ordentliche Wohnungseigentümerversammlung noch nicht stattgefunden hat, d.h. Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan oder auch eine anstehende Verlängerung Ihrer Verwalterbestellung noch nicht beschlossen sein, stellte sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Für Wohnungseigentümergemeinschaften besteht die Gefahr, dass deren Finanzierung nicht mehr gesichert ist.

Diesbezüglich will die Bundesregierung den parlamentarischen Gremien einen Gesetzentwurf vorlegen, der umfangreiche Notmaßnahmen vorsieht. Nach dem bisher bekannt gewordenen Referentenentwurf soll dieses umfangreiche Gesetz am Tag der Verkündung in Kraft treten und in Artikel 2 §5 und Artikel 5 § 2 auch für das Wohnungseigentumsrecht und das Mietrecht Eilmaßnahmen beinhalten. Eine Kabinetts-Beschlussfassung der Bundesregierung war für Montag, 23.03.2020 vorgesehen. Der Entwurf beinhaltet folgende Regelungen:

 

I. Wohnungseigentumsrecht

§ 5 – Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

 

  • (2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.“

Diese Regelungen sollen vorläufig bis zum 31. Dezember 2021 gelten.

 

II. Mietrecht:

Für die Mieter wird es insbesondere ein Problem sein, die laufende Miete für

Wohn- beziehungsweise Gewerbeflächen zu begleichen. Bei der Wohnraummiete lag die durchschnittliche Mietbelastungsquote (Anteil der bruttowarmen Mietkosten am Haushalts-Nettoeinkommen) im Jahr 2017 bei immerhin 29 Prozent (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Christian Kühn u. a. und der Fraktion BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 19/17465).

Mietverhältnisse können aus wichtigem Grund aber bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –).

Es ist zu erwarten, dass sich die Einnahmeverluste von betroffenen Personen auf durchschnittlich mehr als zwei Monatsmieten belaufen werden. Nur einem Teil dieser Personen dürften Sozialleistungen etwa in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Wohngeld zustehen. Selbst bei diesen Personen ist angesichts der Vielzahl der von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in ihrer Leistungsfähigkeit Betroffenen nicht mit Sicherheit zu sagen, ob es den für diese Leistungen zuständigen Behörden in jedem Fall gelingen wird, den Antrag kurzfristig zu bearbeiten und die Gelder so zeitig auszuzahlen, dass ein kündigungsrelevanter Mietrückstand verhindert werden kann. Gleiches gilt für Unternehmen, die zur Überwindung des pandemiebedingten finanziellen Eng-passes auf staatliche Hilfen der Wirtschaftsförderung angewiesen sind.

Um diese Folgen abzumildern, enthält der Gesetzesentwurf für das Mietrecht in Artikel 5, § 2 folgende Regelung:

§ 2 – Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen

  • Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  • (2) Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.“

Demgemäß wird für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 dürfen Vermieter das
Mietverhältnis nicht kündigen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz aber bestehen.

RAin Daniela Scheuer, Köln
Mitglied des KAV e.V. und Sprecherin des Ausschusses Miet- und WEG-Recht

RA Wilfried J. Köhler, Köln
Mitglied des KAV e.V.
* * * * * *

Informationen zum Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen stellt aus Mitteln des Bundes und des Landes NRW ein Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige bereit. Informationen zu diesem Programm und ein Antragsformular finden Sie in den kommenden Tagen auf der hinterlegten Webseite.

* * * * * *
23.03.2020

Kabinett bringt NRW-Rettungsschirm auf den Weg

Bereitstellung von bis zu 25 Milliarden Euro – Minister Lienenkämper: Mit unserem NRW-Rettungsschirm wollen wir schnell und unbürokratisch helfen.

* * * * * *

Wie organisiere ich meine Kanzlei in Zeiten der Corona-Pandemie?

Eine gute Frage. Unser Vereinsmitglied, Herr Kollege Giuseppe M. Landucci hat hierfür ein paar sehr nützliche Tipps zusammengestellt. Vielen Dank dafür!

  • Mandantengespräche möglichst telefonisch oder online führen.
  • Wenn Mandanten persönlich vorbeikommen müssen, dann Mindestabstand von 2 m einhalten (Gegenstände, die mit Mandanten in Berührung kommen vor und nach dem Gespräch desinfizieren).
  • Bei mehreren Mitarbeitern: In einem Raum hat sich immer nur 1 Person aufzuhalten. Auch hier ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Handschuhe und Desinfektionsmittel sollen in der Kanzlei für jedermann verfügbar sein.
  • Jeder hält sich nur an seinem Platz auf. Der Platz des anderen Mitarbeiters wird nicht benutzt. Wenn es sein muss und 2 Mitarbeiter abwechselnd an einem Arbeitsplatz arbeiten, ist vor und nach dem Schichtwechsel der Platz zu desinfizieren.
  • Akten und weitere Unterlagen oder Gegenstände werden an einem bestimmten Ort deponiert, damit der andere sie danach abholen und damit arbeiten kann.
  • Sollte ein Anwalt von zuhause aus arbeiten müssen, muss sichergestellt sein, dass er auf seinen PC zugreifen kann. Durch Softwarelösungen wie zum Beispiel Anydesk oder TeamViewer ist dies möglich. Durch diese Software können Kolleginnen und Kollegen von einem PC (z.B. im Home-Office) auf den in der Kanzlei befindlichen zugreifen, wenn dieser im Stand-by-Modus ist.
  • Zuhause sollten Drucker, Fax, Scanner und Briefpapier für den Notfall vorhanden sein.
  • Es gibt mehrere Fax-Apps, womit man mit einem Smartphone faxen kann. Dies ist wichtig, um Fristen einhalten zu können oder Fristverlängerungsanträge zu schreiben.
  • Die Geräte für das beA sollten ebenfalls zuhause vorhanden sein. Eine Rufumleitung muss eingerichtet sein.
  • Es muss gewährleistet sein, dass jemand die Post in der Kanzlei abholt, Fristen, Termine notiert und diese einscannt, damit die Post an die RAin bzw. den RA zwecks Bearbeitung geschickt werden kann.

 * * * * * *
Infos vom Versorgungswerk NRW

Für alle diejenigen, die Einkommenseinbußen aufgrund der Corona-Krise befürchten, können einen unkomplizierten Antrag beim Versorgungswerk auf Herabsetzung der monatlichen Beiträge stellen. Dabei ist allerdings der Mindestbeitrag in jedem Fall zu entrichten. Stundungsmöglichkeiten gibt es leider nicht, da die Satzung das nicht vorsieht.
Allerdings sollte man auch bedenken, dass man wirklich nur im Notfall die Beiträge herabsetzen lassen sollte, um die Anwartschaften auch weiter aufzubauen.
Die entsprechenden Informationen lassen sich hier nachlesen:
>> https://www.vsw-ra-nw.de/aktuelles/aktuelle-meldungen
Das Versorgungswerk ist ganz normal im Einsatz und auch erreichbar. Anträge auf Herabsetzungen werden ganz unkompliziert und kurzfristig bearbeitet.
Es ist also nicht mit einem monatelangen Antragsmarathon zu rechnen, sondern die Herabsetzungsmöglichkeiten bestehen wirklich kurzfristig.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Herabsetzung nur eine Herabsetzung unter dem Vorbehalt ist, dass man tatsächlich geringere Einkünfte im Nachhinein ausweisen muss. Sollte sich also herausstellen, dass die Gewinne gar nicht zurückgegangen sind, muss man eventuell dann auch erhebliche Beiträge nachzahlen.
Daher sollte jeder genau überlegen, was er für realistisch erachtet und vielleicht von der vorübergehenden Herabsetzung nur so lange Gebrauch machen, wie man auch tatsächlich einen wirtschaftlichen Engpass verspürt oder befürchtet.

RAin Carmen Grebe, Köln
Sprecherin des Ausschusses Kanzleimangement im KAV
Mitglied der Vertreterversammlung des Versorgungswerks (Mitglied des Satzungsausschusses)
* * * * * *

20.03.2020

Aktuelles Merkblatt zur Einführung von Kurzarbeit und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld (KUG) gem. §§ 95 ff SGB III („Corona-KUG“)

Die Corona-Pandemie stellt viele Unternehmen vor erhebliche wirtschaftliche Probleme wegen ausbleibender Umsätze bei gleichbleibenden Kosten. Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 in der Rekordzeit von 1,5 Stunden einen Gesetzesentwurf zum erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld („Arbeit-von Morgen-Gesetz“) inklusive aller drei Lesungen durch den Bundestag gebracht.

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur Einführung von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld 

I. Arbeitsrechtliche Grundlage

Da die Einführung von Kurzarbeit in das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zwischen AG und AN eingreift, kann der AG sie nicht einseitig anordnen, es bedarf vielmehr einer Rechtsgrundlage. Diese kann in einer arbeitsvertraglichen Regelung, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder einer tariflichen Regelung, auch durch Bezugnahme eines Tarifvertrages mit einer entsprechenden Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag, bestehen. Bestehen keine individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen, muss der AG Vereinbarungen mit den einzelnen AN abschließen.

Die zuständige Agentur für Arbeit fragt in ihrem Formular die Rechtsgrundlage ausdrücklich ab.

II. Informationen und Verfahren

Zuständig für die Einführung von Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur am Betriebssitz des AG.

Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden mit dem Formular:

KUG kann beantragt werden mit dem Formular:

Aus den verlinkten Formularen geht insbesondere auch hervor, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.

In der der Regel werden Sie zusätzlich eine Leistungsberatung erhalten, die zu unterschreiben ist. Aus dieser ergeben sich aber auch wichtige Hinweise zur Einführung von Kurzarbeit und zu den Anspruchsvoraussetzungen zu KUG:

Beispiele zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden sich unter

Achtung: Die AfAs sind derzeit restlos überlastet. Die meisten AfAs bieten für AG nur die allgemeine Nummer der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit für AG unter 0800 4 5555 – 20. Unter dieser Nummer ist es derzeit kaum möglich, einen Kontakt herzustellen. Es empfiehlt sich wenn irgend möglich, einen zuständigen Sachbearbeiter zu ermitteln, der bei Fragen weiter hilft. Ebenso ist damit zu rechnen, dass die Bearbeitung der Vielzahl der jetzt bei der BAA eingehenden Anträge erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird, zumal die BAA selbst von dem Ausfall von AN betroffen ist.

III. Aktuelle Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage  

Am 13. März 2020 hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für Unternehmen für den Bezug von KUG mit Wirkung ab April 2020 erleichtert. Die Ausführung soll durch Rechtsverordnung erfolgen, die voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte (planmäßig am 8. April 2020) rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft tritt.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage wurde beschlossen:

  • Das Quorum der imBetrieb Beschäftigten, die von dem Arbeitsausfall betroffen sind, wird von einem Drittel auf bis zu 10% abgesenkt.
  • AG müssen keine Sozialversicherungsabgaben auf das KUG mehr bezahlen.
  • Auf den vorrangigen Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.

IV. Voraussetzungen für den Bezug von KUG 

  • Es muss ein (durch das Corona-Virus bedingter) Arbeitsausfall eingetreten sein.
  • Der Arbeitsausfall muss mindestens 10% der Arbeitnehmer betreffen.
  • Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar sein, also z.B. durch behördliche Maßnahmen verursacht sein, § 96 Abs. 3 S. SGB III. In diesem Zusammenhang prüft die AfA als „vermeidbaren Arbeitsausfall“ nach § 96 Abs. 4 SGB III insbesondere den vorrangigen Abbau von Guthaben auf Arbeitszeitkonten und die Gewährung von Urlaub, soweit es sich um Resturlaub aus dem Vorjahr handelt und dieser nicht von den AN im Rahmen einer anderweitigen Verwendung bereits verplant wurde. Auf den Aufbau von Minusstunden wird gegenüber der bisherigen Rechtslage verzichtet werden.
  • Die AfA führt Einzelfallprüfungen durch. Es empfiehlt sich daher, die kausale Verursachung des Arbeitsausfalls durch das Virus entsprechend darzustellen bzw. zu belegen (Beschäftigungsverbote, Schließung von Betrieben bzw. Betriebsabteilungen und die Begründung dazu). So soll vermieden werden, dass über das KUG andere Ursachen als unvermeidbarer Arbeitsausfall durch die Unternehmen kompensiert werden soll (z.B. Arbeitsausfall wegen Rationalisierungsmaßnahmen, negatives Geschäftsergebnis wegen hoher Investitionen etc.).

 

V. Was bringt das KUG wem?  

  • Der AG wird durch das KUG im Umfang der Freistellung der AN von den Lohnkosten entlastet. Gegenüber der bisherigen Rechtslage macht die Entlastung von den Sozialversicherungsbeiträgen den Antrag auf Gewährung von KUG erheblich interessanter.
  • Die AN erhalten je 60% (ohne unterhaltsberechtigte Kinder) bzw. 67% (mit unterhaltsberechtigten Kindern) des ausgefallenen Nettolohns erstattet.
  • KUG kann der AG nicht beziehen für AN, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antrags gekündigt oder per Aufhebungsvertrag gelöst ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ausgenommen von dem Bezug von KUG sind außerdem Geringfügig Beschäftigte (§ 98 Abs. 1 Nr. 1. „versicherungspflichtige Beschäftigung“). Für AN, die demnächst in Elternzeit gehen, kann es sich empfehlen, diese von der Kurzarbeit auszunehmen, da das KUG die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld vermindern kann. Werden AN trotz Kurzarbeit zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos, bemisst sich das ALG nicht nach dem KUG, sondern nach dem Gehalt, das ohne die Kurzarbeit erzielt worden wäre (§ 151 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).

RAin Hiltrud Kohnen, Köln
Mitglied im Kölner Anwaltverein e.V.

* * * * * *

Der Vorsitzende des Kölner Anwaltverein e.V. kann nach Gesprächen mit der Justiz per heute, 20.03.2020, 12.00 Uhr, Folgendes berichten:

Die Gerichte im Bezirk des OLG Köln setzen derzeit den Erlass des Justizministers um. Dies bedeutet, dass eilige Sachen, die keinen Aufschub dulden, in der gewohnten Form weiter abgearbeitet werden. Hierzu gehören alle Eilsachen, wie einstweilige Anordnungen, einstweilige Verfügungen und Haftsachen. Die Betreuungsgerichte sind für Eilsachen gleichfalls besetzt und die Erledigung sichergestellt. Ferner werden einige Strafsachen, die bereits länger laufen, zum Abschluss gebracht. Soweit andere als die vorgenannten Verfahren bei den Gerichten vertagt werden können, geschieht dies. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die jeweiligen Gerichte dies unterschiedlich handhaben können. Das Amtsgericht Köln als sehr großes Gericht wird also beispielsweise noch Termine aufrecht erhalten, während andere, kleinere Gerichte bereits die meisten Termine abgesagt haben.

Nach derzeitigem Stand sollte die Anwaltschaft also alle nicht definitiv abgesagten Termine bei Gericht wahrnehmen. Es sind nicht alle Termine aufgehoben! Haftungsgefahr!

Bei den Gerichten wird in erheblichem Umfang im Homeoffice gearbeitet. Zwar ist die telefonische Erreichbarkeit möglich, jedoch wird es im Einzelfall deutlich mehr Versuche bedürfen, den Kontakt herzustellen. Alle eingehenden Klagen, Anträge usw. werden in der gewohnten Form bearbeitet, allerdings durch Homeoffice verzögert. Schnelle Termine gibt es nur in den Eilsachen.

Die Situation kann sich nach wie vor stündlich ändern.
* * * * * *

Informationen der RAK Köln: Verlegung der Prüfungen der Rechtanwaltsfachangestellten

Die Abteilung für Aus- und Fortbildungsangelegenheiten der Rechtsanwaltskammer Köln hat wegen der Corona-Pandemie beschlossen, die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ zu verschieben.

Es finden weder die für den 21.04.2020 und 24.04.2020 anberaumten schriftlichen Prüfungen noch die mündlichen Prüfungen am 22.04.2020 und 23.04.2020 statt.

Wir bitten um Verständnis, dass für die Rechtsanwaltskammer zum Schutz der Gesundheit der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsausschussmitglieder keine andere Möglichkeit bestand als die Prüfungstermine abzusagen.

Die Rechtsanwaltskammer ist bemüht, noch vor Beginn der Sommerferien einen neuen Prüfungstermin zu finden, damit alle Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung rechtzeitig vor Beginn neuer Arbeitsverhältnisse ablegen können. Über den neuen Termin werden wir Sie rechtzeitig unter Beachtung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfung- und Ladungstermine informieren.
Information des KAV e.V. hierzu: Der KAV bemüht sich stark um die Nachholung der durch die gegenwärtige Lage verschobenen, letzten beiden Klausurenkurse und wird die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schnellstmöglich informieren. Aufgrund der besonderen Lage bitten wir hierfür um Ihre Geduld und Ihr Verständnis. Vielen Dank!
* * * * * *

19.03.2020

Bericht der LTO zur Initiative des KAV e.V. #JURANOTALONE

Über diesen Link gelangen Sie zum Artikel.

* * * * * *
 
Informationen der Rechtsanwaltskammer Köln

Die BRAK hat heute umfangreiche Informationen zum Coronavirus mit einer Vielzahl von Informationsquellen veröffentlicht. Diese Informationen finden Sie – immer aktualisiert – hier. Dort sind auch die aktuellen Informationen zu finanziellen Unterstützungen, etwa im Hinblick auf Kurzarbeitergeld und finanzielle Förderungen durch die Bundesregierung etc. veröffentlicht.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer fordert (s. die Pressemitteilung) eine schnelle und unbürokratische Liquiditätssicherung für die Anwaltschaft.

Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat in einer Presseerklärung dafür plädiert, nicht unbedingt notwendige Verhandlungstermine aufzuheben.

Mittlerweile hat auch das Justizministerium NRW die Gerichte in Nordrhein-Westfalen um eine entsprechende großzügige Handhabung gebeten. Die Pressemitteilung vom 17.3.2020 finden Sie hier.

Die Rechtsanwaltskammer Köln ist der Auffassung, dass ihre Mitglieder als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) „systemrelevant“ sind. Eine entsprechende Erklärung des Präsidenten zur Verwendung für einen eventuellen Antrag bei der zuständigen Behörde (zusammen mit Ihrem Anwaltsausweis) finden Sie hier.

Im Fall einer Ausgangssperre muss, so die drei Präsidenten der NRW-Anwaltskammern in einem Schreiben an den NRW-Justizminister, der Zugang für die Anwälte und ihre Mitarbeiter zu den Anwaltsbüros gewährleistet sein.

In Bezug auf die Ausbildung der Referendare hat das Justizministerium NRW mitgeteilt, dass die Arbeitsgemeinschaften zurzeit nicht als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden und auch darum gebeten wird, bei der Einzelausbildung entsprechend vorsichtig zu sein. Den Erlass des Ministeriums finden Sie hier.

Zudem hat der Geschäftsführer der RAK Köln, Martin W. Huff, auf www.lto.de einen Beitrag zu den sich stellenden berufsrechtlichen Fragen veröffentlicht.
* * * * * *

Schließung der Poststellen in verschiedenen Gerichten

Aufgrund der Schließung verschiedener Poststellen erreichte uns soeben die Information, dass die Postverteilung via Gerichtspost aufgrund der momentanen Lage (Covid-19) lediglich auf den folgenden Wegen möglich ist:

  • Anwaltschaft – > Gericht
  • Gericht – > Anwaltschaft

Die Übermittlung von Post zwischen Kanzleien kann aufgrund der Notbetriebe und Schließungen verschiedener Poststellen nicht realisiert werden. Die Post wird von Seiten der Gerichte „postalisch“ zugestellt.
* * * * * *

beA-System Störung: Informationen der BRAK
Leider besteht seit dem 16.03.2020, ca. 11:00 Uhr, eine Störung des beA-Systems, die trotz intensiver Arbeit noch nicht behoben werden konnte. Aktuelle Fehlerbilder sind Probleme bei der Anmeldung am beA sowie der Adressierung von Empfängern außerhalb des beA-Systems. In einzelnen Fällen wird auch festgestellt, dass eine Adressierung innerhalb des beA-Systems, also von anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, nicht möglich ist. Eine endgültige Ursachenanalyse liegt leider noch nicht vor. Auslöser der Störung war nach derzeitiger Erkenntnis zunächst eine Unterbrechung der Schnittstelle zwischen dem beA-System und der Bundesnotarkammer, die für die erfolgreiche Adressierung von Nachrichtenempfängern erforderlich ist. In der Folge dieser Störung traten weitere zusätzliche Fehler auf, die zu den beschriebenen unterschiedlichen Einschränkungen führen. Es wird daran gearbeitete mit den Partnern im EGVP-Umfeld gemeinsam und mit Hochdruck Fehlerlösung zu finden. Leider ist derzeit noch nicht absehbar, wann die Störung behoben sein wird. Atos wird auf der Informationsseite https://bea.brak.de über den Stand der Fehlerbeseitigung informieren.
* * * * * *

Wichtige Mitteilunge des Kölner Arbeitsgerichts
Corona-Krise: Das Kölner Arbeitsgericht verzichtet auf vermeidbaren Publikumsverkehr

Auch das Arbeitsgericht in Köln stellt in der Corona-Krise nicht die Arbeit ein. Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos und zur Bewältigung der Pandemie ist es aber wichtig, sich auf die Kernaufgaben zu konzentrieren und auf vermeidbare soziale Kontakte zu verzichten. Das bedeutet derzeit:

Der Publikumsverkehr wird auf das Nötigste beschränkt. Die Gerichtsgebäude sind nur bei dringenden Anliegen aufzusuchen. Die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts ist täglich von 10.00 bis 11.00 nach telefonischer Terminvereinbarung erreichbar. Musterklagen sind auf

https://www.arbg-koeln.nrw.de/behoerde/rechtsantragstelle/index.php

verfügbar. Alle schriftlichen Anträge, die bisher persönlich abgegeben worden sind, sollen per Post übersandt werden. Ob und wann Gerichtstermine stattfinden, entscheiden die Richterinnen und Richter in Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Dabei wird davon auszugehen sein, dass voraussichtlich Termine vor dem 19.04.2020 in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stattfinden. Maßgeblich ist die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall. Bitte informieren Sie sich in Zweifelsfällen auf den Webseiten der Gerichte.Gerichtsverhandlungen bleiben, dort wo es die Prozessordnung so vorsieht, weiter öffentlich. Nach den Gegebenheiten vor Ort kann die Zahl der Zuschauer so beschränkt werden, dass eine Ansteckungsgefahr im Publikumsbereich reduziert wird.
Das Arbeitsgerichtsgesetz sieht keine Möglichkeiten der Rechtsfindung ohne Verhandlung vor. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, sich ohne einen Termin außergerichtlich zu einigen und einen Vergleich durch das Gericht feststellen zu lassen.

Alle Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit wurden abgesagt.

Die Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus ist äußerst dynamisch. Bei neuer Sachlage wird die Öffentlichkeit kurzfristig unterrichtet.
* * * * * *

Mitteilunge des LAG Köln: Hinweis auf Rechtsmittelbegründungsfristen

Angesichts der Corona-Krise und den damit einhergehenden Personalengpässen äußerte gestern das LAG Köln gegenüber dem Sprecher des Arbeitsrechtsausschusses, Herrn Kollegen Sebastian Rohrbach, die Sorge, was die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfristen angeht. Zuweilen werden – scheinbar schematisch – Fristverlängerungen um einen Monat beantragt. Kurz vor Ablauf der verlängerten Frist komme dann ein neuer Verlängerungsantrag. Die Frist zur Begründung der Berufung und der Beschwerde (in Beschlussverfahren) kann im Arbeitsgerichtsverfahren jedoch nur einmal auf Antrag verlängert werden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Eine mehrfache Verlängerung der Frist ist selbst dann unwirksam, wenn die Gegenpartei der mehrfachen Verlängerung zugestimmt hatte (vgl. BAG, Urteil vom 07. November 2012 – 7 AZR 314/12 –, Rn. 19, juris). Da gesetzlich keine Frist bestimmt ist, bis zu deren Ablauf die Frist für die Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung höchstens verlängert werden darf (dazu BAG, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 ABR 13/07 –, BAGE 127, 126-139, Rn. 12), kann es sich ggf. empfehlen, eine großzügige Verlängerung (also um mehr als einen Monat) zu beantragen, wenn zu befürchten steht, dass die Corona-Entwicklung den Kanzleibetrieb für längere Zeit beeinträchtigen wird.

Aus diesem Grunde regt das LAG Köln an, nochmals auf die Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren hinzuweisen.
* * * * * *

Schließung der Poststellen im AG und OLG Köln

Zur weiteren Reduzierung des Publikumsverkehrs im Gebäude Reichenspergerplatz werden die Rechtsanwaltspostfächer in der Wachtmeisterei des Oberlandesgerichts und die Notarfächer beim Amtsgericht ab sofort zunächst bis zum 19. April geschlossen werden.
Die Leerung der Fächer wird ab diesem Zeitpunkt nur noch von Justizbeschäftigten durchgeführt. In den Fächern befindliche Schreiben werden postalisch an die Rechtsanwälte/Notare weitergeleitet. Rechtsanwaltsschreiben/Notarschreiben bittet das OLG postalisch an das Gericht zu senden.

>> 18.03.2020

Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln

Die Staatsanwaltschaft Köln wird aufgrund der Anforderungen an eine wirksame Pandemiebekämpfung den Dienstbetrieb reduzieren. Die Maßnahmen werden ab morgen, 19.03.2020 und dann zunächst bis zum 19.04.2020 greifen.
Aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung des Präsenzpersonals kann es vorkommen, dass die für die Sachbearbeitung zuständigen Dezernenten/innen telefonisch nicht erreichbar sein werden. Es wird in diesem Fall gebeten, die Telefonzentrale der Staatsanwaltschaft Köln um Auskunft zu ersuchen.

>> 17.03.2020

PRESSEMITTEILUNG DES JUSTIZMINISTERIUMS

Aktuelle Regelungen für den Justizbereich im Umgang mit dem Coronavirus

Die aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) bedeuten für die Justiz in Nordrhein-Westfalen eine große Herausforderung. Das Ministerium der Justiz hat in enger Abstimmung mit den Behördenleiterinnen und Behördenleitern der Mittelbehörden im Erlasswege wichtige Entscheidungen für den Justizbereich getroffen.
Minister der Justiz Peter Biesenbach: „Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung des Corona-Virus sind Maßnahmen erforderlich, wie wir sie bisher nie getroffen haben. Mir ist bewusst, dass Zutrittsbeschränkungen zu unseren Gerichten und Behörden für viele Bürgerinnen und Bürger mit Einschränkungen verbunden sind, verzögerte Gerichtsentscheidungen ein Ärgernis darstellen können. Unser oberstes Ziel ist jetzt jedoch die Gesundheitsfürsorge und ich appelliere daher an Ihre Solidarität: Wenn jeder seinen Beitrag leistet, bin ich mir sicher, dass die Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften trotz der Einschränkungen durch das Virus aufrechterhalten bleibt und der Rechtsstaat auch in dieser Ausnahmesituation seine Kraft und Stärke zeigt.“
Ziel aller Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bei gleichzeitiger Minimierung der Ansteckungsgefahr. Folgende Maßnahmen sollen das gewährleisten:
Dienstbetrieb und Sitzungen Sitzungen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies betrifft insbesondere Haftsachen und schon andauernde Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten. Über die Aufhebung von Verhandlungsterminen sowie die Aussetzung oder Unterbrechung von laufenden Verfahren entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine großzügige Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten wird empfohlen
Rechtsantragstellen sind für Eilanträge für den Publikumsverkehr geöffnet zu halten. Anträge und andere Anliegen sollten jedoch vorrangig schriftlich vorgebracht werden, von persönlichen Vorsprachen soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
Im Übrigen sollte der Dienstbetrieb in allen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden. Die Anwesenheit in den Dienstgebäuden kann situationsangepasst reduziert werden.
Zugang zu Gerichts- und Bürogebäuden Personen, die keine Justizbediensteten sind, dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften vorerst nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen sind, betreten. Hiervon ausgenommen sind Personen, die Gerichte und Behörden in unterschiedlichen Funktionen (z.B. Anwälte, Polizeibeamte, Handwerker usw.) zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung betreten müssen.
Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zwecke des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen ist mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gestattet. Ausgenommen sind Personen, die

  • Symptome einer Corona Erkrankung zeigen, oder
  • innerhalb der letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, oder
  • sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch Instituts aufgehalten haben.

Wichtige Informationen und Links: Fragen und Antworten in Zeiten von Corona

Der DAV informiert auf dieser Seite.

Hilfreiche Links und Tipps hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zudem in einer FAQ-Liste für Sie zusammengestellt: dihk.de

> Sofortmaßnahmen zur Stärkung der WirtschaftAuf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie die notwendigen Informationen zu:

  • Kurzarbeitergeld und Arbeitszeitregelungen
  • Liquiditätshilfen durch Steuerstundungen
  • Liquiditätsfragen
    bmwi.de

> Steuerliches Hilfsprogramm:
Hier informiert das Bundesfinanzministerium zu steuerlichen Hilfen: bundesfinanzministerium.de

> Schutzschild für Unternehmen und Beschäftigte: bmwi.de

> Möglichkeiten zur Steuerstundung: bundesfinanzministerium.de

> Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld – Die Arbeitsagentur bietet entsprechende Informationen:arbeitsagentur.de

> KFW-Darlehen für COVID-19: Die Kredit- und Fördermaßnahmen zur Überwindung der Corona-Krise kfw.de

Schließung der GERICHTSFÄCHER am LG/AG Köln ab Mittwoch, 18. März 2020, 10:00 Uhr

Das Landgericht / Amtsgericht Köln hat den KAV soeben darüber informiert, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Gerichtsfächer am Landgericht Köln ab morgen, Mittwoch, 18. März 2020, 10:00 Uhr,
geschlossen werden. Die Poststelle wird somit gesamt geschlossen. Hintergrund dieser Maßnahme des Landgerichts / Amtsgerichts ist, dass Kanzleien Post vor Ort abgeholt haben, bei denen Corona-Infektionen bereits vorliegen.
Die derzeitig noch in den Fächern befindliche Post sowie jede Post die nach diesem Datum für das jeweilige Gerichtsfach bestimmt ist, wird ab morgen nicht mehr über die Anwaltsfächer in den Gerichten, sondern über den Postweg zugestellt.
Wir bitten Sie zu beachten, dass auch Sie keine Post mehr bei Gericht in die Fächer einlegen können und in der Zwischenzeit den Postweg nutzen müssen.

Diese Sonderregelung tritt morgen in Kraft und gilt vorerst bis zum 19. April 2020.

>> 16.03.2020

Informationen des LG Köln

Zur weiteren Eindämmung des Coronavirus schränke ich den Zugang zum Justizgebäude in Ausübung meines Hausrechts wie folgt ein:
1. Personen, die keine Justizbediensteten oder Rechtsanwälte sind, dürfen das Gebäude grundsätzlich nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen wurden, betreten. Die Terminsladung ist bei der Zugangskontrolle vorzulegen.
2. Der Zutritt zum Gerichtsgebäude zum Zweck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen ist grundsätzlich gestattet. Der Zutritt ist innerhalb des Gebäudes nur soweit gestattet, wie er zur Teilnahme an der öffentlichen Verhandlung erforderlich ist.
3. Allen Personen ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt, wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage:
a) in einem internationalen Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in
Deutschland entsprechend der Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI)
(tagesaktuell abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_
Coronavirus/Risikogebiete.html) waren,
b) in Österreich, der Schweiz oder der französischen Alpenregion waren oder
c) Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person oder zu jemandem hatten, bei
dem der Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung besteht.
Gleiches gilt, soweit diese Personen unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme – gleich welcher Schwere oder Ausprägung – aufweisen und in
den letzten vierzehn Tagen vor Erkrankungsbeginn eine der unter a) bis c) genannten Fallkonstellationen vorlag.
Falls Sie zu einem Termin geladen wurden, bitte ich Sie bei Vorliegen der vorgenannten Fallkonstellationen die zuständige Geschäftsstelle telefonisch zu unterrichten. Soweit Ihnen die Telefonnummer nicht bekannt ist, können Sie sich über
die Telefonzentrale (0221-477-0) verbinden lassen.
Für die Abgabe von Schriftstücken verweise ich Sie auf den Briefkasten am Haupteingang.
Der Präsident des Landgerichts

Informationen des OLG Köln
Bitte folgen Sie dem nachfolgenden Link.

Informationen der BRAK zum Coronavirus
Die BRAK hat umfangreiche Informationen zum Coronavirus mit einer Vielzahl von Informationsquellen veröffentlicht. Diese Informationen können Sie hier abrufen. Berufsrechtliche Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Unter dem hinterlegten Link können Sie sich die Informationen der BRAK auch als PDF herunterladen.

Schließung der Zweigstelle des KAV im LG Köln
Aufgrund der gegenwärtigen Lage und als Maßnahme im Schutz aller, vor allem unserer Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Mitglieder und Besucher haben wir die Zweigstelle des KAV im LG Köln sowie die angeschlossene Anwalts Lounge auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die KAV Hauptgeschäftsstelle im OLG Köln ist weiterhin telefonisch sowie per E-Mail erreichbar. Wir bitten Sie derzeit, Ihr Anliegen elektronisch oder telefonisch mit uns zu teilen. Besucher werden aus Sicherheitsgründen nicht empfangen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ansprache des Vorsitzenden RA Markus Trude zur momentanen Lage in Zeiten der Corona-Pandemie
Link zu unserem Youtube Video

>> 15.03.2020

Gründung der Initiative #JURANOTALONE von und für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Zeiten der Krise
Alle Informationen zur Initiative finden Sie unter folgendem Link.

>> 14.03.2020

Veränderungen im KAV-Programm

Der Coronavirus hat mittlerweile weltweit große Wellen geschlagen, die nun leider auch uns erreichen.

Ihre Gesundheit und Sicherheit hat für uns höchste Priorität. Aus diesem Grunde werden wir alle Veranstaltungen (Seminare, weitere Events) ab dem 16. März 2020 bis Anfang Mai 2020 nicht stattfinden lassen. Alle angebotenen Fortbildungen werden vorerst verlegt. Sobald die neuen Veranstaltungstermine mit Referenten und Seminarörtlichkeiten abgestimmt werden konnten, werden diese unter www.kav-seminare.de für Sie buchbar sein. Bereits angemeldete Teilnehmer werden gesondert informiert.

Über die Verlegung weiterer Events (außerhalb des Fortbildungsprogramms) werden wir Sie in dieser Rubrik unserer Webseite informieren.

Der für den 06. Mai 2020 geplante, 13. Kölner Anwaltstag und die traditionell daran angeschlossene Mitgliederversammlung des KAV werden aufgrund der derzeitigen Situation vorsorglich auf den 26. August 2020 verlegt. Informationen hierzu erhalten Sie über den nachfolgenden Link.

Wir befinden uns derzeit alle in einer besonderen Ausnahmesituation. Entsprechend der weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf diesem Wege informiert halten und danken an dieser Stelle vielmals für Ihr Verständnis!

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr Kölner Anwaltverein e.V.