Wahlordnung zur Vorstandswahl

Wahlordnung vom 13. März 2012 gemäß § 5 Nr. 3 S. 3 der Satzung

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Der Vorstand des Kölner Anwaltvereins hat in seiner Sitzung vom 13. März 2012 folgende Wahlordnung beschlossen:

1. Kandidatur

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, für den Vorstand zu kandidieren.

2. Vorschlagsrecht

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
a) Der Vorschlag muss auf einem in der Geschäftsstelle erhältlichen oder im Internet abrufbaren Formblatt unterbreitet werden.
b) Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 (fünfzehn) ordentlichen Mitgliedern schriftlich auf dem Formblatt unterstützt werden. Der Kandidat darf sich nicht selbst unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied darf mehrere Vorschläge unterstützen.
c) Der vorgeschlagene Kandidat erklärt auf dem Formblatt sein Einverständnis mit der Kandidatur.
d) Der Vorschlag muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahlen zum Vorstand stattfinden, bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).
(2) Der Vorstand hat das Recht, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen. Er übt das Recht im Beschlusswege aus.

3. Wahlliste

In der Mitgliederversammlung wird eine Liste der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ausgelegt.

4. Ablauf der Wahl in der Mitgliederversammlung

a) Vorbereitung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter, der weder Kandidat noch Mitglied des Vorstands sein darf.

(2) Der Wahlleiter überprüft die Einhaltung der Formalien der Vorschläge. Ein vorgeschlagener Kandidat, dessen Kandidatur die Formalien nicht erfüllt, kann nicht gewählt werden.

(3) Der Wahlleiter verliest die Namen der Kandidaten, die gewählt werden können, in alphabetischer Reihenfolge. Er gibt ihnen die Möglichkeit, sich der Mitgliederversammlung kurz vorzustellen. Der Wahlleiter hat das Recht, eine angemessene, zeitliche Begrenzung für die Vorstellung vorzunehmen. Eine Personaldebatte findet nicht statt.
(4) Der Wahlleiter bestimmt mindestens zwei Stimmzähler, die weder Kandidat noch Mitglied des Vorstands sein dürfen, aber Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein können.

b) Wahlgang
(1) Der Wahlleiter stellt die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Versammlung fest und eröffnet den Wahlgang.

(2) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn auf Antrag eines wahlberechtigten Mitgliedes die Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beschließt oder es mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Positionen gibt.

c) Schriftliches Wahlverfahren
(1) Der Wahlleiter belehrt die Mitgliederversammlung darüber, dass Stimmzettel ungültig sind, die handschriftliche Ergänzungen enthalten oder auf denen mehr Kandidaten angekreuzt wurden, als wählbar sind.

(2) Die Stimmzähler verteilen die Stimmzettel an die wahlberechtigten Mitglieder und sammeln sie auf Aufforderung des Wahlleiters ein.

(3) Die Auszählung nehmen die Stimmzähler unter Aufsicht des Wahlleiters vor:
(a) Der Wahlleiter lässt zunächst die abgegebenen Stimmen zählen. Sollte die Anzahl der abgegebenen Stimmen größer als die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder dieses Wahlgangs sein, erklärt der Wahlleiter die Wahl für ungültig und wiederholt dieWahl.
(b) Der Wahlleiter lässt die Stimmen auszählen. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind gewählt.
(c) Gibt es mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Positionen, lässt der Wahlleiter bei Stimmengleichheit für eine oder mehrere der zu besetzenden Positionen eine Stichwahl entsprechend den Regelungen des schriftlichen Wahlverfahrens durchführen.

d) Bekanntgabe des Ergebnisses
(1) Der Wahlleiter gibt der Versammlung das Ergebnis des Wahlgangs bekannt und befragt die Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Für den Fall, dass Kandidaten nicht anwesend sind, muss deren schriftliche Einwilligung zur Annahme der Wahl zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.