Wahlordnung zur Ausschusswahl

Ordnung zur Wahl der Ausschüsse vom 8. Dezember 2014 gemäß § 7 Nr. 3 S. 3 der Satzung

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Der Vorstand des Kölner Anwaltvereins hat in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2014 folgende Wahlordnung beschlossen:

1. Wählbarkeit

Jedes ordentliche Mitglied kann zum Mitglied eines Ausschusses gewählt werden.

2. Vorschlagsrecht

(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich selbst, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
a) Der Vorschlag muss auf einem in der Geschäftsstelle erhältlichen oder im Internet abrufbaren Formblatt unterbreitet werden.
b) Jeder Vorschlag muss von mindestens 7 (sieben) ordentlichen Mitgliedern schriftlich auf dem Formblatt unterstützt werden. Der Kandidat darf sich nicht selbst unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied darf mehrere Vorschläge unterstützen.
c) Der vorgeschlagene Kandidat erklärt auf dem Formblatt sein Einverständnis mit der Kandidatur.
d) Der Vorschlag muss spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahlen zum Ausschuss stattfinden, bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist).

(2) Der Vorstand hat das Recht, einen oder mehrere Kandidaten vorzuschlagen. Er übt das Recht im Beschlusswege aus. Der Ausschuss empfiehlt dem Vorstand geeignete Kandidaten.

3. Wahlliste

In der Mitgliederversammlung wird für jeden zu wählenden Ausschuss eine Liste der Kandidaten bekannt gemacht.

4. Ablauf der Wahl in der Mitgliederversammlung

a) Vorbereitung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter, der weder Kandidat noch Mitglied des zu wählenden Ausschusses sein darf.

(2) Der Wahlleiter überprüft die Einhaltung der Formalien der Vorschläge. Ein vorgeschlagener Kandidat, dessen Kandidatur die Formalien nicht erfüllt, kann nicht gewählt werden.

(3) Der Wahlleiter verliest die Namen der Kandidaten, die gewählt werden können, in alphabetischer Reihenfolge. Er kann ihnen auf Antrag die Möglichkeit geben, sich der Mitgliederversammlung kurz vorzustellen. Der Wahlleiter hat das Recht, eine angemessene, zeitliche Begrenzung für die Vorstellung vorzunehmen. Eine Personaldebatte findet nicht statt.

(4) Der Wahlleiter bestimmt mindestens zwei Stimmzähler, die weder Kandidat noch Mitglied eines zu wählenden Ausschusses sein dürfen, aber Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein können.

b) Wahlgang
(1) Der Wahlleiter stellt die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Versammlung fest und eröffnet den Wahlgang.

(2) Gibt es nicht mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Positionen, werden die Kandidaten eines Ausschusses gemeinsam als Liste gewählt, es sei denn die Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder beschließt auf Antrag eines wahlberechtigten Mitgliedes Einzelwahl. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Sie muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn auf Antrag eines wahlberechtigten Mitgliedes die Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beschließt oder es mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Positionen gibt.

c) Schriftliches Wahlverfahren
(1) Der Wahlleiter belehrt die Mitgliederversammlung darüber, dass Stimmzettel ungültig sind, die handschriftliche Ergänzungen enthalten oder auf denen mehr Kandidaten angekreuzt wurden, als wählbar sind.

(2) Die Stimmzähler verteilen die Stimmzettel an die wahlberechtigten Mitglieder und sammeln sie auf Aufforderung des Wahlleiters ein.

(3) Die Auszählung nehmen die Stimmzähler unter Aufsicht des Wahlleiters vor:
(a) Der Wahlleiter lässt zunächst die abgegebenen Stimmen zählen. Sollte die Anzahl der abgegebenen Stimmen größer als die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder dieses Wahlgangs sein, erklärt der Wahlleiter die Wahl für ungültig und wiederholt die Wahl.
(b) Der Wahlleiter lässt die Stimmen auszählen. Die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind gewählt.
(c) Gibt es mehr Wahlvorschläge als zu besetzende Positionen, lässt der Wahlleiter bei Stimmengleichheit für eine oder mehrere der zu besetzenden Positionen eine Stichwahl entsprechend den Regelungen des schriftlichen Wahlverfahrens durchführen.

d) Bekanntgabe des Ergebnisses
(1) Der Wahlleiter gibt der Versammlung das Ergebnis des Wahlgangs bekannt und befragt die Kandidaten, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt der Kandidat die Wahl an, dann ist er zum Mitglied eines Ausschusses gewählt.

(2) Für den Fall, dass Kandidaten nicht anwesend sind, muss deren Zustimmung zur Annahme in Textform der Mitgliederversammlung vorliegen.