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Anwaltliche Versorgungswerke bleiben erhalten

Erhalt der anwaltlichen Versorgungswerke – Erfolg für die Anwaltschaft und den DAV

Die Anwaltschaft verwaltet sich selbst und hat mit den Versorgungswerken ihr eigenes Altersvorsorgesystem. Als angeblich unsolidarische Sondersysteme geraten die berufsständigen Versorgungswerke allerdings immer wieder in den Fokus der Politik und derer, die sich mit – durchaus notwendigen – Reformen des Rentensystems in Deutschland befassen. Zuletzt beschäftigte sich der Deutsche Juristentag mit dem Thema. Was ist aber dran am Vorwurf der fehlenden Solidarität? Ist eine Auflösung der Versorgungswerke zu befürchten und was tut der DAV? Hier die Antworten:

Die Versorgungswerke gewähren eine existenzsichernde Grundversorgung für Anwältinnen und Anwälte im Falle der Berufsunfähigkeit und des Alters in der sogenannten ersten Säule (der öffentlich-rechtlichen Pflichtsysteme). Die Existenz der Versorgungswerke neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist historisch bedingt und ist dabei kein Ausdruck der fehlenden Solidarität. Vielmehr waren die Versorgungswerke damals tatsächlich eine
Antwort darauf, dass der Anwaltschaft der Zugang zu den gesetzlichen Sicherungssystemen verwehrt wurde. Die Versorgungswerke haben sich seitdem als ein eigenständiges System etabliert, das als wichtiger Bestandteil der Selbstverwaltung die Staatsunabhängigkeit der Anwaltschaft zusätzlich absichert. Wichtig dabei: Die Versorgungswerke stellen für die übrige Versichertengemeinschaft keinen Nachteil dar und privilegieren ihre Mitglieder nicht etwa durch Zusatzleistungen. Während die gesetzliche Rentenversicherung auf Steuerzuschüsse in Milliardenhöhe angewiesen sind, erhalten die Versorgungswerke keinen Cent aus Steuergeldern. Von fehlender Solidarität der
Anwaltschaft kann also nicht die Rede sein.

Ist dennoch eine Auflösung der Versorgungswerke zu befürchten? Immerhin könnte die gesetzliche Rentenversicherung neue, benötigte Beitragszahler generieren. Denkbar ist dies. Der Gesetzgeber wäre aber schlecht damit beraten. Denn die Versorgungswerke sind nicht – wie häufig angenommen wird – vollkapitalisiert, sondern zu einem Teil auch umlagefinanziert. Der umlagenfinanzierte Teil fällt zwar deutlich geringer aus als der kapitalisierte Teil. Auf diesen Umlagen basieren aber die bereits laufenden Renten und die vorhandenen Anwartschaften. Das System der Versorgungswerke ist daher auf den dauerhaften Zugang neuer Beitragszahlenden angewiesen. Eine Abschaffung des weiteren Zugangs zu den Versorgungswerken durch den Gesetzgeber würde daher zu einem ausgleichpflichtigen enteignungsgleichen Eingriff führen. Dies würde den Staat zunächst einmal Milliarden kosten. Die Attraktivität, die Versorgungswerke aufzulösen oder gar in die sogenannte „zweite oder dritte Säule“ (betriebliche oder private Altersvorsorge) würde erhebliche Nachteile für den Staat mit sich bringen.

Was tut der DAV nun, um die Versorgungswerke zu erhalten?

Der DAV war durch die Thematisierung der berufsständischen Versorgungswerke in der Abteilung „Arbeit- und Sozialrecht“ beim djt in Bonn herausgefordert, die Interessen der Anwaltschaft offensiv zu vertreten. Durch die Äußerungen im Vorfeld des djt durch den Abteilungsleiter, Präsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel, der die Versorgungswerke eher als Zusatzvorsorge sah und die Befreiung von der GRV der betroffenen Berufsgruppen streichen wollte, war der DAV alarmiert. Daher sprach vor dem djt DAV-Vizepräsident Martin Schafhausen mit der FAZ (faz.net und in der gedruckten Ausgabe am 21.09.22).

Um vor Ort Einfluss zu nehmen, haben das DAV-Präsidium und weitere DAV-Vertreter an den Sitzungen beim djt in Bonn teilgenommen und an den Diskussionen und der Abstimmung mitgewirkt. Wohlgemerkt als einzige Interessensvertretung der Anwaltschaft! Diesem Zusammenwirken des DAV und Vertretern der Versorgungswerke ist folgender Beschluss zu verdanken:

„In die Gesetzliche Rentenversicherung sollten Erwerbstätige, die erstmals oder
erneut eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und nicht Mitglied in einem
obligatorischen Alterssicherungssystem (Berufsständische Versorgungwerke) sind,
einbezogen werden.“
Angenommen 86:5:10

Wer also Mitglied eines anwaltlichen Versorgungswerkes ist oder werden kann, muss nicht in die GRV. Eine gute Nachricht für die Anwaltschaft und den anwaltlichen Nachwuchs! Wir müssen weiter wachsam sein – auch wenn der Beschluss der Sache dient. Das Thema hat der DAV bereits bei den Koalitionsverhandlungen adressiert. Daher findet sich im Koalitionsvertrag der Ampel der Erhalt der Versorgungswerke fixiert.