Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe „Hochwasser“ gelten.
Das Amtsgericht Euskirchen war von der Unwetterkatastrophe am 14./15.07.2021 ebenfalls schwer betroffen (vgl. PM 14/2021) und musste bis 28.07.2021 geschlossen bleiben. Zwischenzeitlich konnte der Dienstbetrieb wieder aufgenommen werden. Einzelheiten zur aktuellen Situa-tion können der Homepage des Amtsgerichts (www.ag-euskirchen.nrw.de) entnommen werden.
Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.08.2021 – Az. 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17. Der Beschluss wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.