Das „Krisenmandat“ – Risiken in der Rechtsberatung minimieren
Sehr herzlich lädt Sie der Ausschuss Insolvenzrecht des Kölner Anwaltverein zu seiner Netzwerk-Veranstaltung ein:
Datum: 28. Februar 2024
Uhrzeit: 19:00 Uhr
Ort: Brauhaus Pütz
Thema: Das „Krisenmandat“ – Risiken in der Rechtsberatung minimieren
Referent: Rechtsanwalt Dr. jur. Nils Ahrens, Aachen
Während ein erfolgreicher Turnaround den Unternehmer belohnt, stehen Rechtsberater vor immer komplexeren Risiken, wenn der Mandant letztlich doch einen Insolvenzantrag stellen muss. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2023 (Az. IX ZR 56/22 ) trägt dazu bei, die Rechtsberaterhaftung weiter zu verschärfen, indem der Schutzbereich für Geschäftsführer erweitert wird. Zusätzlich droht die Gefahr einer insolvenzrechtlichen Anfechtung von bereits erhaltenen Beraterhonoraren. In einer Zeit, in der viele Unternehmen auf schwankendem Terrain navigieren, müssen Rechtsberater nicht nur Chancen auf hohe Beraterhonorare erkennen, sondern auch die Risiken genau verstehen und managen.
Die Veranstaltung richtet sich an alle Kolleginnen und Kollegen aus dem Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie an alle jungen Anwältinnen und Anwälte.
Selbstverständlich sind darüber hinaus alle an diesem Thema Interessierte bei unserer Veranstaltung herzlich willkommen.
Wir freuen uns auf Sie!
Einen ersten Überblick zur Thematik soll die folgende kurze Zusammenfassung bieten:
1. Zivilrechtliche Haftung wegen fehlender Hinweis- und Warnpflichten
Rechtsberater, die versäumen, auf die Insolvenzantragspflicht hinzuweisen, setzen sich einem erheblichen Haftungsrisiko aus. Der Insolvenzverwalter kann gegen den Geschäftsführer klagen, und dieser kann seinerseits Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater geltend machen. Selbst wenn der Mandantenvertrag mit dem Unternehmen und nicht direkt mit dem Geschäftsführer abgeschlossen wurde, können Schadensersatzansprüche gemäß der neusten BGH-Entscheidung aufgrund der Schutzwirkungen zugunsten Dritter bestehen. Ein vermeintlich lukratives Mandat kann sich dann schnell in ein Fass ohne Boden verwandeln, insbesondere wenn die Schadensersatzforderungen die allgemeinen Versicherungssummen für Rechtsanwälte übersteigen.
2. Haftung wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung
Wenn Rechtsberater trotz Kenntnis der Insolvenzreife weiterarbeiten, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. In solchen Fällen wird dringend von einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung abgeraten, insbesondere dann, wenn der Unternehmer trotz der Hinweise auf die Insolvenzantragspflicht diesen nicht nachkommt.
3. Insolvenzanfechtungsrisiken der Rechtsberaterhonorare
Rechtsberater, die Unternehmen in der Krise begleiten, sind oft mit deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vertraut. Dies birgt nicht unerhebliche Risiken, da ein Insolvenzverwalter bereits gezahlte Honorare rückwirkend zurückfordern kann. Eine kluge und vorausschauende Herangehensweise kann solche Risiken allerdings minimieren.