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Aufhebung der Maskenpflicht in öffentlichen Einrichtungen

Maßnahmen ab dem 01.05.2022

Seit Anfang April haben Bund und Länder viele Corona-Schutzmaßnahmen für die öffentlichen Bereiche auslaufen lassen. Für NRW sieht die aktuelle CoronaSchVO NRW vom 03.04.2022 (nur noch) vor, dass die Bediensteten gehalten sind, sich eigenverantwortlich und solidarisch zu verhalten, um nicht sich selber bzw. andere einer unangemessenen Infektionsgefahr auszusetzen.

Darauf basierend werden die für den Übergangszeitraum noch geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 01.05.2022 aufgehoben und ab diesem Zeitpunkt für die Bediensteten sowie für das rechtssuchende Publikum das Tragen einer medizinischen Maske, die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,50 m, die persönlichen Hygienemaßnahmen (Handhygiene, Hust- Nießetikette) sowie das infektionsschutzgerechte Lüften im Gebäude empfohlen. Darüber hinaus wird eine dringende Empfehlung insbesondere in den Fällen, in denen der erforderliche Abstand nicht gewahrt werden kann oder mehrere Personen auf engem Raum zusammenkommen und die vorgenannten Regelungen nicht eingehalten werden können, ausgesprochen.

Hier erfahren Sie die Details.

 

Speziell für das Amts- und Landgericht gelten folgende Regeln:

In der derzeitigen Phase der Pandemie, in der staatlich verordnete Schutzmaßnahmen zurückgefahren werden, sollen im Einvernehmen mit den Präsidialgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln die verpflichtenden Maßnahmen ab dem 01.05.2022 aufgehoben und in die Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen für die Sicherstellung eines angemessenen Infektionsschutzes auf Basis von Empfehlungen gelegt werden. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 CoronaSchVO NRW), um insbesondere gesundheitlich besonders gefährdete Personen keinem unangemessenen Infektionsgeschehen auszusetzen.

 

Im Einzelnen gilt für daher ab dem 01.05.2022 Folgendes:

a) AHA+L-Regeln

Das Tragen medizinischer Gesichtsmasken, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m, Handhygiene, Hust- und Niesetikette sowie das infektionsschutzgerechte Lüften werden für alle Bediensteten sowie für Besucher der Dienststelle empfohlen. Bei Unterschreitung des Mindestabstands insbesondere bei Nutzung der Aufzüge, die weiterhin von maximal 5 Personen zeitgleich genutzt werden können, und in von mehreren Personen genutzten Innenräumen wird die Einhaltung der AHA+L-Regeln dringend empfohlen.

Medizinische Masken können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im bisherigen Umfang zur Verfügung gestellt werden.

Sitzungspolizeiliche Anordnungen bleiben selbstverständlich unberührt (§ 176 GVG).

b) Heim- und Telearbeit
Die Bewilligung coronabedingter Telearbeit wird nicht aufrechterhalten. Die Gewährung von Telearbeit soll auf die Regelungen der örtlichen Dienstvereinbarungen zurückgeführt werden. Die Rahmendienstvereinbarung zur Telearbeit vom 02.06.2021 ermöglicht generell unter Berücksichtigung der Einhaltung dienstlicher Interessen eine großzügige Ausgestaltungsmöglichkeit.

c) Beschäftigtentestung
Nach den bisherigen Erfahrungen kann es durch Antigen-Selbsttests gelingen, Infektionsketten zu unterbrechen. Das Testangebot kann daher im bisherigen Umfang aufrecht gehalten werden.

d) Veranstaltungen, Dienstbesprechungen, Dienstreisen
Es empfiehlt sich im Einzelfall zu prüfen, ob dienstliche Besprechungen und vergleichbare Veranstaltungen eine persönliche Anwesenheit erfordern oder ob sie auch mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.

e) Raucherbalkon
Der sog. Raucherbalkon auf der 14. Etage bleibt zunächst gesperrt. Die weitere Nutzung soll zeitnah mit Personal- und Richterrat besprochen werden. Bis zu dieser Regelung ist das Rauchen lediglich im Raucher-Pavillon im hinteren Bereich des Anlieferhofes (unterhalb des Saalbereichs) gestattet.