Die Digitalisierung macht auch vor der betrieblichen Mitbestimmung nicht Halt. Durch das im Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurden einige Regelungen des BetrVG ergänzt bzw. angepasst. So ist die während der Corona-Pandemie befristet vorgesehene Möglichkeit der „digitalen Betriebsratssitzung“ nun – unter gewissen Voraussetzungen – dauerhaft vorgesehen. Darüber hinaus wurde auch das vereinfachte Wahlverfahren ausgeweitet, der Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erweitert sowie ein neuer Mitbestimmungstatbestand für die Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt. Zudem wurden dem Betriebsrat bei Fragen im Zusammenhang mit der Einführung von künstlicher Intelligenz (KI) weitergehende Rechte und Ansprüche auf Hinzuziehung eines IT-Sachverständigen eingeräumt. Dies verdeutlicht, dass sich die Betriebsparteien früher oder später mit den Neuregelungen befassen werden müssen. Wir geben einen Überblick zu den wichtigsten neuen Themen und werfen gemeinsam einen Blick auf die Auswirkungen für die Praxis.