Fortbildung für Anwälte im Seminarraum

Der Unfallbegriff in der privaten Unfallversicherung

25.04.2024  16:30 - 17:30 Uhr   Severinus (2. OG)

Nach der nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbaren Gesetzesdefinition liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 Abs. 2 Satz 1, § 191 VVG). Das Merkmal der Plötzlichkeit beinhaltet in erster Linie ein Zeitmoment, kann aber auch dann vorliegen, wenn ein länger andauernder Vorgang überraschend und unausweichlich ist. Mit dem Merkmal des von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses sollen externe Schädigungsursachen von inneren Körpervorgängen, die ohne Einwirkung äußerer Umstände zu einer Gesundheitsschädigung führen, abgegrenzt werden.