Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterlichen Feststellungen, die begrenzte Revisibilität der Beweiswürdigung und das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme schränken den Kreis der möglichen Einwände gegen ein tatrichterliches Urteil in der Revisionsinstanz von vornherein stark ein. Auch wenn sich durch die „erweiterte Revision“ der Umfang der Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge in der Vergangenheit vergrößert hat, bleibt nach wie vor Vieles einer Nachprüfung entzogen. Um so größere Bedeutung kommt in der Praxis deshalb zumeist der Erhebung von Verfahrensrügen zu. In der Veranstaltung sollen (neben allgemeinen Fragen des Revisionsverfahrens und der Sachrüge) insbesondere einige in der Praxis häufig vorkommende Typen von Verfahrensrügen (Verletzung des Beweisantragsrechts, „Inbegriffsrüge“, Verletzung der §§ 243 IV, 257c StPO) anhand von aktuellen Fällen aus der Rechtsprechung des BGH erörtert werden.