Referent: Richter am BGH a.D. Herr Prof. Dr. Markus Gehrlein
Das Seminar „Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht“ erläutert einmal praktisch bedeutsame Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Zugleich wird diese Rechtsprechung aus der Warte der Praxis beleuchtet. Das Seminar widmet sich einmal dem Eröffnungsverfahren. Breiten Raum bilden Fragestellungen nach Verfahrenseröffnung. Bis zum Seminartermin ergehende neue Rechtsprechung wird selbstverständlich eingearbeitet.
Schwerpunkte:
Aus dem Eröffnungsverfahren werden behandelt:
– Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung
Neue gesetzliche Entwicklungen auch zur Insolvenzantragspflicht
– Rechtsfragen der Firmenbestattung
Unzulässigkeit eines Insolvenzantrags
Mögliche Schadensersatzansprüche
– Unzulässigkeit eines Druckantrags
– Folgen eines Insolvenzantrags für Globalabtretung und Sicherungsübereignung
Nach Verfahrenseröffnung stellen sich eine Fülle von Rechtsfragen:
– Umfang der Insolvenzmasse
Pfändbare Vermögensbestandteile
– Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners
– Ansprüche aus Ersatzabsonderung
– Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners
Reichweite des Insolvenzbeschlags
– Insolvenzplan
Inhaltliche Anforderungen
– Verwertung des Schuldnervermögens
Rechtsstellung des Insolvenzverwalters und der Absonderungsberechtigten
– Forderungsfeststellung
Rechtliche Anforderungen an Anmeldung
Rücknahme einer Anmeldung
– Insolvenzverwalter
Bestellung und Abberufung
Haftung des Insolvenzverwalters
– Verträge in der Insolvenz
Beendigung eines Mietverhältnisses
Voraussetzungen eines beiderseits nicht voll erfüllten Vertrages bei Bauvertrag
Kostenbeitrag:
KAV Jungmitglieder: | € 135,00 |
KAV Mitglieder: | € 160,00 |
Mitglieder anderer örtlicher Anwaltvereine*: | € 160,00 |
Nicht-Mitglieder: | € 185,00 |
Hinweise:
* Eine Bescheinigung über Ihre Mitgliedschaft in einem anderen örtlichen Anwaltverein (DAV) wird erbeten an: service@koelner-anwaltverein.de
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Eine Teilnahmebescheinigung gemäß §15 Abs. 2 FAO wird für 5,0 Stunden erstellt.
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