Satzung des Kölner Anwaltverein e.V.

Satzung vom 15. März 1946 in der Fassung vom 03. November 2021

Hier geht es zum Download der Satzung des Kölner Anwaltverein e. V.

§ 1  Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Kölner Anwaltverein e.V.“.
Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Köln und unter der Nummer 43 VR 4781 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

1.2 Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte insbesondere im Landgerichtsbezirk Köln. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Aus- und Fortbildung,
• Pflege der Beziehungen zu Justiz, Behörden und Politik,
• Förderung des Kontaktes zur Wissenschaft,
• Schlichtung berufsbezogener Auseinandersetzungen,
• Verfolgung von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz,
• Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

1.3 Ziel des Vereins ist die Stärkung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der anwaltlichen Geheimhaltung und des Zugangs der Rechtssuchenden zum Recht. Der Verein steht in der besonderen Verpflichtung gegenüber sozial-schwachen Mitbürgern und unterhält Rechtsberatungsstellen.

1.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

1.5 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen des Deutschen Anwaltvereins e.V.

1.6 Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

2.1 Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, die auch juristische Personen sein können.

2.2 Der Verein hat
• Ordentliche Mitglieder,
• Außerordentliche Mitglieder,
• Juniormitglieder und
• Ehrenmitglieder.
Außerordentliche Mitglieder, Juniormitglieder und Ehrenmitglieder besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht.

2.3 Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln werden, dessen Kanzlei oder gewöhnlicher oder ständiger Arbeitsort sich im Landgerichtsbezirk Köln befindet. Über die Aufnahme von Mitgliedern anderer Rechtsanwaltskammern oder solchen mit einem Kanzleisitz oder einem gewöhnlichen oder ständigen Arbeitsort außerhalb des Landgerichtsbezirks Köln ist durch den Vorstand selbst nach freiem Ermessen zu entscheiden.

2.4 Außerordentliches Mitglied können solche Personen werden, die kraft ihres Amtes oder Berufs der Rechtsanwaltschaft – insbesondere im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Köln – besonders nahestehen.

2.5 Juniormitglied können Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst im Oberlandesgerichtsbezirk Köln werden. Sobald die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt, wandelt sich die Juniormitgliedschaft zu einer ordentlichen Mitgliedschaft.

2.6 Ehrenmitglied werden solche natürliche und juristische Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben und die aus diesem Grund von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

2.7 Die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches oder Juniormitglied ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm beauftragter Vertreter nach freiem Ermessen. § 2.3 Satz 2 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf stets eines Vorstandsbeschlusses. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung an den Antragssteller in Textform die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden. Für den Fristbeginn ist die Absendung der Unterrichtung über die Ablehnung maßgeblich. Der Antragsteller kann einen späteren Zugang nachweisen.

2.8 Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt des Mitglieds (§ 2.9)
c) durch Ausschluss des Mitglieds (§ 2.10)

2.9 Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist grundsätzlich nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Ist das Mitglied nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, kann der Austritt ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.

2.10 Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung und Hinweis auf diese Bestimmung. Im Übrigen entscheidet über Ausschlüsse die Mitgliederversammlung durch Beschluss in geheimer Abstimmung, wenn das Mitglied dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt.

2.11 Die Mitgliedschaft eines Juniormitglieds erlischt 60 Monate nach Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag die vorgenannte Frist verlängern. Die Möglichkeit eines Antrags auf Aufnahme als außerordentliches Mitglied bleibt unberührt.

 

§ 3  Geschäftsjahr, Jahresbeiträge

3.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.2 Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

3.3 Beitragsfrei sind
a) Juniormitglieder,
b) Ehrenmitglieder sowie
c) Mitglieder in den beiden ersten Jahren ihrer Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, sofern ihre Zulassung innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.

3.4 Jahresbeiträge werden im Voraus erhoben und sind bis zum 20. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

3.5 Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Beitragsordnung. Darin kann der Vorstand auch regeln, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Beiträge gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

3.6 Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge sowie Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitglieds beschließen.

 

§ 4 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 8) und
2. der Vorstand (§ 5).

 

§ 5 Vorstand

5.1 Der Vorstand besteht aus mindestens sieben, höchstens fünfzehn Mitgliedern.

5.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Amt des gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat (Wahlperiode). Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Der Vorstand kann für die Durchführung der Wahl eine Wahlordnung erlassen.

5.3 Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds darf insgesamt drei Wahlperioden – die des amtierenden Vorsitzenden des Vorstandes vier Wahlperioden – nicht überschreiten.

5.4 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister jeweils für seine laufende Amtsdauer als Vorstandsmitglied. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann sich ein Präsidium geben.

5.5 Der Vorsitzende und der stellvertetende Vorsitzende bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand.

5.6 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5.7 Für den Vorsitzenden kann der Vorstand eine Entschädigung beschließen.

5.8 Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

§ 6 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

6.1 Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand entscheidet über die Organisation sowie die räumliche und personelle Ausstattung.

6.2 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung besoldete Geschäftsführer als besondere Vertreter bestellen.

 

§ 7 Ausschüsse und Arbeitskreise

7.1 Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können von der Mitgliederversammlung bereichsspezifische Ausschüsse eingesetzt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über deren Auflösung.

7.2 Jeder Ausschuss besteht aus mindestens 3 und höchstens 12 ordentlichen Mitgliedern. Daneben hat in jedem Ausschuss ein vom Vorstand delegiertes Vorstandsmitglied oder der Vorsitzende des Vereins Sitz und Stimme (delegiertes Mitglied).

7.3 Die Ausschüsse nehmen – in Abstimmung mit dem Vorstand – die bereichsspezifischen Aufgaben des Vereins wahr. In Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Geschäftsstelle bereiten sie fachspezifische Veranstaltungen, insbesondere zu Aus- und Fortbildungszwecken, vor und führen sie durch. Nach vorheriger Zustimmung des Vorstands nehmen sie zu den den Fachbereich des jeweiligen Ausschusses betreffenden Fragen – gegebenenfalls auch öffentlich – Stellung. Die erforderliche Zustimmung des Vorstands wird entweder durch das für den betreffenden Ausschuss delegierte Vorstandsmitglied oder durch den Vorsitzenden des Vereins erteilt.

7.4 Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wahl in mehrere Ausschüsse zu Fachgebieten, zu denen Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können, ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann für die Durchführung der Wahl eine Wahlordnung erlassen.

7.5 Die Amtsdauer der Ausschussmitglieder beträgt regelmäßig drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden und endet mit Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat (Wahlperiode). Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 3. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer eines Ausschussmitglieds darf drei aufeinanderfolgende Wahlperioden nicht überschreiten. War es danach mindestens eine volle Wahlperiode lang nicht Mitglied des Ausschusses, kann es erneut gewählt werden und die Höchstdauer gemäß Satz 5 beginnt erneut zu laufen.

7.6 Scheidet ein Ausschussmitglied während einer laufenden Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied berufen. Für das vorzeitig ausgeschiedene Mit-glied gilt die Wahlperiode als vollendet im Sinne des § 7.5 S. 5. Der Ausschuss kann dem Vorstand geeignete Kandidaten empfehlen. Die Amtsdauer als Ersatzmitglied wird nicht auf die Höchstdauer gemäß § 7.5 S. 5 angerechnet.

7.7 Jeder Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder seinen Sprecher für die laufende Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7.8 Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers. Über die Beschlüsse sind Protokolle zu errichten und dem Vorstand unverzüglich zuzuleiten.

7.9 Der Vorstand ist von jeder Ausschusssitzung rechtzeitig zu unterrichten.

7.10 Der Vorstand kann daneben Arbeitskreise für Bereiche einsetzen, für die noch kein Ausschuss eingesetzt ist. Sobald möglich, soll der Mitgliederversammlung ein eingesetzter Arbeitskreis dann zur Einsetzung als Ausschuss vorgeschlagen werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens bis zum 30. September eines jeden Jahres am Sitz des Vereins statt. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Ist die Abhaltung einer Präsenzversammlung nicht möglich oder aus Gründen der Vorsicht (beispielsweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes) nicht geboten, kann die Mitgliederversammlung auch als virtuelle Versammlung in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.

8.2 Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 50 Mitgliedern unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

8.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (z.B. per Brief, E-Mail oder beA) unter Beifügung der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse des Mitglieds. Die Einladung kann auch im KAV-Magazin (oder einem dieses ersetzenden Vereinsorgan) enthalten sein, unabhängig davon, ob dieses gedruckt oder digital erscheint. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen und beginnt am Tage der Versendung der Einladung.

8.4 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle oder bei dem Vorstand eingebracht werden. Die ergänzte Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung abzusenden.

8.5 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung oder bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 2.10 bedarf es jedoch der Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder. Ist in solchen Fällen eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

8.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung und die Ausschließung von Mitgliedern ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8.7 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder im Falle der Verhinderung beider von dem nach Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied geleitet.

8.8 Ein Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Abstimmung in der Mitgliederversammlung vorzulegen.

8.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll errichtet, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Anwaltverein. Sollte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen an die Rechtsanwaltskammer Köln.