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Wichtige Information zur Einreichung von Vollstreckungsanträgen und Anlagen

In Rücksprache mit dem Amtsgericht Köln haben wir folgende Informationen des Gerichts erhalten und bitten diese dringend zu beachten und zu berücksichtigen:

  • Alle Vollstreckungsanträge an das Vollstreckungsgericht müssen ab dem 01.01.2022 per beA eingereicht werden.
  • Bei Vollstreckungsbescheiden gilt natürlich § 829a ZPO, also bis 5.000,00 € ist keine Übersendung des Titels notwendig.
  • Bei allen anderen Titeln bittet das Gericht um Übersendung des Titels erst nach Anforderung der Kosten durch das Gericht. Nach Angaben des Gerichts solle der Titel erst zu dem Aktenzeichen des Gerichts nachgereicht werden. Es drohten sonst erhebliche Probleme (Zeitverzögerung), da dieser nicht zugeordnet werden könne.

Auch von Seiten des Verbandes der Gerichtsvollzieher wird angeregt, Vollstreckungsanträge mit sämtlichen Anlagen (inkl. Kopie des Titels) bei der elektronischen Poststelle des Gerichts einzureichen und sodann die Aufforderung zur Einreichung des Vollstreckungstitels im Original abzuwarten.
Im Falle der Einreichung von Vollstreckungsaufträgen, die als Vollstreckungstitel einen Vollstreckungsbescheid bis 5.000 EUR beinhalten, stelle sich die Ausnahme des vereinfachten Vollstreckungsauftrags gem. § 754a ZPO dar. Demnach sei hier die Übermittlung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, unter der Einhaltung der Voraussetzungen des § 754a ZPO.

Weiterer Hinweis:
Ab dem 01.01.2022 gilt auch für Mahnanträge der § 130d ZPO, d.h. diese müssen per beA eingereicht werden. Für die Übermittlung über das beA kann die Antragsdatei heruntergeladen und als Anhang zu einer beA-Nachricht an das Mahngericht gesandt werden. Hier ist der Nachrichtentyp „Mahn-Antrag“ im beA auszuwählen.